Revision wegen Tatbestandsirrtums beim versuchten schweren Raub - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 418/67
- Datum
- 04.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung eines Versuchs des schweren Raubes ist erforderlich, dass der Täter die Zueignung selbst für rechtswidrig hält; glaubt er an einen Anspruch auf Übereignung, liegt gegebenenfalls ein Tatbestandsirrtum vor.
Bei der Prüfung der inneren Tatseite ist zu unterscheiden, ob der Täter nur die Art der Wegnahme (Gewaltanwendung) oder auch die Zueignung selbst als rechtswidrig erachtet; nur letzteres begründet den Vorsatz bezüglich der rechtswidrigen Zueignung.
Ein Tatbestandsirrtum über das Vorliegen eines Anspruchs auf das Weggenommene kann den Vorsatz hinsichtlich des Unrechts ausschließen und damit eine Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes verhindern.
Für die Anordnung von Nebenfolgen (etwa Entziehung der Fahrerlaubnis) sind konkrete Feststellungen erforderlich, ob und inwieweit die Fahrt zur Begehung der Tat genutzt oder der Tatentschluss erst vor Ort gefasst wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. Januar 1967
Rubrum
BESCHLUSS
2 StR 418/67 in der Strafsache gegen den Arbeiter Johannes ██, geboren ██████████████ in ███, wegen versuchten schweren Raubes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. August 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die von ihm eingelegte Revision hat Erfolg.
Der Angeklagte hat seinem Begleiter mit Gewalt die Brieftasche entrissen, um ihr 10,-- DM zu entnehmen, einen Betrag, auf den er nach seiner unwiderlegten Einlassung einen Anspruch hatte. Die Strafkammer geht im Anschluss an die Entscheidung BGHSt 17, 87 davon aus, dass die erstrebte Zueignung rechtswidrig gewesen sei; denn der Angeklagte habe nur einen Anspruch auf Bezahlung, nicht aber auf Übereignung eines bestimmten Geldscheins gehabt. Die innere Tatseite hält sie für gegeben, weil er gewusst habe, dass er seinem Begleiter kein Geld abnehmen durfte, um seine Forderung zu befriedigen.
Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob der Angeklagte nur die Art und Weise der Zueignung oder, wie es Voraussetzung für seine Verurteilung wegen versuchten Raubes wäre, auch die Zueignung selbst für rechtswidrig hielt. Glaubte er etwa, er habe Anspruch auf Übereignung eines beliebigen Teilbetrages in Höhe von 10,-- DM des in der Brieftasche befindlichen Geldes, so hatte er sich nach der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Tatbestandsirrtum befunden (vgl. auch BGH GA 1966, 211).
Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auch insoweit Bedenken begegnet, als die Strafkammer annimmt, der Angeklagte habe die Fahrt an den Tatort zur Begehung der Straftat ausgenutzt. Die Tat ist nicht im Zusammenhang mit dieser Fahrt begangen; denn der Angeklagte hat den Entschluss, seinem Begleiter Geld wegzunehmen, erst an Ort und Stelle gefasst.
| Baldus | Meyer | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Henning |