Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung bei lückenhafter Beweiswürdigung im Betäubungsmittelverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 417/81
Datum
18.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zentral war, ob seine Einlassung, er habe im Glauben für die Polizei gehandelt, hinreichend gewürdigt wurde. Der BGH hob auf und verwies zurück, weil das Urteil wesentliche Umstände und eine entscheidungserhebliche Zeugenaussage nicht hinreichend erörtert hatte. Die Beweiswürdigung enthält damit Sachmängel, die eine neue Verhandlung erfordern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Beweiswürdigung muss erschöpfend sein; das Urteil muss erkennen lassen, dass keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Acht gelassen wurden, die das Beweisergebnis beeinflussen konnten.

2

Erhebliche, entlastende Einlassungen des Angeklagten sind eingehend zu prüfen; der Tatrichter hat zu klären, wie sich solche Angaben mit den tatsächlichen Umständen vereinbaren lassen.

3

Wenn die Aussage eines Zeugen für eine entscheidungserhebliche Frage Bedeutung hat, ist ihr Inhalt im Urteil darzustellen und in die Würdigung einzubeziehen; das Unterlassen stellt einen Rechtsfehler dar.

4

Lückenhafte oder unzureichend begründete Erwägungen des Tatrichters, die nicht durch andere Ausführungen ausgeglichen werden, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 5. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Halife B. aus BoS, geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1981 auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1981, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, Rechtsanwalt █ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 16. Dezember 1981, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da schon die Sachrüge durchgreift.

Die Beweiswürdigung des Gerichts leidet an sachlich-rechtlichen Mängeln, die zur Aufhebung des Urteils nötigen. Sie ist insoweit lückenhaft, als sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen lässt, deren Erörterung sich hier aufdrängte. Zwar kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung kommen darf; aus seinem Urteil muss sich jedoch ergeben, dass er seiner Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung genügt, also keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der geeignet sein konnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75, vom 24. Juli 1977 – 1 StR 207/77, vom 12. Juni 1979 – 1 StR 158/79, vom 17. Dezember 1979 – 2 StR 758/79, vom 30. Januar 1980 – 2 StR 622/80 und Beschluss vom 9. Juni 1981 – 1 StR 90/81).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei von dem Jugoslawen K. ██ und einem Araber des Vornamens Mustafa zur Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft veranlasst worden. Beide hätten sich als Vertrauensmänner der Polizei ausgegeben und ihm angetragen, bei der Ermittlung und Überführung von Rauschgifthändlern behilflich zu sein. Deshalb habe er sich an der Anbahnung und Abwicklung des Haschischgeschäfts mit seinem Landsmann █ beteiligt. ██ und Mustafa hätten ihm gesagt, die Polizei werde seine Angelegenheit regeln.

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte weder im Dienste der Polizei stand noch selbst glaubte, bei seiner Mitwirkung an dem Rauschgiftgeschäft für die Polizei tätig zu sein. Sie hat jedoch auf einen entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung als wahr unterstellt, dass K. ██ und Mustafa im Auftrag der Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung von Rauschgiftdelikten arbeiten, hierfür eine Belohnung in Geld erhalten und den Ermittlungsbehörden als unzuverlässig bekannt sind, ferner, dass die Polizei das gesamte Tatgeschehen am 2. September 1980 genauestens observierte, kontrollierte und lenkte, und weiterhin, dass der – noch am selben Tage festgenommene Angeklagte – zwei Tage später seinem Verteidiger sagte, er arbeite für die Polizei.

Dieser Wahrunterstellung misst das Gericht aus mehreren Gründen keine das Beweisergebnis beeinflussende Bedeutung bei. Zum einen folge daraus, dass an dem Rauschgiftgeschäft als Aufkäufer „Polizeispitzel“ ██ und Mustafa sowie ein Polizeibeamter beteiligt gewesen seien, noch nicht, dass auch der Angeklagte für die Polizei gearbeitet habe oder des Glaubens gewesen sei, dies zu tun. Des Weiteren könne er auch bei seiner Mitteilung an den Verteidiger eine Unwahrheit gesagt haben. Und schließlich vermöge ihn der Umstand, dass der Rauschgifthandel von der Polizei beobachtet und das Haschisch sichergestellt worden sei, nicht zu entlasten, da nicht er es gewesen sei, der den polizeilichen Zugriff veranlasst habe.

