Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertung von Kassibern und Glaubwürdigkeitsprüfung eines kindlichen Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 418/51
Datum
23.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und legte Revision ein. Er rügt unzulässige Beweiswürdigung, die Verwertung nicht verlesener Kassiber und Verletzung der Aufklärungspflicht bei der Prüfung des kindlichen Zeugnisses. Der BGH weist die Revision als unbegründet bzw. unzulässig zurück, da die Rügen nicht substantiiert sind oder die Verwertungen und Prüfungen zulässig waren. Urteilsgründe und Strafzumessung bleiben sachlich-rechtlich geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, das Gericht habe außerverfahrensmäßig festgestellte Tatsachen verwertet, ist unzulässig, wenn die behaupteten Tatsachen nicht konkret und hinreichend bezeichnet werden.

2

Der Inhalt vom Angeklagten selbst verfasster Schriftstücke kann durch Vorhalt an den Angeklagten in den Prozess eingeführt und verwertet werden, ohne dass die Urkunden in der Sitzung verlesen oder der Vorhalt in der Sitzungsniederschrift beurkundet sein muss.

3

Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung eines kindlichen Zeugen darf das Gericht den persönlichen Eindruck und weitere in der Hauptverhandlung ermittelte Tatsachen heranziehen; dies verletzt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht, sofern keine besondere seelische Schwierigkeit vorliegt, die besondere Sachkunde erfordert.

4

Eine behauptete Widersprüchlichkeit der Urteilsgründe führt nur dann zu einem Rechtsfehler, wenn die Widersprüche substantiiert dargelegt und aus dem Zusammenhang des Urteils erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 28. Mai 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Paul A ████████ aus Landkreis Cosel, geboren am ███████████████████ in ███, Kreis Berent, ██ wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Dr. Kirchner Bundesrichter

Henneka Bundesrichter

Werner Bundesrichter

Dr. Sauer Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 28. Mai 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erfasste er am 15. März 1951 bei einem Spaziergang der elfjährigen Ingrid ███ in wollüstiger Absicht unter den Rock zwischen die Beine, so dass er den Geschlechtsteil des Kindes berührte.

Die Revision des Angeklagten spricht sich nicht ausdrücklich darüber aus, ob sie nur das Verfahren beanstandet oder auch die allgemeine Sachrüge erheben will. Erkennbar sind in der Revisionsbegründung die Behauptung, das Urteil sei widersprüchlich, enthalt auch die allgemeine Sachbeschwerde. Die Revision ist unbegründet.

1. Die Revision beanstandet, das Gericht habe Tatsachen zur Beweiswürdigung herangezogen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Sie benennt jedoch die einzelnen Tatsachen nicht, die unter Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit des Verfahrens festgestellt sein sollen. Die Rüge ist daher unzulässig.

2. Unbegründet rügt die Revision auch, dass das Landgericht den Inhalt der vom Angeklagten gefertigten Kassiber im Urteil verwertet habe, ohne dass diese Urkunden in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Der Inhalt dieser Urkunden konnte sehr wohl auch im Wege des Vorhalts an den Angeklagten, von dem die Kassiber herrührten, in den Prozessstoff eingeführt werden. In der Sitzungsniederschrift brauchte ein solcher Vorhalt nicht beurkundet zu werden. Es ist möglich, dass der Angeklagte den Inhalt der von ihm selbst gefertigten Schriftstücke zugestanden hat. Das Gericht stellt auch den wesentlichen Inhalt der Kassiber fest, nämlich dass der Angeklagte Zeugen beeinflussen wollte. Es durfte daher diese Schriftstücke ohne Verfahrensverstoß im Urteil verwerten.

3. Schließlich meint die Revision, das Landgericht habe sich angesichts des Leugnens des Angeklagten bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Kindes, auf dessen Angaben der Schuldbeweis mangels anderer Tatzeugen beruht, nicht allein auf ein schriftliches Gutachten der Schule verlassen dürfen. Sie rügt damit eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Ein solcher Verfahrensverstoß liegt jedoch nicht vor. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit des elfjährigen Kindes einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. Dabei hat es sich nicht nur allein auf das Zeugnis der Schule verlassen, sondern eine Reihe von Tatsachen berücksichtigt, die Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. Es hat insbesondere die Aussage des Kindes auf Grund des persönlichen Eindrucks aus eigener richterlicher Erfahrung sachgemäß gewürdigt. Das war zulässig, denn es sind keine Umstände ersichtlich, die erkennen lassen, dass das Gericht eine besonders schwierige seelische Lage zu beurteilen hatte, wozu ihm die erforderliche Sachkenntnis gefehlt hätte.

Die Prüfung des Urteils auf seinen sachlich-rechtlichen Gehalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision behaupteten Widersprüche sind aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung nicht ersichtlich. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich bedenkenfrei.

Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Dr. MoerickeHennekaWerner
Dr. KirchnerDr. Sauer
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