Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Raufhandels: Abgrenzung zwischen einheitlichem Angriff und neuer Einzeltat

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 418/65
Datum
19.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Raufhandels führten zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Zentral war, ob der Verlust des Auges während des gemeinschaftlichen Angriffs oder erst bei einer späteren, von einem Angeklagten allein begangenen Tat verursacht wurde. Das Gericht betont, dass eine erneute, nachträgliche Tat keine Fortsetzung des ursprünglichen Angriffs darstellt und daher gesondert zu beurteilen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Raufhandels setzt voraus, dass die für die Qualifikation maßgebliche schwere Folge während der gemeinschaftlich ausgeführten, nicht zwischenzeitlich beendeten Tatausführung entstanden ist.

2

Entfernen sich mehrere Angreifer und begeht einer von ihnen danach allein weitere tätliche Handlungen, liegt regelmäßig eine neue, selbständige Tat im Sinne von § 74 StGB vor und nicht eine Fortsetzung des früheren Angriffs.

3

Die gemeinschaftliche Zurechnung gefährlicher Werkzeuge oder schwerer Folgen kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten zur Zeit der Verursachung gemeinschaftlich gehandelt oder die Folge in der andauernden gemeinsamen Tatausführung herbeigeführt wurde.

4

Bleibt unklar, wann die qualifizierende Folge eingetreten ist, ist eine erneute Aufklärung und gegebenenfalls eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage bzw. eine differenzierte Prüfung der Einzeltaten und der Teilnahme möglich.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Taxifahrer █ aus ███, dort geboren am [REDACTED], den Tankwart Leo ██████, geboren am [REDACTED] 1936 in ██████████, den ██████████ ██████, geboren am [REDACTED] 1934 in [REDACTED], wegen Raufhandels.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████ ████████████ für den Angeklagten ██ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 26. ███████ 1965, soweit es sie und den Mitangeklagten ██ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten sowie den Mitangeklagten ███ wegen Raufhandels zu Gefängnisstrafen verurteilt und einen weiteren Mitangeklagten freigesprochen. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

Die vom Beschwerdeführer ██ bemängelte Ablehnung zweier auf die Anhörung eines weiteren Sachverständigen gerichteter Beweisanträge ist allerdings, wenn man – wie die Strafkammer – von einer einheitlichen Auseinandersetzung ausgeht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das bedarf keiner näheren Erörterung, weil die Sachbeschwerden durchgreifen.

Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, dass die schwere Körperverletzung (Verlust des rechten Auges), die der Spanier erlitten hat, „durch einen von mehreren gemachten Angriff“ verursacht worden ist. Der Spanier wurde zunächst von mehreren Personen, darunter den Angeklagten und dem Mitangeklagten ███, angegriffen und – teilweise mittels gefährlicher Werkzeuge – misshandelt. Als er bewegungslos an einem Baum liegen blieb, entfernten sich sämtliche Angreifer. Erst als der Spanier, nachdem er wieder zu sich gekommen war und sich am Baum hochgezogen hatte, weglief und nach der Polizei rief, wandte der Angeklagte ██ allein – möglicherweise veranlasst durch die Hilferufe – sich ihm wieder zu, verfolgte ihn, sprang ihn von hinten an, schlug mit den Fäusten auf ihn ein, trat mehrfach mit dem Fuß nach ihm und schlug den Kopf des bewegungslos am Boden Liegenden wiederholt auf das Straßenpflaster. Darüber, wann die Handlung begangen wurde, die zum Verlust des Auges führte, wird – offenbar im Hinblick auf § 224 StGB – im Urteil nur gesagt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die qualifizierende Folge etwa von dem Angeklagten ██ durch sein weiteres Einschlagen allein verursacht worden sei. Diese Frage ist somit offen geblieben. Gleichwohl hat die Strafkammer den Tatbestand des Raufhandels für gegeben erachtet, weil die Gesamtheit der gegen den Spanier gerichteten Tätlichkeiten als ein einheitlicher Angriff anzusehen sei. Hiergegen bestehen jedoch durchgreifende Bedenken.

