Revision verworfen: Zulässigkeit der Bestellung eines zeitweiligen Beisitzers (§ 67 GVG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 418/58
- Datum
- 10.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Landgerichtspräsident kann nach § 67 GVG bei Erschöpfung der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans einen anderen am Landgericht tätigen Richter als zeitweiligen Vertreter zur Mitwirkung in einer Strafkammer bestimmen.
Die Wirksamkeit einer nach § 67 GVG bestellten zeitweiligen Vertretung wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Bestellung erst nach Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung erfolgte; § 67 GVG dient gerade der Bewältigung plötzlich eintretender Vertretungsbedürfnisse.
Beisitzer der kleinen Strafkammern und deren Vertreter sind nicht ohne ausdrückliche Regelung des Geschäftsverteilungsplans als Vertreter für Hauptverhandlungen der großen Strafkammern vorgesehen.
Eine Rüge wegen unzulässiger Besetzung des Gerichts ist unbegründet, wenn dienstliche Umstände die Berufung eines zeitweiligen Vertreters rechtfertigen und ansonsten keine entscheidungserheblichen Verfahrens- oder Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 13. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, geboren den ███████ in [REDACTED], wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. Mai 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einer Abhängigen (§§ 174 Nr. 1, 43 StGB) und wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
1) Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil Gerichtsassessor ██ als beisitzender Richter bei der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt hat, greift nicht durch.
Zwar trifft es zu, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Duisburg für das Kalenderjahr 1958 Gerichtsassessor ██ weder einer Strafkammer als Mitglied zugeteilt noch als Vertreter eines verhinderten Mitglieds einer Strafkammer vorgesehen war. Gerichtsassessor ██ ist aber auch, wie die Revision selbst vorträgt, nicht auf Grund des Geschäftsverteilungsplans zur Mitwirkung in der Sitzung der 7. (großen) Strafkammer am 13. Mai 1958 herangezogen worden; vielmehr ist er hierzu durch den stellvertretenden Landgerichtspräsidenten als zeitweiliger Vertreter eines Mitglieds dieser Strafkammer bestimmt worden. Diese Maßnahme, die auf der Vorschrift des § 67 GVG beruht, verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen das Gesetz.
Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten war der Vorsitzende der 7. Strafkammer, Landgerichtsdirektor Karl ███████, vom 21. April bis zum 18. Mai 1958 erkrankt. An seiner Stelle musste daher, wie es geschehen ist, der erste Beisitzer und stellvertretende Vorsitzende dieser Kammer, Landgerichtsrat [REDACTED], den Vorsitz übernehmen. Außer ihm hat das Mitglied der Kammer, Gerichtsassessor [REDACTED], als beisitzender Richter bei der Verhandlung mitgewirkt. Der dritte der insgesamt drei Beisitzer der Kammer, Landgerichtsrat [REDACTED], der zugleich der 8. (großen) Strafkammer als Mitglied angehörte, konnte an der Verhandlung nicht teilnehmen, weil er wegen der Beurlaubung des Vorsitzenden der 8. Strafkammer dort zusätzlich in wöchentlich zwei Sitzungen den Vorsitz zu führen hatte. Infolgedessen musste für den zweiten beisitzenden Richter ein Vertreter in die Sitzung der 7. Strafkammer am 13. Mai 1958 eintreten. Von den beiden Beisitzern der 3. (großen) Strafkammer, denen entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan die Vertretung in erster Linie oblag, befand sich nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten einer in einem Kururlaub, während der zweite durch dessen Ausfall sowie durch sonstige dienstliche Geschäfte zur Wahrnehmung der Vertretung außerstande war. Die im Falle der Verhinderung der planmäßigen Vertreter für die Vertretung der Beisitzer der großen Strafkammern vorgesehenen Richter waren ebenfalls, wie die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten im Einzelnen ergibt, sämtlich verhindert. Sie waren krank oder beurlaubt oder anderweitig dienstlich in Anspruch genommen.
