Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung von Hilfsbeweisantrag; Betrug bei Getreideeinfuhr (Abschöpfungsanspruch)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 417/63
Datum
10.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil ein in der Hauptverhandlung gestellter Hilfsbeweisantrag zu Unrecht wegen angeblicher Ungeeignetheit abgelehnt wurde. Die Kammer hat nicht festgestellt, dass die benannten Zeugen der Sachaufklärung von vornherein nicht dienen konnten. Sachdarstellungen zur Vermögensschädigung durch den Verzicht auf den Abschöpfungsanspruch nach § 8 GetreideG hält der Senat hingegen für rechtlich tragfähig. Die Revision des Mitangeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag darf nach § 244 Abs. 3 StPO nur dann wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass er der Sachaufklärung nicht dienen kann.

2

Bei der Prüfung des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB ist auf den durch die Täuschung tatsächlich hervorgerufenen Zustand abzustellen und nicht auf das hypothetische Verhalten ohne Täuschung.

3

Das durch unrichtige Angaben veranlasste Zurückweichen einer Behörde vom Abschöpfungsanspruch gemäß § 8 GetreideG und der damit verbundene Verkauf zum Weltmarktpreis stellen eine Vermögensminderung und damit einen Vermögensschaden dar.

4

Die Ablehnung, einem freigesprochenen Mitangeklagten die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, ist nach § 467 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden, wenn gegen ihn weiterhin ein begründeter Verdacht besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. Mai 1963

Rubrum

2 StR 417/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Dr. jur. Alexander ███████, geboren am ███ in █████, Schweiz,

2.) den Kaufmann ██████, geboren am ████ in ██,

wegen Betrugs

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 18. Dezember 1963 in der Sitzung vom 10. Januar 1964, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ der Geschäftsstelle

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Dr. ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 7. Mai 1963 mit den Feststellungen, soweit es ihn betrifft, gehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Dr. ███████ wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10.000 DM verurteilt. Den Angeklagten ██████ hat sie von dem Vorwurf des Betrugs auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, es aber abgelehnt, ihr auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Allein diese ihn belastende Entscheidung des Urteils greift der Angeklagte ██████ mit der Revision an, indem er die Sachbeschwerde erhebt, während der Angeklagte Dr. ███████, der außer der Verletzung sachlichen Rechts Verfahrensverstöße geltend macht, seine Verurteilung mit der Revision anficht.

Das Rechtsmittel dieses Angeklagten führt, soweit das Urteil ihn betrifft, zur Aufhebung; die Revision des Angeklagten ██████ bleibt ohne Erfolg.

I. Zur Revision des Angeklagten Dr. ███████

1.) a) Die in dem Urteil enthaltene Ablehnung des von dem Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrages verstößt insofern gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO, als die Strafkammer die Vernehmung der darin als Zeugen benannten Inhaber und Geschäftsführer der holländischen Käuferfirmen sowie des Vertreters █████████ mit der Begründung abgelehnt hat, diese Personen seien hinsichtlich der in ihr Wissen gestellten Tatsachen als Beweismittel ungeeignet. Von volliger Ungeeignetheit eines Beweismittels, die an sich die Ablehnung eines Beweisantrages nach sich zieht, kann nur gesprochen werden, wenn von vornherein feststeht, dass es der Sachaufklärung nicht dienen kann.

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Gerade von diesen im Hilfsbeweisantrag als Zeugen benannten Personen stand zu erwarten, dass sie in der Lage wären, Angaben über die Qualität der Graupen zu machen, die sie bezogen oder deren Verkauf sie vermittelt hatten. Sie waren somit als Beweismittel durchaus geeignet.

Anders wäre es allerdings, wenn der gänzliche Unwert ihrer Aussagen von vornherein mit Sicherheit festgestanden hätte (vgl. BGH NJW 1952, 191).

Das hätte der Fall sein können, wenn festgestellt worden wäre, dass bei einer ordnungsmäßigen Siebung die Graupensorten, von denen der Bundesforschungsanstalt Proben vorgelegt wurden,

keine Graupen von der Größe und der Länge aufweisen konnten, wie sie in den nach Holland gegangenen Schiffsladungen enthalten waren. Dahingehende Feststellungen hat die Strafkammer jedoch nicht getroffen. Sie hat auch sonst keine Umstände dargetan, aus denen von vornherein der gänzliche Unwert der Zeugenaussagen sicher entnommen werden konnte. Deshalb, und weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht, muss es, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Dabei hat der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

b) Soweit der Hilfsbeweisantrag darauf gerichtet war, den Beamten des allgemeinen Instruktionsdienstes beim Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei in Holland █████ über die Art und Weise der Probeentnahmen zu hören, bestehen gegen die Ablehnung, so wie sie unter Berücksichtigung der sonstigen Feststellungen begründet ist, keine Bedenken. Ob ███████ der neuen Hauptverhandlung als Zeuge über die in sein Wissen gestellten Tatsachen vernommen werden muss, wenn sich das sonstige Beweisergebnis ändern sollte, hat die Strafkammer zu entscheiden.