Die Tätlichkeiten zerfallen in zwei Abschnitte, die deutlich voneinander getrennt sind. Alle Angreifer, auch der Angeklagte ██, gingen, als der Spanier bewegungslos am Baum liegen blieb, ersichtlich davon aus, dass die tätliche Auseinandersetzung beendet sei, und entfernten sich. Erst durch dessen weiteres Verhalten wurde ██ zu neuen Tätlichkeiten veranlasst, ohne dass ihn hierbei einer der übrigen Teilnehmer an dem früheren Angriff irgendwie unterstützte. Sein erneutes Eingreifen beruhte also auf einem neuen Entschluss, der erst nach Beendigung des „von mehreren gemachten Angriffs“ von ihm allein gefasst wurde. Danach kann von einer Fortsetzung des früheren, nur unterbrochenen Angriffs keine Rede sein. Es handelt sich vielmehr um eine neue, selbständige Tat im Sinne des § 74 StGB, an der nur ██ als Angreifer beteiligt war.

Die Wertung der Mitwirkung aller an der Auseinandersetzung Beteiligten als Raufhandel hatte mithin schon aus diesem Grunde die Feststellung vorausgesetzt, dass die schwere Körperverletzung während des ersten Abschnitts der Tätlichkeiten verursacht wurde.

Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob den Entscheidungen RG JW 1938, 3157 (erwähnt in BGHSt 14, 132, 135) und OLG Köln NJW 1962, 1688 uneingeschränkt zu folgen ist. Nach der dort vertretenen Auffassung ist § 227 Abs. 1 StGB auch bei einer einheitlichen Auseinandersetzung grundsätzlich nicht anwendbar, wenn sich einer von drei an einer Schlägerei Beteiligten entfernt und die schwere Körperverletzung eines der beiden anderen Beteiligten möglicherweise erst danach verursacht worden ist. Für den Fall, dass sich die an einem Angriff Beteiligten bis auf einen entfernen, ohne dass die Tätlichkeiten unterbrochen werden, könnte nichts anderes gelten.

Das Urteil muss daher aufgehoben werden, und zwar gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten ████, der seine Revision zurückgenommen hat. Möglicherweise kann in einer neuen Verhandlung festgestellt werden, dass der Verlust des Auges ausschließlich auf Tätlichkeiten beruht, die während des ersten Abschnitts der Auseinandersetzung begangen wurden; denn es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer diese Frage, auf die es von ihrem Standpunkt aus nicht ankam, bereits abschließend geprüft hat. In diesem Fall wird aber zu erörtern sein, ob die Angeklagten sich in Tateinheit mit Raufhandel der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Unter dem Gesichtspunkt gemeinschaftlichen Handelns könnten sogar alle Angeklagten für die Benutzung der gefährlichen Werkzeuge und infolgedessen für sämtliche dem Spanier beigebrachten Verletzungen, also nach § 224 StGB auch für den Verlust des Auges, verantwortlich sein. Bei dem Angeklagten ██ käme daneben eine weitere gefährliche Körperverletzung in Betracht. Sollte wiederum offen bleiben, wann das Auge verletzt wurde, so wird bei ██ die Möglichkeit einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage zu erwägen sein. Er könnte nämlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem es zu der Verletzung kam, deshalb für sie einzustehen haben, weil diese schwere Folge entweder ihm auf Grund seiner schuldhaften Mitwirkung an dem ersten Teil der Auseinandersetzung nach § 227 Abs. 1 in Verbindung mit § 223a StGB, gegebenenfalls mit § 224 StGB, zuzurechnen ist oder von ihm selbst während des zweiten Teils verursacht wurde.

KirchhofBaldusMeyer
DotterweichHenning
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