Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 41/86
Datum
02.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren ein. Der BGH hält die Rüge gegen den Schuldspruch für unbegründet, beanstandet jedoch die Strafzumessung. Es fehle an Feststellungen zur Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe angesichts der Persönlichkeit und der künftigen Entwicklung. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Strafzumessung und Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Strafzumessung mangelhaft, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen werden.

2

Fehlen Feststellungen dazu, dass die gewählte Jugendstrafe aufgrund der Persönlichkeit und der voraussichtlichen Entwicklung des Jugendlichen erforderlich ist, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen und zugleich hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich sein; in diesem Fall ist eine Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung zulässig.

4

Bei Zurückverweisung kann die Sache auch mit der Anordnung verbunden werden, über die Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 10. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 41/86

in der Strafsache gegen Nazif C. ████ aus ████, geboren am ██ ███ 1967 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben:

des Angeklagten, seinen gegenwärtigen Lebensumständen und seiner voraussichtlichen weiteren Entwicklung in persönlicher wie beruflicher Hinsicht vonnöten gewesen. Daran fehlt es.

Die Strafe muss daher neu zugemessen und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung einer erneuten Prüfung unterzogen werden.

II.Meyer-MaierGollwitzer
HerdegenNiemöller
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