Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwertbarkeit von Aussagen nach vorläufiger Festnahme und Vorführung (§§ 127, 128, 136a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 418/89
Datum
17.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags u.a. die Unverwertbarkeit seiner Angaben wegen rechtswidriger vorläufiger Festnahme und verspäteter richterlicher Vorführung. Der BGH verwarf die Revision: Die Festnahme sei jedenfalls nicht als unzulässiger Aussagezwang i.S.d. § 136a StPO eingesetzt worden; zudem lasse § 128 Abs. 1 StPO Ermittlungen bis zum Ablauf des Folgetages zu. Ein möglicher Belehrungsfehler nach § 136 StPO sei nicht entscheidungserheblich. Ein Verstoß gegen § 261 StPO durch wörtliche Urkundeninhalte im Urteil führe mangels Beruhens nicht zur Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine (auch rechtsfehlerhafte) Freiheitsentziehung begründet ein Beweisverwertungsverbot nach § 136a StPO nur, wenn sie gezielt zur Herbeiführung einer Aussage eingesetzt wird, also auf das „Ob“ oder „Wie“ der Aussage gerichtet ist.

2

§ 128 Abs. 1 StPO gewährt den Ermittlungsbehörden für die Vorführung eines vorläufig Festgenommenen eine Höchstfrist bis zum Ablauf des auf die Festnahme folgenden Tages; innerhalb dieser Zeit dürfen zur Entscheidungsgrundlage des Richters erforderliche Ermittlungen durchgeführt werden.

3

Die zu § 115 StPO vertretene Auffassung, eine Vorführung dürfe nicht zugunsten weiterer Ermittlungen zurückgestellt werden, ist wegen unterschiedlicher Regelungsinhalte nicht ohne Weiteres auf § 128 Abs. 1 StPO übertragbar.

4

Ein Verstoß gegen § 261 StPO durch Verwertung nicht in die Hauptverhandlung eingeführter Urkunden führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der unzulässigen Verwertung beruht.

5

Ein möglicher Belehrungsverstoß nach § 136 StPO führt nicht zur Aufhebung, wenn sicher auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem Fehler beruht, weil die beanstandete Vernehmung den Verfahrensverlauf nicht beeinflussen konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 12. April 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 418/89 in der Strafsache gegen Dieter S. aus ██████████, geboren am ███████████ 1937 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 15. November 1989 in der Sitzung vom 17. November 1989, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Schäfer, als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██████████████, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███, als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 15. November 1989, Justizangestellte ███████████████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. April 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Sie erachtet es als erwiesen, dass er am 20. August 1987 nach 17.30 Uhr im Wohnhaus seine Ehefrau im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit „auf nicht feststellbare Art und Weise“ vorsätzlich getötet und sodann ihre Leiche im Festbrennstoffofen der Heizungsanlage verbrannt hat.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

Der Erörterung bedürfen die Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Verwertung von Angaben beanstandet, die er zunächst im Rahmen seiner Vermisstenanzeige und später, im Anschluss an seine am 18. Januar 1988 erfolgte Festnahme, als Beschuldigter gemacht hat.

Der Beschwerdeführer sieht in der ihm am Montag, dem 18. Januar 1988, um 8.10 Uhr, vom Staatsanwalt und von der Kriminalpolizei erklärten vorläufigen Festnahme die Anwendung unzulässigen Zwangs im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 2 StPO, weil es an der in § 127 Abs. 2 StPO hierfür geforderten Voraussetzung „Gefahr im Verzug“ gefehlt habe. Staatsanwaltschaft und Polizei hatten ihre letzten vorausgegangenen Ermittlungen am Donnerstag, dem 14. Januar 1988, vorgenommen; er habe bis zur vorläufigen Festnahme keinen Hinweis auf den bei den Ermittlungsbehörden vorhandenen Tatverdacht gehabt. Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft die richterliche Entscheidung über einen Haftbefehlsantrag erwirken können und ihn, den Angeklagten, nur auf Grund eines Haftbefehls festnehmen dürfen. Die vorläufige Festnahme sei rechtswidrig gewesen.

