Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit bei Unzucht mit zwei Kindern festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 418/60
Datum
19.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass bei zwei Vorfällen jeweils Tateinheit zwischen den gegenüber beiden Kindern begangenen Handlungen vorliegt, hob die Strafaussprüche für diese Fälle und den Gesamtstrafenbestand auf und verwies zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurück. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein Täter durch ein und dasselbe Verhalten zwei Kinder zur Vornahme unzüchtiger Handlungen veranlasst, können die gegen beide Kinder gerichteten Tatbeiträge rechtlich als eine durch Tateinheit verbundene Straftat zusammengefasst werden.

2

Zur Bejahung von Tateinheit bedarf es nicht der Feststellung, dass jedes Kind die Handlung des anderen in jedem Einzelpunkt beobachtet hat; entscheidend ist, dass dieselbe Tatbegehung beide Kinder zur Vornahme unzüchtiger Handlungen veranlasst.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 StPO entsprechend den rechtlichen Erkenntnissen ändern, soweit die Änderung aus den Feststellungen der Vorinstanz folgt.

4

Ergibt die Änderung des Schuldspruchs eine für den Beschuldigten nicht anders zu führende Verteidigungssituation, ist ein vorheriger Hinweis nach § 265 StPO entbehrlich; führt die Änderung jedoch zu einer Abweichung im Strafmaß, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 20. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler und Anstreicher Anton ████ aus █████, geboren am ████ ███ in ██████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Juni 1960

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit einem Kinde sowie in zwei weiteren Fällen jeweils zweier tateinheitlich begangener Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde schuldig ist,

im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle „im Sommer 1959“ und „im September 1959“ sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen unter Einbeziehung einer am 5. Mai 1960 rechtskräftig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von vier Monaten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Die Ausführungen der Revision im Einzelnen bedürfen keiner Erörterung. Sie sind durchweg tatsächlicher Natur und richten sich im Ergebnis lediglich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, was in diesem Rechtszug unbeachtlich ist. Auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat die Revision teilweise Erfolg.

1.) Bei dem Geschehnis „im Sommer 1959“ onanierte der Angeklagte – abgesehen von seinem sonstigen Tun – vor den anwesenden beiden Mädchen. Damit ist hinreichend deutlich erwiesen, dass er die Kinder zur Betrachtung dieses Vorgangs, also zur Vornahme je einer unzüchtigen Handlung veranlasst hat. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Klärung, ob auch bei seinen weiteren unzüchtigen Handlungen an dem einen der beiden Mädchen jeweils das andere zugesehen und damit auch seinerseits je eine unzüchtige Handlung begangen hat. Denn der Angeklagte hat ohnehin durch eine dieser Betätigungen, nämlich durch sein Onanieren, beiden Mädchen gegenüber eine unzüchtige Handlung begangen und diese dadurch zugleich zur Begehung einer unzüchtigen Handlung ihrerseits veranlasst, wodurch Tateinheit begründet ist (vgl. dazu BGHSt 6, 81).

Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte bei diesem Geschehnis zwei selbständige Unzuchtshandlungen verwirklicht habe, ist daher fehlerhaft. Auf Grund des § 354 StPO kann der Senat den Schuldspruch entsprechend ändern.

2.) Die gleichen Überlegungen führen bei dem Fall „im September 1959“ dazu, nicht zwei selbständige Taten des Angeklagten anzunehmen, jeweils dem einen und dem anderen der beiden Mädchen gegenüber begangen, sondern auch hier Tateinheit zu bejahen. Dazu bedarf es auch hier keiner näheren Feststellung darüber, ob und inwieweit jeweils das eine Kind dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten mit dem anderen Kind zugeschaut hat. Denn das Tun der Kinder zeigt deutlich, dass der Angeklagte beide durch sein Verhalten, also durch dasselbe Geschehen, zur Begehung je einer unzüchtigen Handlung verleitet hat, sodass damit seine strafbaren Handlungen im Wege der Tateinheit rechtlich zu einer Straftat zusammengeschlossen werden.

3.) Bei der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs, der gegenüber dem Angeklagten sich nicht anders hätte verteidigen können, sodass ein vorheriger Hinweis gemäß § 265 StPO sich erübrigte, muss der Strafausspruch in diesen beiden Fällen – „im Sommer und September 1959“ – aufgehoben werden. Dadurch wird der Strafausspruch für die Tat des Angeklagten „im Sommer 1958“ nicht berührt, sodass dieser bestehen bleiben kann. Doch kommt der Gesamtstrafausspruch in Wegfall.

4.) Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

BuschScharpenseelKirchhof
DotterweichMenges
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