Revision verworfen – Schuldspruch auf versuchten Betrug in sieben Fällen abgeändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 418/96
- Datum
- 04.09.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betruges ist erforderlich, dass die Täuschungshandlung und der dadurch herbeigeführte Vermögensschaden nachgewiesen sind; wenn dies nicht feststeht, kann zumindest ein Versuch des Betruges bejaht werden, sofern Täuschungsabsicht nachgewiesen ist.
Die ernsthafte Absicht, einen Dritten zu täuschen, begründet den Versuch eines Betruges; es ist dabei unerheblich, dass der Täter zugleich darauf bedacht gewesen wäre, die Leistung auch bei Kenntnis der wahren Verhältnisse zu erhalten.
Eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue setzt voraus, dass die Haupttat (Untreue) feststellbar und verwirklicht ist; fehlt der Nachweis der Haupttat, scheidet eine Verurteilung wegen Beihilfe aus.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend den gesicherten Feststellungen umstellen (z.B. von vollendetem Betrug auf versuchten Betrug), ohne dass dies zwingend eine neue Strafzumessung erfordert, sofern der erstinstanzliche Strafrahmen bereits die nunmehr anzuwendende Bewertung berücksichtigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 418/96
vom 4. September 1996
in der Strafsache gegen
████, geboren am Arthur O. ██ 1943 in ███, aus ██████████████████, ██, Willem Joseph de, geboren am ██ █████ 1949 in ██████ (Niederlande),
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. September 1996 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Februar 1996 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten des versuchten Betruges in sieben Fällen schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob der Filialleiter der Bank die wahren Hintergründe der Scheckeinreichungen erkannte oder aber von den Angeklagten getäuscht wurde.
Die Angeklagten wollten den Filialleiter jedenfalls täuschen, so dass sie sich zumindest des versuchten Betruges schuldig gemacht haben. Dass es ihnen auch recht gewesen wäre, wenn der Filialleiter im Interesse der Umsatzsteigerung bei Kenntnis der wahren Hintergründe die Einlösung der Schecks genehmigt, ist ohne Bedeutung. Eine Verurteilung auch wegen Beihilfe zur Untreue scheidet schon deshalb aus, weil nicht feststeht, dass sich der Filialleiter der Untreue schuldig gemacht hat. Der Senat hat den Schuldspruch ent-
sprechend umgestellt. Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt, da das Landgericht bereits den nunmehr anzuwendenden Strafrahmen herangezogen hat und die konkreten Strafzumessungserwägungen auch für die jetzige Bewertung des Tatgeschehens gelten.
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