Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 41/86
- Datum
- 02.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Strafzumessung mangelhaft, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen werden.
Fehlen Feststellungen dazu, dass die gewählte Jugendstrafe aufgrund der Persönlichkeit und der voraussichtlichen Entwicklung des Jugendlichen erforderlich ist, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen und zugleich hinsichtlich des Strafausspruchs erfolgreich sein; in diesem Fall ist eine Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung zulässig.
Bei Zurückverweisung kann die Sache auch mit der Anordnung verbunden werden, über die Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 10. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 41/86
in der Strafsache gegen Nazif C. ████ aus ████, geboren am ██ ███ 1967 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben:
des Angeklagten, seinen gegenwärtigen Lebensumständen und seiner voraussichtlichen weiteren Entwicklung in persönlicher wie beruflicher Hinsicht vonnöten gewesen. Daran fehlt es.
Die Strafe muss daher neu zugemessen und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung einer erneuten Prüfung unterzogen werden.
| II. | Meyer-Maier | Gollwitzer | |||
| Herdegen | Niemöller |