Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 418/66
Datum
14.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach einem Zusammenstoß mit einem Tankschiff wegen fahrlässiger Gefährdung des Schiffsverkehrs, Herbeiführung einer Explosion, Brandstiftung, fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt; die Revision wurde verworfen. Zentrales Rechtsproblem war die Vorhersehbarkeit der schweren Folgen eines späteren Explosionsereignisses. Der BGH hielt die Gefahrenlage für voraussehbar und betonte, dass zeitlicher Abstand oder das Eingreifen Dritter die Verantwortlichkeit nicht ausschließen, sofern der Ablauf nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des ‚Hindernisbereitens‘ i.S.v. § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst auch Verkehrsvorfälle, die geeignet sind, den regelmäßigen Schiffsverkehr zu hemmen oder zu verzögern.

2

Die Einführung eines spezielleren Verkehrsdelikts (§ 315a StGB) schränkt den Anwendungsbereich des allgemeinen § 315 StGB nicht ein; § 315 ist vorrangig und § 315a kommt erst in Betracht, wenn § 315 nicht greift.

3

Wer eine Gefahrenlage schafft, trägt die Verantwortung für die voraussehbaren Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens auch dann, wenn sich diese Folgen erst später verwirklichen oder durch das Verhalten Dritter mitbedingt werden.

4

Strafrechtliche Zurechnung entfällt nur, wenn der Erfolg durch einen so ungewöhnlichen und außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Kausenverlauf herbeigeführt wurde, dass selbst bei gebotener sorgfältiger Überlegung keine Vorhersehbarkeit erwartet werden konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 30. September 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 418/66 URTEIL in der Strafsache gegen den Schiffsführer Helmut K. aus ██████████, ███ dort geboren █████████████████████, wegen fahrlässiger Gefahrdung des Schiffsverkehrs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. September 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Am Spätnachmittag des 14. Juli 1964 stieß das vom Angeklagten geführte Motorschiff auf einer Fahrt rheinabwärts mit einem entgegenkommenden, vorschriftsmäßig gekennzeichneten Eiltanker zusammen, weil der Angeklagte die Weisung des Bergfahrers, an Steuerbord vorbeizufahren (§ 38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung), nicht rechtzeitig befolgt hatte. Der Eiltanker, dessen Steuerbordseite aufgerissen wurde, hatte Cyclohexan geladen, eine Flüssigkeit der Gefahrenklasse K 1, die ähnlich wie Leichtbenzin leichter als Wasser ist, sich in diesem nicht auflöst und beim Verdampfen ein hochexplosives Cyclohexan-Luft-Gemisch bildet. Zweihundert Tonnen liefen aus und explodierten etwa 1 1/2 Stunden nach dem Zusammenstoß, als zwei Schiffe, die längsseitig aneinander gekoppelt zu Berg fuhren, in die stromabwärts treibende Flüssigkeit hineingerieten. Dabei kamen – teils durch Ertrinken, teils durch Verbrennungen – fünf Personen, die sich an Bord dieser Schiffe befanden, darunter zwei Kinder, ums Leben; zwei weitere Personen wurden verletzt. Auf dem einen Schiff brannte die Matrosenwohnung aus.

Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Gefahrdung des Schiffsverkehrs (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Explosion (§ 311 Abs. 1 und 5 StGB), fahrlässiger Brandstiftung (§§ 306 Nr. 2, 309 Halbs. 1 StGB), fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