Überdies hätten die Strafverfolgungsbehörden ihn entgegen der Vorschrift des § 128 Abs. 1 StPO nicht „unverzüglich“ dem Richter vorgeführt, sondern erst am 19. Januar 1988, abends, nachdem sie ihn am 18. Januar sowie am 19. Januar 1988 von 13.12 Uhr bis 19.26 Uhr vernommen hatten. Infolge der Ausübung unzulässigen Zwangs seien seine während dieser Zeit gemachten Einlassungen, aber auch die hiervon beeinflusste anschließende Aussage in der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter gemäß § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO unverwertbar.

Dem folgt der Senat bei der hier gegebenen Sachlage nicht.

Einfachen Tatverdacht gegen den Angeklagten hatten die Ermittlungsbehörden jedenfalls seit dem 15. Dezember 1987. An diesem Tag hatte der Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 100a, 102 StPO die Telefonüberwachung für die Dauer von drei Monaten sowie die für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Durchsuchung des Wohnhauses, des PKW und des Arbeitsplatzes des Angeklagten angeordnet. Auf Grund der bis einschließlich 14. Januar 1988 gewonnenen Ermittlungsergebnisse hatten Staatsanwaltschaft und Polizei dringenden Tatverdacht gegen ihn erlangt. Jedoch waren weitere Ermittlungen geboten: Seine Vernehmung als Beschuldigter, die bereits angeordnete Durchsuchung mehrerer Objekte sowie die Vernehmung seiner bei ihm lebenden Freundin und deren Bekannten als Zeugen. Seine Vernehmung war gemäß § 163a i.V.m. § 136 StPO auch mit dem Ziel durchzuführen, ihm Gelegenheit zur Entkräftung des Tatverdachts zu geben; da ihm letzteres möglich sein würde, war in jenem Verfahrensstadium nicht auszuschließen. Wenn sich die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen dahin entschied, den Angeklagten zunächst selbst oder durch die Kriminalpolizei zu den Verdachtsgründen zu hören, statt sofort auf den Erlass eines Haftbefehls hinzuwirken, ist dies nicht zu beanstanden.

Allerdings hätte die Staatsanwaltschaft zunächst eine Vernehmung ohne vorläufige Festnahme versuchen können. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Festnahme als Vorsorge gegen eine zu befürchtende Flucht dann erforderlich wurde, wenn nach Eröffnung des Tatverdachts keine den Angeklagten entlastenden Umstände zu Tage traten. Das war hier der Fall. Bei dieser Sachlage kann allein die Tatsache, dass dem Angeklagten die vorläufige Festnahme von vornherein erklärt wurde, nicht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Ermittlungsbehörden mit der Folge der Unverwertbarkeit der erlangten Aussagen bewirken.

2. Auch die weitere Beanstandung, die Polizei habe den vorläufig Festgenommenen entgegen der Vorschrift des § 128 Abs. 1 StPO nicht „unverzüglich“ dem Richter vorgeführt und deshalb seine Aussagen im Verlauf rechtswidriger Freiheitsentziehung erlangt, führt nicht zur Annahme der Unverwertbarkeit der Aussagen.

Der Beschwerdeführer will die in der Literatur zu § 115 Abs. 1 StPO vertretene Ansicht, dass eine Vorführung vor den Richter nicht zugunsten weiterer polizeilicher Ermittlungen zurückgestellt werden dürfe (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar StPO, Nachtr. § 115 Rdn. 7 und im Anschluss daran Boujong in KK 2. Aufl. StPO § 115 Rdn. 4, Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 115 Rdn. 9, Dürig in Maunz/Dürig, GG Art. 104 Rdn. 38 und – einschränkend – Müller in KMR 7. Aufl. § 115 Rdn. 3), auf die Fälle des § 127 Abs. 2, § 128 Abs. 1 StPO übertragen. Die Vorschriften regeln aber verschiedene Sachverhalte und haben in der hier erörterten Frage, wie sich aus dem jeweiligen Wortlaut ergibt, verschiedene Inhalte:

