Revision aufgehoben wegen widersprüchlicher Feststellungen zur inneren Tatseite bei Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 417/65
- Datum
- 23.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB darf nicht mit Umständen begründet werden, die erst nach dem Erwerb der Sachen eingetreten sind.
Die Feststellung des direkten oder bedingten Vorsatzes schließt die gleichzeitige Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB aus.
Widersprüchliche oder unvereinbare Feststellungen zur inneren Tatseite machen eine Verurteilung undurchsichtig und erfordern Aufhebung und Zurückverweisung.
Ein Urteil muss eindeutig und widerspruchsfrei ausweisen, welche Form des Vorsatzes die Strafkammer festgestellt hat; fehlt diese Klarheit, ist die Entscheidung nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Februar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ███ aus █████████, geboren am █████ ██ 1892 in AC, wegen Hehlerei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Baldus Senatspräsident Dr., Vorsitzender,
Dotterweich Dr. Bundesrichter,
Willms Dr. Bundesrichter,
Kirchhof Bundesrichter,
Meyer Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat Erfolg.
Die Darlegungen der Strafkammer zur inneren Tatseite begegnen durchgreifenden Bedenken. Im Urteil wird mehrfach gesagt, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, dass die zum Ankauf angebotenen Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt seien (UA S. 21, 47, 48). Das spricht dafür, dass die Strafkammer die gesetzliche Beweisregel des § 259 StGB anwenden wollte (vgl. dazu RGSt 55, 204; BGHSt 2, 146; BGH NJW 1955, 350; Borker DRiZ 1956, 11). Für die Beweisregel hätten jedoch nicht Umstände herangezogen werden dürfen, die erst nach dem Ankauf der Zinngegenstände eingetreten sind – Schenkung des Bügeleisens, der Lupe und der Taschenuhr (RGSt 55, 206).
An anderer Stelle des Urteils heißt es dann: ███ rechnete auch damit, dass die von ihm erworbenen Sachen durch strafbare Handlungen erlangt waren und nahm dies billigend in Kauf. Danach läge bedingter Vorsatz vor.
Schließlich findet sich im Urteil der in sich unverständliche Satz, die Feststellungen hätten zur Überzeugung der Strafkammer ergeben, dass ████ „nicht nur den bloßen Verdacht einer strafbaren Herkunft der Sachen hatte, sondern hiervon überzeugt war und sie billigend in Kauf nahm.“ War der Angeklagte von der strafbaren Herkunft überzeugt, konnte er sie nicht mehr billigend in Kauf nehmen. Vielmehr wäre damit der direkte Vorsatz unmittelbar dargetan; der Angeklagte brauchte nicht zu wissen, um welche Straftat es sich im Einzelnen handelte.
Die Darlegungen sind nach alledem nicht miteinander vereinbar. Wird der direkte oder bedingte Vorsatz festgestellt, kann daneben die Beweisregel nicht angewendet werden (RGSt 55, 208). Da dem Urteil nicht einwandfrei zu entnehmen ist, was die Strafkammer zur inneren Tatseite als festgestellt ansieht, war die Verurteilung aufzuheben.
Baldus Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
| Baldus | Meyer | ||
| Kirchhof |