Revision: Umstufung des Diebstahls nach StGB-Änderung und Zurückverweisung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 418/70
- Datum
- 04.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gesetzesänderung, die die Strafbarkeit oder Strafrahmen eines Delikts ändert (z.B. Umstufung von Verbrechen zu Vergehen), kann den angefochtenen Strafausspruch derart beeinflussen, dass eine Aufhebung und Neubescheidung des Strafausspruchs geboten ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Anwendung des neuen Rechts andere Strafen verhängt hätte.
Ist ein Tatbestand durch Gesetzesänderung künftig mit einer erheblich niedrigeren Mindeststrafe bedroht, ist der frühere Strafausspruch aufzuheben, soweit die frühere Strafbemessung auf dem alten Strafrahmen beruht haben könnte.
Die Untersuchungspolizeiliche Geständnisse sind nicht aus sich heraus unzulässig; sie können durch die Einlassung der Angeklagten oder durch die Vernehmung von Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden, sodass eine Verfahrensrüge insoweit nicht durchgreift, wenn die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch tragen.
Die Zurücknahme einer Revision oder ihres Teils durch den Verteidiger bedarf der nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen ausdrücklichen Ermächtigung; deren Fehlen macht die betreffende Zurücknahme bzw. Unzulässigkeit der Revision in diesem Umfang zur Folge.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 10. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 418/70 in der Strafsache gegen
den Arbeiter Reinhold ██ aus BCS, dort geboren am ███ ████ 1938,
den E-Schweißer Horst-Dieter ██ aus ███, dort geboren am ██ █████, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 10. März 1970, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind,
1. wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ██ wird wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Der Angeklagte ██ ist des schweren Diebstahls in fünf Fällen, der Urkundenfälschung und des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis schuldig.
Im Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch gegen den ███████████ ██ und über eine Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Angeklagten ████████ sowie über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Die Strafkammer hat unter Freisprechung im Übrigen den Angeklagten █████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in fünf Fällen und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis und den Angeklagten ███ wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, davon in vier Fällen gemeinschaftlich handelnd, sowie wegen Urkundenfälschung und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt.
Außerdem hat sie dem Angeklagten ███ die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten ███████ ist auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen sowie den gesamten Strafausspruch beschränkt.
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten █████████ ist unbeschränkt eingelegt, aber nur zum Strafausspruch gerechtfertigt worden. Da der Verteidiger jedoch nicht die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zur Zurücknahme der Revision, soweit sie gegen den Schuldspruch eingelegt war, nachgewiesen hat, ist die Revision in diesem Umfang unzulässig.
Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Strafausspruch als solchen richtet, ist es offensichtlich unbegründet, jedoch ist die Strafe jetzt nicht mehr Gefängnis-, sondern Freiheitsstrafe (Art. 95 Abs. 3 1. StrRG). Da aber im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten und darauf, dass er wesentlich unter dem Einfluss seines Bruders Siegfried und des Mitangeklagten gehandelt hat, nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die Strafkammer von der Befugnis zur Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB nF Gebrauch gemacht hätte, war die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen.
2. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ██ dringt nicht durch. Die polizeilichen Geständnisse können durch die Einlassung der Angeklagten oder die Bekundungen der Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.
Die Urteilsfeststellungen tragen den gesamten Schuldspruch. Jedoch ist der Diebstahl, auch wenn er unter den Voraussetzungen der §§ 17, früher § 244 StGB, § 243 Nr. 1 StGB nF begangen worden ist, nicht mehr ein Verbrechen, sondern nur ein Vergehen. Der Senat hat daher den Schuldspruch, auch hinsichtlich des Angeklagten ██, neu gefasst.
Der Strafausspruch ist in den Diebstahlsfällen deswegen aufzuheben, weil § 243 StGB nF ebenso wie § 17 StGB nF eine erheblich niedrigere Mindeststrafe androht als § 244 Abs. 1 StGB aF, dem die Strafkammer die Strafen entnommen hat; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei Anwendung des neuen Rechts niedrigere Strafen verhängt hätte.
Auch die übrigen Strafen können durch die Verurteilung nach § 244 Abs. 1 StGB aF beeinflusst worden sein. Daher konnte der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben.
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