Grund für die Vorführung nach § 115 StPO ist die Festnahme auf Grund eines bestehenden Haftbefehls. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Richter (über den Inhalt des Haftbefehls hinausgehende) Kenntnis und keinerlei Entscheidungsbefugnis hat. Sie bestimmt, dass der Festgenommene „unverzüglich“ dem Richter vorzuführen ist, wenn sich auch aus § 115a Abs. 3 StPO ergibt, dass eine Vorführung erst am Tag nach der Festnahme erfolgen kann, er in Fällen, in denen sich die Festnahme nicht deswegen freigelassen werden muss, weil allein der Richter ist (vom Fall des § 120 Abs. 3 StPO abgesehen) für die Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Haftbefehls zuständig, und ihm ist für diese Entscheidung (dauerste) Frist bis zum Ablauf des auf die Festnahme folgenden Tages eingeräumt.

Die Vorschriften des § 127 Abs. 2 und des § 128 Abs. 1 StPO regeln dagegen in erster Linie das Vorgehen der mit der Aufklärung des Sachverhalts betrauten Behörde. Sie muss dem Beschuldigten Gelegenheit zur Beseitigung vorliegender Verdachtsgründe geben; sie hat zu prüfen, ob der vorläufig Festgenommene wieder freizulassen oder dem Ermittlungsrichter vorzuführen ist; im letzteren Fall muss sie dem Richter eine möglichst umfassende Grundlage für seine Entscheidung unterbreiten (vgl. § 136 Abs. 1, § 163a Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 StPO; vgl. Boujong aaO § 128 Rdn. 9). Diese Regelung zeigt, dass die Ermittlungsbehörde auch im Stadium zwischen vorläufiger Festnahme des Beschuldigten und seiner Vorführung vor den Richter Ermittlungsbefugnisse und -pflichten hat.

Dementsprechend räumt § 128 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft und den Beamten der Polizei selbst (dauerste) Frist zur Vorführung vor den Richter bis zum Ablauf des auf die Festnahme folgenden Tages ein. Wenn Boujong (aaO § 128 Rdn. 5), Wendisch (aaO § 128 Rdn. 9), Dürig (aaO Rdn. 42) und Dvorak (StV 1983, 514, 515) bei der Auslegung dieser Vorschrift ohne weiteres auf die zu § 115 StPO vertretene Auffassung Bezug nehmen, ist dies missverständlich und lässt die genannten Unterschiede außer Betracht. Die hier vertretene Auffassung wird geteilt von Müller (aaO § 128 Rdn. 6). Eb. Schmidt (aaO § 128 Rdn. 5) wendet sich, gegenüber § 115 StPO differenzierend, nur gegen die Ansicht, „dass der Festnehmende auf jeden Fall den ganzen Tag nach der Festnahme zur Verfügung habe (um evtl. noch Belastungsmaterial zu sammeln!)“.

Im vorliegenden Fall erforderten die Ermittlungen, die dem Richter eine umfassende Grundlage für seine Entscheidung boten, erheblichen Zeit- und Personalaufwand. Sie wurden schnellstmöglich durchgeführt und der Angeklagte anschließend sofort dem Richter vorgeführt.

3. Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 34, 365 (= NStZ 1988, 233 mit Anm. Hamm) betrifft einen Fall, in dem sich die zu prüfenden Vorgänge während der Dauer einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung ereignet hatten. Die Gründe der Entscheidung besagen nicht, dass eine während rechtswidriger Freiheitsentziehung gemachte Aussage stets unverwertbar sei. Diese Folge tritt nur dann ein, wenn der Zwang, gegebenenfalls also die Freiheitsentziehung, gezielt zur Herbeiführung einer Aussage angewendet wird, wenn er „auf das ‚Ob‘ oder ‚Wie‘ einer Aussage gerichtet ist“, da die Vorschrift „allein die Willensfreiheit einer Aussage schützen“ will (Erbs NJW 1951, 386, 388; vgl. weiter BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 2 und Abs. 3 Aussage 1; Rogall in SK StPO § 136a Rdn. 70). In Übereinstimmung damit wird in Fällen der Irreführung die erlangte Aussage nur dann als unverwertbar erachtet, wenn das Mittel bewusst zu ihrer Herbeiführung eingesetzt wurde (BGHSt 35, 328, 329). Es muss sich um schwerwiegende Verstöße handeln (BGHSt 31, 395, 399). Im vorliegenden Fall bietet der Sachverhalt keinen Anhalt für die Annahme, dass die Freiheitsentziehung von den Ermittlungsbehörden zur Herbeiführung der Aussage eingesetzt wurde. Vielmehr sollte mit ihr ersichtlich nur der Fluchtgefahr vorgebeugt und die Anwesenheit des Beschuldigten sichergestellt werden.

Infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf die Rechtsfrage, ob durch Art. 19 Abs. 2 Satz 1 HessVerf. die in Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG, § 128 Abs. 1 StPO festgesetzte Frist für den Geltungsbereich der genannten Verfassung eine Verkürzung erfährt (vgl. dazu einerseits Dürig aaO Rdn. 42 und andererseits Stein in Zinn/Stein, HessVerf. Art. 19 Anm. 2).

II.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Polizei habe vor der Vernehmung vom 18. Januar 1988 die gemäß § 136 StPO erforderliche Belehrung unterlassen, kann offenbleiben, ob die Behauptung zutrifft und ob gegebenenfalls der Entscheidung BGHSt 31, 395 zu folgen wäre. Auf dem Fehler würde, wenn er begangen worden sein sollte, das Urteil nicht beruhen. In der Vernehmung, auf die sich die Beanstandung bezieht, sind mit dem Angeklagten nur solche Sachverhalte erörtert worden, die auf Grund anderer Beweismittel einwandfrei feststanden. Im Falle seines Schweigens hätte das Verfahren keinen anderen Verlauf genommen. Auch seine Erklärung auf Vorhalt früherer unvollständiger oder unrichtiger Angaben hatte keine Auswirkungen auf seine Einlassung nach der Belehrung vom 19. Januar 1988, in der er zunächst vier Stunden lang seine Behauptung aufrechterhielt, seine Ehefrau habe ihn am 20. August 1987 verlassen und sei seither unbekannten Aufenthalts.

III.

Auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO durch Verwertung nicht in die Hauptverhandlung eingeführter Urkunden bleibt im Ergebnis erfolglos.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung geschwiegen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von seiner Tat unter anderem auf Angaben gestützt, die er vor der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Revision beanstandet, das Gericht habe hierbei (nicht verlesene) Vermerke und Vernehmungsprotokolle der Ermittlungsbehörden, in denen die Angaben des Angeklagten festgehalten worden waren, unmittelbar verwertet. Sie nennt in diesem Zusammenhang:

- den Vermerk des Kriminalhauptmeisters ███████ vom 1. Dezember 1987 über die Vermisstenanzeige des Angeklagten vom 22. September 1987 und über seine ergänzenden telefonischen Hinweise vom 26. und 27. November 1987, - das polizeiliche Protokoll über seine Zeugenaussage vom 4. Dezember 1987, - den Vermerk des Kriminalhauptmeisters ███████ über die Einlassungen des Angeklagten vom 18. Januar 1988 und die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung vom 19. Januar 1988, nachmittags, - das richterliche Vernehmungsprotokoll vom 19. Januar 1988.

Diese Vermerke und Protokolle ergeben, dass der Angeklagte bis zum 19. Januar 1988 nachmittags gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, seine Ehefrau habe ihn am 20. August 1987 verlassen und sei seither unbekannten Aufenthalts. Im Laufe jener polizeilichen Vernehmung hatte er seine Einlassung dahin geändert, seine Ehefrau sei am 20. August 1987 etwa 7.45 Uhr bei einem Streit zwischen ihr und ihm die Kellertreppe hinab zu Tode gestürzt, und er habe die Leiche in der folgenden Nacht verbrannt. Über diese Angaben des Angeklagten hat die Strafkammer die Verhörsbeamten ████████████████ und insbesondere ███████ von der Kriminalpolizei sowie den Ermittlungsrichter ██████ als Zeugen vernommen.