Somit stand für die Sitzung der 7. Strafkammer am 13. Mai 1958 kein Vertreter zur Verfügung, der nach dem Geschäftsverteilungsplan als beisitzender Richter hätte eintreten können und müssen, es sei denn, dass danach auch die für die drei kleinen Strafkammern bestimmten Beisitzer und deren Vertreter zur vertretungsweisen Mitwirkung in der Hauptverhandlung einer großen Strafkammer berufen gewesen wären. Das ist jedoch zu verneinen, wenn auch die Regelung, wie sie in dem Abschnitt IV „Vertretung“ des Geschäftsverteilungsplans getroffen ist, ihrem Wortlaut nach nicht ohne Weiteres entgegenstehen würde. Gemäß § 76 Abs. 2 GVG ist die kleine Strafkammer in der Hauptverhandlung mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt, also die Mitwirkung von (berufs-)richterlichen Beisitzern gesetzlich nicht vorgesehen. Dem trägt auch der Geschäftsverteilungsplan in seinem Abschnitt II „Strafkammern“ Rechnung, wonach bei den kleinen Strafkammern Beisitzer lediglich für die Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sind. Im Hinblick hierauf kann sich die in dem Abschnitt IV für die Vertretung der Beisitzer der kleinen Strafkammern getroffene Regelung nur auf die Mitwirkung bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung beziehen. Die Beisitzer der kleinen Strafkammern und deren Vertreter kommen somit als nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Vertreter für Hauptverhandlungen der großen Strafkammern nicht in Betracht.
Demnach war der Landgerichtspräsident infolge der Verhinderung aller an sich zur Vertretung berufenen Richter nach § 67 GVG befugt, einen anderen beim Landgericht tätigen Richter als zeitweiligen Vertreter zur Mitwirkung in der Sitzung der 7. Strafkammer am 13. Mai 1958 zu berufen, so dass von einer rechtlich unzulässigen oder gar willkürlichen Regelung, wie die Revision behauptet, keine Rede sein kann.
Insofern unterscheidet sich hier die Sachlage von derjenigen, die der Entscheidung BGHSt 7, 205 zugrunde lag; dort hatte sich der Landgerichtspräsident bei seiner auf § 67 GVG gestützten Verfügung nicht in den rechtlichen Grenzen dieser Vorschrift gehalten.
Auch der Umstand, dass der Termin zur Hauptverhandlung am 13. Mai 1958 festgesetzt war, ehe Gerichtsassessor ██ von dem stellvertretenden Landgerichtspräsidenten als zeitweiliger Vertreter berufen wurde, steht der rechtlichen Wirksamkeit dieser Maßnahme nicht entgegen. Die Vorschrift des § 67 GVG gibt in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen, wie sie im Gerichtsverfassungsgesetz für die Besetzung der Kammern eines Landgerichts getroffen sind, dem Landgerichtspräsidenten die Ermächtigung, bei „Erschöpfung“ der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans einen zeitweiligen Vertreter zu bestimmen. Gerade bei einem solchen Notfall, der häufig erst nach Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung eintritt, soll der Landgerichtspräsident auf Grund der ihm in § 67 GVG eingeräumten Befugnis in der Lage sein, im Interesse einer möglichst reibungslosen Abwicklung der Geschäfte seines Gerichts einen der dort tätigen Richter als zeitweiligen Vertreter zu berufen. Der von der Revision in diesem Zusammenhang gebrachte Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 10, 179 geht fehl. Dort wird die Wirksamkeit einer auf § 63 Abs. 2 GVG gestützten Anordnung des Präsidiums verneint, nicht aber einer Verfügung des Landgerichtspräsidenten aus § 67 GVG die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen; ihre Zulässigkeit bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Kammermitglieds wird im Gegenteil ausdrücklich bejaht.
Nach alledem war die Strafkammer in der Verhandlung gegen den Angeklagten ordnungsmäßig besetzt, so dass der Verfahrensrüge der Erfolg versagt bleiben muss.
Die Sachrüge ist gleichfalls nicht begründet.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Schuldspruch wird in beiden Fällen der Verurteilung von den getroffenen Feststellungen getragen. Ein Rechtsirrtum ist nicht ersichtlich. Auch gegen die Strafzumessungserwägungen und die auf ihnen beruhenden Strafen – Einzelstrafen wie Gesamtstrafe – sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
| Dotterweich | Dr. Baldus | Scharpenseel | |||
| Busch | Menges |