Revision verworfen: Vollendete Wegnahme von Geldscheinen bei vorübergehender Sachherrschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 417/69
- Datum
- 15.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter nicht nur den fremden Gewahrsam bricht, sondern eigene Sachherrschaft begründet, die die Ausübung über die Sachen ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ermöglicht.
Auch kurzzeitige oder ungesicherte tatsächliche Sachherrschaft über Sachen (z. B. zusammengeknüllte Geldscheine in der Hand) kann für die Vollendung der Wegnahme ausreichen.
Das spätere Entledigen oder Zurücklassen der weggenommenen Sache steht der Annahme einer zuvor vollendeten Wegnahme nicht entgegen; die Sachherrschaft kann ganz vorübergehend sein.
Nach § 60 StGB ist die seit der Untersuchungshaft verbüßte Zeit auf die Strafe anzurechnen; eine Ausnahme hiervon bedarf besonderer Gründe.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 11. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1.) den Arbeiter Hermann P ████ aus ████████, dort geboren am ███████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) die Hausfrau Monika █████ geb. ███ aus █████, geboren ███ 1940 in ██ ██████,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung, Bundesanwalt
als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 11. April 1969 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und zwar P. zu sechs Jahren Zuchthaus, Frau ██ unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten P. sind offensichtlich unbegründet.
Die Sachrügen beider Angeklagter bleiben ohne Erfolg.
Anlass zu einer Erörterung könnte nur die Annahme der Strafkammer geben, der Raub der beiden 50,-- DM-Scheine durch die Angeklagte ██ █████ sei vollendet gewesen. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter nicht bloß fremden Gewahrsam gebrochen, sondern auch eigenen Gewahrsam begründet, eigene Herrschaft über die Sachen in einer Weise erlangt hat, dass sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausgeübt werden kann. Mit Geldscheinen, die in der Hand zusammengeknüllt leicht und unauffällig weggeschafft werden können, ist dies ohne weiteres möglich. Nach den – übrigens widerspruchsfreien – Feststellungen gelang es dem Zeugen ███ nicht einmal, der ███████████ ████ den Geldbeutel wieder zu entreißen. Dass sie sich des Geldbeutels und der Scheine wieder entledigte, steht der Annahme einer vollendeten Wegnahme nicht entgegen. Die Sachherrschaft kann ganz vorübergehend sein und braucht nicht gesichert zu sein.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Fehler zum Nachteil der beiden Angeklagten ergeben.
§ 60 StGB n. F. schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft, die der Angeklagte P. seit 12. April 1969 erlitten hat, unmittelbar vor; Anlass zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.
| Henning | Baldus | Müller | |||
| Kirchhof | Baumgarten |