In den Urteilsgründen hat das Landgericht zunächst die Entwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, das Tatgeschehen und das Verhalten des Angeklagten kurz nach der Tat im Zusammenhang dargestellt. Im Anschluss daran hat es den Inhalt der erwähnten Urkunden oder Auszüge davon im Wortlaut wiedergegeben, und zwar aus der polizeilichen Vernehmung vom 19. Januar 1988 die geänderte Einlassung (etwa 1 1/2 Seiten) als Zitat gekennzeichnet, die anderen Angaben (jeweils etwa 1 Seite) in indirekter Rede mit einigen unwesentlichen stilistischen Änderungen. Diese Schriftstücke sind nicht förmlich verlesen worden; (hinsichtlich der polizeilichen Urkunden wäre dies auch nicht zulässig gewesen, bezüglich der richterlichen Vernehmungsniederschrift vgl. Mayr in KK 2. Aufl. StPO § 254 Rdn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Es steht außer Frage, dass ihr Inhalt von den Zeugen auch bei Anwendung von Vernehmungsbehelfen nicht in dieser Form wiedergegeben worden sein kann. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, wie er im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1976 – 1 StR 168/76 – dargestellt ist, gibt es keinen Anhalt. Eine Inhaltswiedergabe, wie sie das Tatgericht vornahm, deutet in der Regel darauf hin, dass der Wortlaut der Urkunde selbst unter Verstoß gegen § 261 StPO zum Zweck des Beweises verwertet worden ist (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159, 161; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11, 12).

Jedoch hat das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung an mehr als 50 Stellen Aussagen des Angeklagten, die es zuvor entsprechend dem Urkundeninhalt wiedergegeben hatte, wiederholt und jeweils mit der (im Wortlaut geringfügig variierenden) Feststellung verbunden, der Angeklagte habe dies „bei seiner Vernehmung vom ..., wie der Zeuge ... (Verhörsbeamte) glaubhaft bestätigt hat – insoweit glaubhaft – angegeben“. Im Zusammenhang gesehen ergeben sich aus diesen Zeugenbekundungen im Wesentlichen alle früheren Angaben des Angeklagten, deren wörtliche Anführung in den Urteilsgründen er mit seiner Revision beanstandet. Das gilt insbesondere hinsichtlich seiner Angaben über die Entwicklung der persönlichen und der Vermögensverhältnisse der Ehegatten, die Telefonanrufe seiner Bekannten ██████ vom 17. August 1987 und deren Auswirkungen, die Art und Weise, wie seine Ehefrau ums Leben kam und er die Leiche und die Spuren beseitigte, sowie über sein späteres Verhalten. Von diesen durch Zeugen eingeführten früheren Erklärungen des Angeklagten war im Übrigen nur derjenige Teil Erkenntnisquelle der Strafkammer, in dem er das zum Tod seiner Ehefrau führende Geschehen am Morgen des 20. August 1987 darstellte. Sein Vorgehen bei der Beseitigung der Leiche hat er auch in der besonders eingehenden Einlassung vor der Polizei vom 22. Januar 1988 geschildert, deren Verwertung von der Revision nicht angegriffen wurde. Hinsichtlich der anderen Vorgänge hat das Gericht seine Überzeugung auf Grund einer Vielzahl von Zeugenaussagen und sonstigen Indizien erlangt; die entsprechenden früheren Angaben des Angeklagten hat es im Wesentlichen nur dafür herangezogen, dass sie den anderweitig gewonnenen Beweisergebnissen nicht widersprechen. Unter den gegebenen Umständen ist auszuschließen, dass das Urteil auf der von der Revision gerügten Verwertung nicht in das Verfahren eingeführter Urkunden beruht. Die Folgerung, dass das Tatgericht allein auf der Grundlage der ordnungsgemäß gewonnenen Beweisergebnisse zu seiner Entscheidung gelangt ist, findet in den aufgezeigten Tatsachen eine sie tragende Stütze. Dass der gewählte Aufbau der Urteilsgründe mit den überflüssigen, die Lesbarkeit beeinträchtigenden Wiederholungen unangebracht ist, vermag daran nichts zu ändern.

IV.

Die weiter erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

HerdegenTheuneSchäfer
MaierGollwitzer
BGH: Verwertbarkeit von Aussagen nach vorläufiger Festnahme und Vorführung (§§ 127, 128, 136a StPO) — Themis