I. Verfahrensbeschwerden:

1.) Die Rüge, der Angeklagte sei dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, dass er von der Hilfsstrafkammer abgeurteilt wurde, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Die Hilfsstrafkammer war vorschriftsmäßig besetzt. Deren Beisitzer wurden nach dem Präsidialbeschluss vom 22. April 1965 durch die Beisitzer der 7. und 3. Strafkammer (je 2 Landgerichtsräte und 1 Gerichtsassessor) vertreten. Damit war die Vertretung ordnungsmäßig geregelt. Die Revision beanstandet die Bestellung des Landgerichtsrats Landzettel, der Beisitzer der 3. Strafkammer war, als unzulässig, weil er als Leiter einer praktischen Studienzeit ständig verhindert gewesen sei. Dies trifft nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten nicht zu. Im Übrigen hat Landgerichtsrat Landzettel gar nicht mitgewirkt, und die Nichtmitwirkung eines nicht ordnungsmäßig bestellten Vertreters schließe die Besetzungsrüge gerade aus. Von den regelmäßigen Vertretern durften in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten die beiden Assessoren nach § 29 DRiG nicht mitwirken. Zwei der weiteren Vertreter waren durch Sitzungen der eigenen Strafkammer verhindert, der dritte war beurlaubt, und Landgerichtsrat Landzettel war, wie der Landgerichtspräsident ordnungsmäßig festgestellt hat, durch Vorträge im Rahmen der sog. praktischen Studienzeit vorübergehend, d. h. nur zu diesem Zeitpunkt, verhindert. Danach lagen die Voraussetzungen für die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters vor (§ 67 GVG). Als solchen hat der Landgerichtspräsident den Landgerichtsrat Douteil bestimmt. Dessen Mitwirkung ist somit entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden.

II. Sachbeschwerden:

1.) Das angefochtene Urteil lässt keine Unklarheiten in der Sachverhaltsschilderung erkennen. Dass noch bei Erörterung der Voraussehbarkeit einzelne Feststellungen gebracht werden, die für diese Frage bedeutsam sind, stellt keinen Rechtsfehler dar. Dasselbe gilt hier für die fehlende ausdrückliche Mitteilung, wie der Angeklagte sich im Einzelnen eingelassen hat. Auch wenn das in der Weise geschehen ist, wie die Revision vorträgt, besteht kein Anhalt dafür, dass das Verteidigungsvorbringen in irgendeinem wesentlichen Punkt nicht beachtet oder rechtsfehlerhaft gewürdigt sein könnte.

2.) Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten ist für alle Folgen des Zusammenstoßes einwandfrei dargelegt. Sie wird nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, deshalb in Frage gestellt, weil sich möglicherweise die weiteren Folgen des Zusammenstoßes durch Warnung der beiden in die Explosion geratenen Schiffe hätten vermeiden lassen, wenn der Führer des Tankschiffes die Gefahrlichkeit seiner Ladung gekannt und hiervon die Polizeibeamten unterrichtet hätte oder wenn diese in der Lage gewesen wären, die Gefahrlichkeit sofort von sich aus festzustellen.

3.) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefahrdung des Schiffsverkehrs nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 StGB lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Als Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB früherer Fassung wurden von jeher auch alle Verkehrsvorfälle angesehen, die geeignet waren, den regelmäßigen Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGHSt 6, 219, 224; 13, 66, 69). Den Begriff nach der Neufassung der Vorschrift enger auszulegen, wie dies in der Rechtsprechung für den Straßenverkehr (zu § 315a StGB aF) geschehen ist, besteht auch nach Einführung des § 315a StGB nF kein Anlass. Abs. 1 Nr. 2 dieser Bestimmung stellt für den hier genannten Personenkreis keinen umfassenden speziellen Tatbestand dar, durch den der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 1 StGB nF eingeschränkt wird. Er dehnt vielmehr für diesen Personenkreis lediglich den Bereich strafbarer Verkehrsgefährdungen auf weniger schwerwiegende Eingriffe in den Verkehrsablauf aus, wobei er sich im Gegensatz zu § 315 StGB nF auf die Erfassung grob pflichtwidrigen Verhaltens beschränkt. Dadurch erklären sich auch die unterschiedlichen Strafrahmen. Für die Anwendung des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB nF ist daher erst Raum, wenn § 315 StGB nF als das für jedermann geltende schwerere Gesetz nicht eingreift (vgl. Begründung zum StGB-Entwurf 1962 S. 525 und die damit übereinstimmende Amtl. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs BT IV/651 S. 26). Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1965, 2167) bezieht sich ausschließlich auf § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB nF, betrifft also nur den Straßenverkehr.

