Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung einer Verurteilung wegen schweren Raubes (10. Juli 1967)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 417/68
- Datum
- 09.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen schweren Raubes ist erforderlich, dass aus den Feststellungen eindeutig hervorgeht, dass der Täter mit der Wegnahme die Absicht rechtswidriger Zueignung hatte.
Aus späterem Verhalten des Täters dürfen Rückschlüsse auf die subjektive Vorsatzlage bei einer früheren Tat nur gezogen werden, wenn im Wesentlichen gleiche äußere Umstände vorgelegen haben.
Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten dürfen von der Strafkammer zu dessen Nachteil verwertet werden, soweit sie die Glaubwürdigkeit der Einlassung substantiiert erschüttern.
Beeinflusst die Aufhebung eines Schuldspruchs den Strafausspruch, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 22. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Lothar Johann ████ aus ███, geboren am ███ 1939 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim ██████████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████████████████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär █████████ ███ bei der Verkündung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen eines am 10. Juli 1967 begangenen schweren Raubes verurteilt worden ist, im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
1.) Der Angeklagte entriss am Vormittag des 10. Juli 1967 seiner damaligen, inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, die sich an diesem Tag von ihm trennen wollte, auf offener Straße die Handtasche, in der sich die Papiere der Frau und einige kleinere Gebrauchsgegenstände befanden. Er ließ seiner Frau die Papiere einige Tage später durch Polizeibeamte zurückgeben.
Der Angeklagte lässt sich dahin ein, dass er sich weder die Tasche selbst noch ihren Inhalt habe zueignen wollen; er habe vielmehr durch die Wegnahme der Tasche seine Frau hindern wollen, ihn zu verlassen. Das Landgericht hat den Angeklagten gleichwohl des schweren Raubes schuldig erachtet. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.
Die Strafkammer meint, dass die Einlassung des Angeklagten durch die Aussage seiner als Zeugin vernommenen früheren Ehefrau widerlegt sei. Diese Aussage betrifft indessen eindeutig nur den äußeren Hergang der Tat, gibt aber keinen Aufschluss über die subjektiven Vorstellungen des Angeklagten, der, wie die Feststellungen auf S. 3 UA zeigen, zuvor in der Tat bestrebt gewesen war und sich eindringlich bemüht hatte, seine Ehefrau zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen. Die gesamten festgestellten Umstände deuten darauf hin, dass es dem Angeklagten auch bei der Wegnahme der Handtasche nicht um die Zueignung in der Tasche vermuteten Geldes oder sonstiger Gegenstände, sondern allein darum ging, seine Ehefrau zum Bleiben zu veranlassen. Soll diese naheliegende Möglichkeit ausgeschlossen werden, so bedarf es klarer Feststellungen, aus denen sich bedenkenfrei ergibt, dass der Angeklagte aus einem anderen als dem von ihm angegebenen Beweggrund, das heißt in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat. Solche Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermissen.
Fehl geht in diesem Zusammenhang die Erwägung auf S. 6 UA, dass auch das Verhalten des Angeklagten in der Nacht vom 21. auf den 22. September 1967 für seine Zueignungsabsicht am 10. Juli 1967 spreche. Aus dem späteren Verhalten des Angeklagten könnten Rückschlüsse auf seine Tat vom 10. Juli 1967 allenfalls dann gezogen werden, wenn jeweils die gleichen äußeren Umstände vorgelegen hätten. Das aber war nicht der Fall. Das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau war, worauf unten (zu 2)) noch einzugehen sein wird, in der Zeit bis zum 21. September 1967 ein grundlegend anderes als am 10. Juli 1967 geworden.
Das Urteil war danach im Schuldspruch und im Strafausspruch aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen eines am 10. Juli 1967 begangenen schweren Raubes verurteilt worden ist.
2.) Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen der Schuldspruch im Fall 2) der Urteilsgründe.
