Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung der Urteilsformel: Rückverweisung an anderes Landgericht nicht möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 418/84
Datum
25.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Berichtigung der Urteilformel, um die Sache an die Strafkammer eines anderen Landgerichts zurückzuverweisen. Der BGH gab dem Antrag nicht statt, da hierfür keine rechtliche Möglichkeit bestehe. Vielmehr sei der Geschäftsverteilungsplan des betroffenen Landgerichts durch Bildung einer Auffangkammer zu ergänzen; ein Verfahren nach § 15 StPO sei nicht angezeigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung der Urteilformel kann nicht dazu dienen, eine Rückverweisung an die Strafkammer eines anderen Landgerichts herbeizuführen, wenn hierfür keine rechtliche Grundlage besteht.

2

Ist für die sachgerechte Zuordnung der Hauptsache eine weitere Kammer erforderlich, ist der Geschäftsverteilungsplan des zugewiesenen Landgerichts nachträglich durch Bildung einer Auffangkammer zu ergänzen.

3

Ein Verfahren nach § 15 StPO zur Zuständigkeitsverlagerung ist nicht angezeigt, wenn die organisatorische Ergänzung des Geschäftsverteilungsplans eine hinreichende Lösung darstellt.

4

Der Bundesgerichtshof folgt der einschlägigen Rechtsprechung, wonach organisatorische Maßnahmen der Gerichtsverfassungsordnung Vorrang vor einer nachträglichen Rückverweisung durch Berichtigung der Urteilformel haben.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 18/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Siegfried N. aus ████, geboren am ██ 1957 in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. September 1984

Tenor

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bad Kreuznach auf Berichtigung der Formel des Urteils des 2. Strafsenats vom 27. Juli 1984 – 2 StR 418/84 – dahin, dass die Sache an die Strafkammer eines anderen Landgerichts zurückverwiesen wird, wird nicht stattgegeben.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zu dem Begehren der Staatsanwaltschaft ausgeführt:

„Eine rechtliche Möglichkeit hierzu besteht nicht. Vielmehr ist der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts, an das zurückverwiesen worden ist, nachträglich durch Bildung der erforderlichen (hier weiteren) Auffangkammer zu ergänzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 1970 – 1 StR 49/70 – und 10. Oktober 1972 – 1 StR 358/71 –, Urteil vom 8. April 1981 – 3 StR 88/81 in NStZ 1981, 489; Karlsruher Kommentar zur StPO Rdn. 32 zu § 354). Ein Verfahren nach § 15 StPO ist nicht angezeigt (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Juli 1977 – 2 Ws 489/77 – in MDR 1977, 1037).“

Dem schließt sich der Senat an.

TheuneMostNiemöller
MaierColwitz
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