Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gesamtstrafenbildung und Fortsetzungszusammenhang bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 418/61
Datum
04.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen 13 Betrugsfällen ein und rügte Verletzung sachlichen Rechts. Streitpunkte waren das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs (Gesamtvorsatz) und die Bildung der Gesamtstrafe unter Berücksichtigung früherer Verurteilungen. Der BGH bestätigt, dass kein Gesamtvorsatz vorlag und die Gesamtstrafenbildung rechtlich einwandfrei war; §79 StGB war nicht anwendbar, weil nur das erste frühere Urteil entscheidend ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Straftaten setzt einen gemeinsamen Gesamtvorsatz voraus; fehlt dieser, sind die Taten als einzelne Delikte zu behandeln.

2

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind frühere Verurteilungen zu berücksichtigen, soweit die den früheren Urteilen zugrundeliegenden Taten vor dem maßgeblichen früheren Urteil begangen worden sind.

3

Später ergangene Urteile, die lediglich Ergänzungen eines ersten früheren Urteils darstellen, gelten nicht als frühere Verurteilungen im Sinne des § 79 StGB und werden für die Einbeziehung früherer Strafen nicht herangezogen.

4

Die Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht die Vorstrafen, Tatzeitpunkte und die Voraussetzungen des § 79 StGB zutreffend würdigt und begründet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. Juni 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen █████████████ ██ den Journalisten Karl-Heinz ██████, geboren █████ ██ ██ in ██████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ███████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ ███ der Verkündung als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Juni 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1.) Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den 13 Einzeltaten mit der rechtlich einwandfreien Erwägung verneint, dass ein Gesamtvorsatz nicht vorliege.

2.) Auch die Bildung der Gesamtstrafe begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist wiederholt vorbestraft, u. a. durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. August 1959 zu zehn Monaten Gefängnis, durch Urteil des Schöffengerichts in Bensberg vom 20. November 1959 zu sieben Monaten Gefängnis und durch Urteil des Schöffengerichts in Meschede vom 13. Juni 1960 zu vier Monaten Gefängnis. Das Landgericht in Köln hat durch Beschluss vom 6. Dezember 1960 aus diesen drei Strafen eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis gebildet, die der Angeklagte zur Zeit verbüßt. Von den jetzt abgeurteilten Taten hat der Angeklagte die erste am 19. Oktober 1959, die zweite im April/Mai 1960, die weiteren ab Juli 1960 begangen. Die erste Tat liegt also bereits vor dem Urteil des Schöffengerichts in Bensberg vom 20. November 1959 und die zweite Tat nach diesem Urteil, aber vor dem Urteil des Schöffengerichts in Meschede vom 13. Juni 1960. Gleichwohl kam eine Anwendung des § 79 StGB nicht in Betracht. Die Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht in Köln am 6. Dezember 1960 aus allen 1959 und 1960 verhängten Strafen setzt nämlich voraus, dass alle den drei Urteilen zugrunde liegenden Taten vor dem Urteil vom 24. August 1959 lagen. Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass die erste jetzt abgeurteilte Tat am 19. Oktober 1959, also vor dem Urteil vom 20. November 1959, und die Tat von April/Mai 1960 vor dem Urteil vom 13. Juni 1960 begangen worden sind, für die Gesamtstrafenbildung keine Bedeutung zu; denn die Urteile vom 20. November 1959 und vom 13. Juni 1960 sind keine früheren Verurteilungen im Sinne des § 79 StGB. Diese Vorschrift wird von dem Gedanken beherrscht, dass der Richter von dem Standpunkt aus zu entscheiden hat, als ob die später ermittelten, aber schon früher begangenen Handlungen bereits bei der früheren Verurteilung, hier beim Urteil vom 24. August 1959, zur Aburteilung vorgelegen hätten. Deshalb sind die späteren Urteile, hier vom 20. November 1959 und 13. Juni 1960, insoweit nur „Ergänzungen“ des ersten Urteils vom 24. August 1959 (vgl. RGSt 18, 333; 24, 185; BGHSt 9, 384; BGH GA 1956, 50). Nur das Urteil vom 24. August 1959 ist entscheidend für die Einbeziehung früherer Strafen. Alle jetzt abgeurteilten Taten sind aber nach diesem Zeitpunkt begangen. Mithin war die Revision zu verwerfen.

DotterweichMengesMeyer
BaldusKirchhof
Revision verworfen: Gesamtstrafenbildung und Fortsetzungszusammenhang bei Betrug — Themis