Der Angeklagte begegnete in der Nacht vom 21. auf den 22. September 1967 seiner Ehefrau, die nach Beendigung ihrer Tagesarbeit als Serviererin in der Nähe des Hauptmarktes in Trier spazieren ging. Er entriss ihr wiederum die Handtasche, in der sich zu dieser Zeit in einem Lederbeutel die Tageseinnahme der Ehefrau von insgesamt 424,50 DM befand. Der Angeklagte durchsuchte die Tasche und nahm ihren Inhalt an sich. Tasche und Lederbeutel warf er dann weg, das Geld gab er noch in derselben Nacht bis auf einen Restbetrag von 13,42 DM aus.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer in diesem Fall die Absicht des Angeklagten bejaht, sich das Geld seiner Ehefrau zuzueignen, sind nicht zu beanstanden. Anders als am 10. Juli 1967 lebten die Ehegatten am 21. September 1967 bereits seit längerer Zeit getrennt; auch hatte die Ehefrau inzwischen mehrere Aufforderungen des Angeklagten, zu ihm zurückzukehren, entschieden abgelehnt (UA S. 7). Vor allem aber bewahrte der Angeklagte die weggenommene Tasche und ihren Inhalt nicht auf, sondern verbrauchte das gefundene Geld sofort bis auf einen geringfügigen Rest und warf die Tasche selbst weg. Es ist rechtlich bedenkenfrei, wenn die Strafkammer unter diesen Umständen die Zueignungsabsicht des Angeklagten bejaht und seine Einlassung als widerlegt ansieht, er habe durch die Wegnahme der Tasche wiederum nur ein Gespräch mit seiner Ehefrau über die Wiederherstellung des ehelichen Lebens erreichen wollen.
Die Überzeugung der Strafkammer beruht auch nicht, worauf der 2. Satz auf S. 9 UA hindeuten könnte, auf logisch fehlerhaften Brücken. Auf S. 9 UA ist ausgeführt:
"Abgesehen davon, dass sich der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer am Vormittag des 10. Juli 1967 die Handtasche seiner Frau in erster Linie deshalb zueignete, um dadurch das darin vermutete Geld zu erhalten, was dafür spricht, dass ihm auch in der Nacht vom 21. zum 22. September 1967 an dem Geld seiner Frau gelegen war, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich der Angeklagte das Geld seiner Frau zueignen wollte."
Dieser Satz erweckt in Verbindung mit den Ausführungen auf S. 6 UA zunächst den Anschein, als folgere die Strafkammer durch Kreisschluss die Zueignungsabsicht in der Nacht vom 21. auf den 22. September 1967 auch aus dem Verhalten des Angeklagten am 10. Juli 1967, während doch gerade umgekehrt für den Nachweis der Zueignungsabsicht am 10. Juli 1967 die Zueignungsabsicht bei der späteren Tat mit herangezogen wurde. Eine derartige Auslegung ist indessen nicht gerechtfertigt; die Strafkammer will auf S. 9 UA nur zum Ausdruck bringen, dass sie unabhängig von sonstigen Erwägungen ihre Überzeugung allein auf das Ergebnis der Beweisaufnahme stützt. So gesehen ist zwar der mit "Abgesehen davon" beginnende Vordersatz überflüssig, gibt er aber zu durchgreifenden Bedenken gegen das Urteil keinen Anlass.
Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten, nicht etwa die Einlassung als solche, zu seinem Nachteil verwertet (UA S. 10). Der Angeklagte bringt einerseits vor, er habe kein Geld in der Handtasche seiner Frau vermutet; andererseits behauptet er aber, bei der Wegnahme der Tasche zu seiner Frau geäußert zu haben, sie brauche ihr Geld nicht mit anderen Männern auszugeben. Beides ist nicht miteinander vereinbar. Die Strafkammer war nicht gehindert, aus diesem Widerspruch die Folgerung zu ziehen, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe bei der Wegnahme der Tasche überhaupt nicht an Geld gedacht, unrichtig sei.
Nach alledem ist die Revision unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes in der Nacht vom 21. auf den 22. September 1967 richtet. Das Urteil war jedoch auch hinsichtlich dieser Tat im Strafausspruch aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass für die Höhe der Strafe die Verurteilung wegen schweren Raubes am 10. Juli 1967 mitbestimmend war.
3.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Fall der Verurteilung nach § 330a StGB richtet. Auch insoweit konnte jedoch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da er möglicherweise von der Verurteilung wegen schweren Raubes in zwei Fällen beeinflusst ist.
| Meyer | Baldus | Müller | |||
| Henning | Baumgarten |