4.) Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Explosion (§§ 311 Abs. 1 und 5 StGB), fahrlässiger Brandstiftung (§§ 306 Nr. 2, 309 Halbs. 1 StGB), fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung. Insoweit bedarf nur die Frage der Vorhersehbarkeit näherer Erörterung.

Die Strafkammer hat zunächst geprüft, ob der Angeklagte allgemein voraussehen konnte, bei dem von ihm schuldhaft herbeigeführten Zusammenstoß seines Schiffes mit dem Tankschiff werde brennbare Flüssigkeit auslaufen, explodieren und andere Schiffe in Brand setzen mit der Folge, dass dabei Menschen verletzt oder getötet würden. Das hat sie ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht. Insbesondere ist auch ihre Erwägung nicht zu beanstanden, dass eigentlich jeder vernünftige Mensch in einem solchen Fall sich über die Möglichkeit derartiger Unfallfolgen im Klaren sei. Damit ist nicht unvereinbar, dass weder der Schiffsführer des Tankers noch die Polizeibeamten mit einer Explosion rechneten. Der Schiffsführer hatte ebenso wie die von ihm informierten Polizeibeamten falsche Vorstellungen über die Gefährlichkeit seiner Ladung. Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, welche Folgen für jemand voraussehbar sind, sondern nur allgemeine Vorstellungen über die Ladung eines Tankschiffes hat.

Nun kommt es allerdings, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht allein darauf an, dass der Erfolg in seinem schließlichen Endergebnis allgemein voraussehbar war, sondern es muss auch berücksichtigt werden, wie der Ursachenverlauf tatsächlich gewesen ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt für einen Geschehensablauf, der so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass ihn der Täter auch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen brauchte. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Erfolg durch das bewusste oder unbewusste Verhalten dritter Personen oder andere äußere Umstände mitverursacht worden ist (BGHSt 3, 62 und 12, 75, beide mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, insbesondere des Reichsgerichts; BGH MDR 1957, 141 bei Dallinger, NJW 1957, 1526, 1527 und GA 1960, 111). Die von der Revision teilweise wörtlich angeführte Entscheidung RGSt 34, 91 besagt nichts anderes. Auf diese Beschränkung des Grundsatzes, dass der Erfolg nur im Endergebnis voraussehbar zu sein brauche, kann sich der Beschwerdeführer hier indessen nicht berufen. Mit Recht hat die Strafkammer insoweit dem Umstand, dass es erst 1 1/2 Stunden nach dem Zusammenstoß einige Kilometer rheinabwärts zur Explosion mit ihren schweren Folgen kam, keine Bedeutung beigemessen. Dieser Geschehensablauf war in keiner Weise ungewohnt. Wenn der Angeklagte überhaupt voraussehen konnte, dass sein pflichtwidriges Verhalten einen solchen Erfolg haben könnte, so musste er auch damit rechnen, dass sich die von ihm geschaffene Gefahr erst später verwirklichen werde. Ebensowenig kommt es darauf an, dass möglicherweise infolge Verschuldens des über die Gefährlichkeit seiner Ladung nicht unterrichteten Tankschifführers oder infolge anderer Umstände der Versuch unterblieben ist, die zu Berg fahrenden Schiffe noch zu warnen. Wer eine Gefahrenlage schafft, wie der Angeklagte sie herbeigeführt hat, ist der Verantwortung für die voraussehbaren Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht deshalb enthoben, weil diese Folgen möglicherweise von anderen hätten abgewendet werden können.

5.) Der Strafausspruch ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

WillmsMeyerMiller
BaldusHenning