Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen rechtsfehlerhafter Strafschärfung (Betäubungsmittel)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 418/84
- Datum
- 27.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Strafzumessung dürfen Gerichte keine unaufgeklärten oder im Urteil nicht festgestellten Umstände zu Lasten des Angeklagten strafschärfend heranziehen.
Die Annahme einer besonderen kriminellen Intensität, die eine Strafschärfung rechtfertigt, bedarf konkreter und tragfähiger Feststellungen; bloße Vermutungen oder allgemein gehaltene Erwägungen genügen nicht.
Ein Rechtsfehler im Strafausspruch, der möglicherweise nachteilige Auswirkungen für den Angeklagten hat, rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 22. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 418/84 in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Siegfried ██ aus ███, geboren am ██ 1957 in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22. März 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Von einem weiteren Vorwurf hat es ihn freigesprochen. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen kam der Angeklagte durch den Kontakt mit seinem tief in Drogengeschäfte verstrickten Schulfreund █████ dazu, in einer durch private Probleme hervorgerufenen niedergeschlagenen Verfassung (erneut) zum Haschischkonsum. █████ bot ihm an, in die Niederlande mitzufahren, die dortige Szene kennenzulernen und günstig Haschisch einzukaufen. Der Angeklagte fasste den Entschluss, seinen Bedarf entweder bei █████ zu decken oder diesen auf seinen Fahrten in die Niederlande zu begleiten und das Rauschgift direkt von dort zu beziehen. In Ausführung dieses Entschlusses fuhr er im Januar, Februar und Mai 1982 jeweils einmal mit █████ in die Niederlande. Dass er bei der ersten Fahrt selbst Haschisch erworben hatte, konnte „nicht festgestellt werden“. Anschließend kaufte er von ██ fünf- bis sechsmal je 5 g Haschisch. Bei der zweiten und dritten Mitfahrt kaufte er in den Niederlanden 150 und 100 g Haschisch und führte es ein. Das erworbene Haschisch, das von mittlerer Qualität war, verbrauchte er selbst, abgesehen von einem Rest aus der dritten Fahrt, den er wegwarf. Kurze Zeit nach der dritten Fahrt beendete der Angeklagte den Rauschgiftkonsum sowie den zuletzt übermäßigen Alkoholgenuss und löste sich auch räumlich aus seiner damaligen Umgebung.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten zahlreiche mildernde Umstände zugutegehalten. Als einzigen Strafschärfungsgrund hat das Gericht dem Angeklagten angelastet, er habe „erhebliche kriminelle Intensität an den Tag gelegt“. Diese hat es darin gesehen, dass der Angeklagte „wohlüberlegt vorgegangen“ sei, nämlich die erste Fahrt nur zum Kennenlernen und zur Erprobung der Erwerbs- und Einfuhrmöglichkeiten unternommen habe.
Die dem Angeklagten nachteilige Erwägung ist jedoch rechtsfehlerhaft. Zum einen wäre ein solches Verhalten nicht Ausdruck einer die Strafschärfung rechtfertigenden besonderen kriminellen Energie, sondern lediglich ein Normalfall verglichen mit denkbaren milder zu bewertenden Spontanhandlungen. Im Übrigen wird selbst diese Annahme nicht von den Feststellungen getragen. Denn die Strafkammer hatte zum Verhalten des Angeklagten bei dessen erster Mitfahrt nichts feststellen können (UA Bl. 3, 10); dann durfte aber ein ungeklärt gebliebener Umstand nicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend gewertet werden.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler im Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Mösl Müller Maier RiBGH Theune und Gollwitzer sind in Urlaub ortsabwesend
| MGsl | |