Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (Brennspiritus)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 418/55
Datum
08.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil er einem bereits angetrunkenen Mann mehrfach Brennspiritus verabreichte, der später an den Folgen verstarb. Die Revision rügte Verfahrensmängel und fehlerhafte Rechtsanwendung; die Verfahrensrüge war unzulässig, die Sachrüge unbegründet. Das Gericht bekräftigt die Strafbarkeit nach § 223a StGB und verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungs- bzw. Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert ausgeführt wird.

2

Für den inneren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB kann es ausreichend sein, dass der Täter die Umstände der Behandlung kennt, aus denen sich objektiv Lebensgefahr ergibt; ein besonderes Bewusstsein der konkreten Lebensgefährdung wird nicht durchweg verlangt (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).

3

Ein Stoff, der für den menschlichen Genuss ungeeignet ist (z. B. Brennspiritus), kann als "gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 223a StGB gelten, unabhängig davon, ob seine Wirkung mechanisch oder chemisch erfolgt.

4

Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter die äußere Tragweite der Tat, insbesondere die schwere und Bedeutung der Tatfolge (z. B. Tod), strafschärfend berücksichtigen, auch wenn die Todesfolge nicht Teil der vorhergesehenen Schuldfolge war.

Vorinstanzen

Schwurgericht Trier, 13. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, Kreis ███, den achatschüssigen Paul ████, dort geboren am █████ █████, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Trier vom 13. Juli 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat einem Einwohner seines Dorfes, dem zu dieser Zeit schon erheblich angetrunkenen Invaliden K___ am Kirmesmontag gegen 12 Uhr auf dessen Verlangen noch weiter Alkohol zu trinken gegeben und schließlich mehrfach ein Weinprobierglas mit Brennspiritus, so dass K___ sinnlos betrunken wurde und das Bewusstsein verlor. Infolge der innerhalb kurzer Zeit rasch hintereinander genossenen hochprozentigen Alkoholmenge, auf die sich sein Körper nicht mehr einstellen konnte, ist █████ dann noch am Nachmittag durch Versagen seines Nervensystems verstorben.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge ist unbegründet.

1.) Die Strafkammer erklärt, der Angeklagte sei alkoholgewohnt und trinkfest. Sie hebt auch hervor, kein Zeuge habe Wahrnehmungen gemacht, die auf seine Trunkenheit zur Zeit der Tat schließen lassen. Das Gericht stellt damit fest, dass der Angeklagte zur Zeit der Verabreichung des Brennspiritus an ██████████ nicht betrunken war. Eine Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat durch Alkoholgenuss schließt es damit aus. Weiter bezeichnet es den Angeklagten im Anschluss an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen als geistig gesund und voll zurechnungsfähig. Seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit hat daher die Strafkammer rechtlich fehlerfrei bejaht.

Der Schuldspruch des Urteils wird von der Revision insbesondere deshalb bemängelt, weil nach ihrer Meinung die Strafkammer den § 223a StGB fehlerhaft angewandt hat.

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte die Umstände, die sich in ihrem Zusammenwirken lebensbedrohlich ausgewirkt haben, kannte, und spricht aus, dass dies zur Erfüllung des inneren Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung genüge; das Bewusstsein der Lebensgefährdung sei nicht erforderlich.

Die Revision macht demgegenüber geltend, es gehöre bei der Körperverletzung mittels einer lebensgefährdenden Behandlung zum gesetzlichen Tatbestand des § 223a StGB, dass dem Täter die Lebensgefährlichkeit der von ihm vorgenommenen Behandlung auch bewusst gewesen sei. Damit bekämpft sie die bisher herrschende Rechtsprechung, nach der es genügte, dass die Behandlung objektiv geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Es wurde nicht gefordert, dass der Täter gewusst hatte, die Behandlung sei lebensgefährlich im Sinne des Gesetzes; er musste nur die Umstände der Behandlung, die er vorgenommen hatte, gekannt haben (vgl. RG JW 1932, 3350).

Im Gegensatz hierzu ist allerdings in BGH 3 StR 322/55 vom 13. Oktober 1955 ausgesprochen worden, dass bei der gefährlichen Körperverletzung zum Vorsatz nicht nur die Kenntnis der Umstände gehört, aus denen sich objektiv die Lebensgefährdung ergibt, sondern ferner, dass der Täter sich des lebensgefährdenden Charakters der Behandlung bewusst ist. Ob dieser abweichenden Ansicht des 3. Strafsenats allgemein zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte dem F___ den Brennspiritus zu trinken gab, obwohl er erhebliche Bedenken hatte und einen heftigen inneren Widerstand überwinden musste. Ihm war bekannt, dass ███ wiederholt nach Alkoholexzessen zusammengbrochen und nach dem Genuss von Brennspiritus wegen innerer Verbrennungen bettlägerig krank geworden war. Damit ist er sich bei seiner Tat bewusst gewesen, dass er mit der Verabreichung des Brennspiritus an F___ einen Angriff gegen dessen Gesundheit mittels eines gefährlichen Werkzeugs unternahm. In BGHSt ist dargetan, dass es für den Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 223a StGB nicht entscheidend sein kann, ob das zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen bestimmte oder verwandte Mittel seine Wirkung auf mechanischem oder chemischem Wege ausübt. Daher kann es nicht zweifelhaft sein, dass der für den menschlichen Genuss ungeeignete Brennspiritus in der geschilderten Anwendung durch den Angeklagten ein gefährliches Werkzeug war. Mithin ist die Verurteilung des Angeklagten nach § 223a StGB nach den Feststellungen des Urteils auf jeden Fall gerechtfertigt.

3.) Auch die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsgründen ist dabei straferschwerend berücksichtigt, dass durch die Tat des Angeklagten ein Menschenleben vernichtet worden ist. Diese nach den Feststellungen des Urteils von dem Verschulden des Angeklagten nicht umfasste Folge der Tat konnte straferschwerend zur Geltung kommen, weil der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht nur die Schuld und die Persönlichkeit des Täters, sondern auch die äußere Tragweite der Tat, ihre Schwere und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung zu berücksichtigen hat (vgl. BGHSt 3, 179).

Da auch im Übrigen die Nachprüfung des Urteils keinen sachlich-rechtlichen Mangel ergeben hat, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

BaldusDr. DotterweichMenges
WernerHoepner
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