Diese Würdigung lässt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht. Sie bleibt die Erklärung dafür schuldig, wieso der Angeklagte, wenn er selbst nicht glaubte, an einem „Polizeigeschäft“ beteiligt zu sein, dazu kommen konnte, seinen Verteidiger zwei Tage nach der Festnahme eine gegenteilige Darstellung zu geben. Zwar brauchte die von ihm behauptete Mitteilung – wie der Kammer zuzugeben ist – nicht wahr zu sein. Sie musste jedoch hier vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass tatsächlich ein „Polizeigeschäft“ vorlag, K. ██ und Mustafa „Polizeispitzel“ waren und der Angeklagte von ihnen ins Spiel gebracht worden sein will. Wusste der Angeklagte nicht, dass die Polizei das Rauschgiftgeschäft observierte, kontrollierte und lenkte, dann stellt sich zunächst die Frage, was ihn kurz nach der Tat dazu veranlasst hat, mit seiner Angabe, für die Polizei zu arbeiten, eine Kenntnis vorzuspiegeln, die er – nach der Überzeugung der Kammer – nicht hatte, obwohl das, was er damit zu wissen vorgab, in einem wesentlichen Punkt („Polizeigeschäft“) zutraf. Freilich mag der Angeklagte nachträglich aus dem Zugriff der Polizei geschlossen haben, dass dieses Geschäft von ihr observiert worden war. Dies erklärt aber noch nicht, wieso seine Einlassung dem wirklichen – jedenfalls von der Kammer als wahr unterstellten – Sachverhalt auch darin entspricht, dass K. ██ und Mustafa, von denen er angeworben sein will, wirklich Vertrauensmänner der Polizei waren. Angesichts dieser auffälligen Übereinstimmung zwischen der Einlassung des Angeklagten und den tatsächlichen Gegebenheiten hätte es näherer Erörterung bedurft, wie es dem Angeklagten – wenn nicht ein geradezu unwahrscheinlicher Zufall bemüht wird – möglich gewesen sein soll, dem wahren Sachverhalt in einer derart überraschenden Weise nahe zu kommen, obwohl er bei der Tat noch nicht wusste, dass er an einem polizeilich kontrollierten Rauschgiftgeschäft mitwirkte. Damit hat sich die Kammer nicht auseinandergesetzt; sie geht an der sich aufdrängenden Frage vorbei, was den Angeklagten nach seiner Festnahme in die Lage versetzt haben könnte, nunmehr gerade jene Zusammenhänge zu durchschauen, die ihm bei der Tat selbst verborgen geblieben sind. Insoweit weist die Beweiswürdigung eine Lücke auf, die sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Erwägungen nicht schließen lässt.

Angesichts dieser Lücke gewinnt auch der Umstand Bedeutung, dass im Urteil nicht mitgeteilt wird, was der ausweislich der Sitzungsniederschrift als Zeuge vernommene ███ ausgesagt hat, bevor er weitere Auskünfte verweigerte und seine bisherige Aussage widerrief. Darin liegt hier ein Rechtsfehler. Zwar braucht der Tatrichter grundsätzlich nicht sämtliche Einzelergebnisse der Beweisaufnahme im Urteil darzustellen und zu würdigen (BGH, Urteile vom 22. April 1975 – 5 StR 402/74 und vom 30. März 1976 – 1 StR 63/76). Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, von K. ██ und Mustafa als „Polizeihelfer“ eingesetzt worden zu sein, drängte es sich jedoch im vorliegenden Falle auf, die Aussage des Zeugen ███ zu diesem Punkt im Urteil wiederzugeben und in die Würdigung einzubeziehen; denn sie berührte die für die Kammer entscheidende Frage, ob dem Angeklagten die Behauptung zu widerlegen war, dass er geglaubt habe, für die Polizei zu arbeiten.

Die bezeichneten Mängel des Urteils werden nicht dadurch aufgewogen, dass die Kammer eine Reihe weiterer Erwägungen angestellt hat, um das von ihr gefundene Beweisergebnis zu stützen. Diese sind – ohne dass es auf Einzelheiten ankommen könnte – weder einzeln noch zusammengenommen geeignet, die Möglichkeit auszuschließen, dass die Verurteilung auf den dargelegten Rechtsfehlern beruht.

So widerspricht der Umstand, dass der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen ███ kein von der Polizei beauftragter ██████████████ war, nicht notwendigerweise der Annahme, dass ██ und Mustafa ihn ohne Wissen der Polizei eigenmächtig als Hilfsperson einsetzten, zumal beide den Ermittlungsbehörden als unzuverlässig bekannt waren.

Auch besagt die Tatsache, dass die Polizei keinesfalls 2.000 DM für jedes aufgedeckte Rauschgiftgeschäft zahlt, nichts gegen die Möglichkeit, dass ██ und Mustafa dies wahrheitswidrig behaupteten, um den Angeklagten zur Mitarbeit zu bestimmen.

MeislMeyerNiemöller
MüllerTheune
Revision: Aufhebung bei lückenhafter Beweiswürdigung im Betäubungsmittelverfahren — Themis