Revision: Aufhebung wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 418/59
- Datum
- 02.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der die Aufhebung des Urteils insoweit rechtfertigt.
Die in der Sitzung verkündete Sitzungsniederschrift ist für den Inhalt des verkündeten Tenors maßgeblich; interne Beratungsergebnisse sind unbeachtlich.
Eine nachträgliche sachliche Änderung des Urteils durch einen Berichtigungsbeschluss ist unzulässig, wenn dadurch der verkündete Inhalt geändert wird.
Bei Zurückverweisung nach Aufhebung kann im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO bei der Neuverhandlung keine höhere Gesamtstrafe als die ursprünglich festgesetzte verhängt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 9. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich (__——__) aus █████, geboren am ██████ 1900, zur Zeit in ████ in Haft, wegen Unzucht mit Männern,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 9. Dezember 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er „wegen zwei weiterer Vergehen nach § 175 StGB“ verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach dem Urteilsspruch ist der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, wegen fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB in zwei Fällen und wegen zwei weiterer Vergehen nach § 175 StGB zu der Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Urteilsspruch und Urteilsgründe stehen nicht miteinander im Einklang. Denn nach dem entscheidenden Teil des Urteils ist der Angeklagte neben den anderen Straftaten noch wegen zwei weiterer Vergehen nach § 175 StGB verurteilt worden, während er nach den Urteilsgründen noch drei Einzeltaten dieser Art begangen hat. Zwar hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 1958, also acht Tage nach der Verkündung, die Urteilsformel dahin „berichtigt“, dass es statt „wegen zwei weiterer Vergehen nach § 175 StGB“ richtig heißen müsse „wegen drei weiterer Vergehen nach § 175 StGB“. Indessen ist eine nachträgliche sachliche Änderung des Urteils dieser Art durch Berichtigungsbeschluss unzulässig (vgl. BGHSt 3, 245). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Urteilsspruch so verkündet worden, wie ihn das Urteil wiedergibt. Mag auch das Ergebnis der Beratung dahin gegangen sein, dass der Angeklagte noch wegen drei weiterer Taten der bezeichneten Art zu verurteilen sei, so ist doch allein entscheidend, was die Sitzungsniederschrift als verkündet ausweist. Der nachträgliche Beschluss der Strafkammer ist also keine Berichtigung, sondern eine sachliche Änderung, die umso weniger zugelassen werden kann, als die schriftlichen Urteilsgründe später niedergelegt worden sind, so dass es im Zeitpunkt des „Berichtigungsbeschlusses“ an einer Grundlage für die Feststellung eines offensichtlichen Fehlers überhaupt fehlte.
Trotz dieses Beschlusses besteht daher der Widerspruch zwischen dem Tenor und den Urteilsgründen fort. Er bedeutet einen sachlich-rechtlichen Fehler des Urteils, der zu dessen Aufhebung nötig, soweit es davon betroffen ist.
Das Vorbringen der Revision im einzelnen ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner Erörterung. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen, der den Angeklagten benachteiligt. Daher ist seine weitergehende Revision zu verwerfen.
Auf Grund der neuen Verhandlung, die sich auf die Fälle ███ und ████ erstreckt, kann im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO auf keine höhere Gesamtstrafe als zehn Monate Gefängnis erkannt werden.
| Busch | Baldus | ||
| Dr. Dotterweich |