2.) Weil die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf die Sachbeschwerde an sich keiner Erörterung; dennoch versteht Anlass zu bemerken, dass sie – bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen – unbegründet ist.

Die Meinung der Revision, für die Annahme eines Betruges sei schon deshalb kein Raum, weil das täuschende Verhalten des Angeklagten nicht zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB geführt haben könne, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass ohne die Täuschung keine höhere Getreidemenge eingeführt worden und damit der Bundesrepublik Deutschland auch kein sog. Abschöpfungsbetrag entgangen wäre. Indessen ist bei der Prüfung der Frage, ob hier ein Vermögensschaden eingetreten ist, nicht darauf abzustellen, wie sich die Vermögenslage der Bundesrepublik bei einem Unterlassen der Täuschung gestaltet hätte. Auszugehen ist vielmehr allein von dem Zustand, den die Vornahme der Täuschung bewirkt hat.

Nach der Regelung, wie sie in § 8 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide- und Futtermitteln (Getreidegesetz) vom 24. November 1951 (BGBl. I S. 901) getroffen ist, erwächst der Bundesrepublik dadurch, dass die Einfuhr- und Vorratsstelle von dem Recht zur Vornahme des ihr von dem Einführer zum Weltmarktpreis anzubietenden Getreides Gebrauch macht, zugleich ein Anspruch darauf, dass ihr der zu dem von jener Stelle festzusetzenden, über dem Weltmarktpreis liegenden Abgabepreis wieder abkauft. Auf diesen sog. Abschöpfungsanspruch verzichtet die Einfuhr- und Vorratsstelle, wenn sie sich auf Grund bestimmter, im Gesetz vorgesehener und jeweils durch den Einführer darzulegender Voraussetzungen bereit erklärt, diesem das eingeführte Getreide zum Weltmarktpreis zurückzuverkaufen. Daher verfügt sie, wenn sie dazu durch falsche Angaben des Einführers veranlasst wird, zum Nachteil der Bundesrepublik über den dieser zustehenden Anspruch und vermindert damit deren Vermögen. Infolgedessen ist auch hier durch die Erteilung der Einfuhrgenehmigung, die ebenso wie der mit ihr verbundene Verzicht auf den Abschöpfungsbetrag durch die unrichtigen Angaben des Angeklagten über die Qualität der ausgeführten Graupen herbeigeführt wurde, der Bundesrepublik ein Vermögensschaden erwachsen, der in dem Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem Rückkaufspreis besteht, den die Einfuhr- und Vorratsstelle bestimmt hätte, wenn sie nicht von dem Angeklagten getäuscht worden wäre. Dass der Verzicht auf die sog. Abschöpfung zugleich mit der Einfuhrgenehmigung ausgesprochen wurde, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Im Übrigen trifft das Vorbringen der Revision nicht zu, die Kenntnis des Angeklagten von der Unrichtigkeit der Proben, die der Bundesforschungsanstalt vorgelegt wurden, sei im Urteil nicht festgestellt. Es mag der Revision zwar zugegeben werden, dass dies im Urteil nicht ausdrücklich gesagt ist; die Ausführungen auf Bl. 15 UA ergeben aber, im Zusammenhang gelesen, mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte die Unrichtigkeit der Proben gekannt hat.

II. Zur Revision des Angeklagten ██████

Aus den zuvor zur Sachbeschwerde des Mitangeklagten Dr. ███████ erörterten Gründen hat das Rechtsmittel des Beschwerdeführers keinen Erfolg. Dafür, dass die Strafkammer eine Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse unter Verletzung des § 467 Abs. 2 StPO abgelehnt hat, ist nichts ersichtlich. Ihre Annahme, gegen den Angeklagten bestehe noch ein begründeter Verdacht, sich gemeinsam mit Dr. ███████ des Betruges schuldig gemacht zu haben, gibt weder unter dem von der Revision vorgebrachten Gesichtspunkt, der Bundesrepublik habe kein Vermögensschaden entstehen können, noch sonstwie zu rechtlichen Bedenken Anlass.

Was der Beschwerdeführer im Übrigen unter Anführung verschiedener Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unterscheidung der Begriffe „Betrug“ und „Steuerhinterziehung“ vorträgt, ist unverständlich. Dass hier ein Vergehen nach den Vorschriften der Abgabenordnung nicht in Betracht kommt, hat die Strafkammer nicht verkannt.

BaldusDotterweichMayr
ScharpenseelKirchhof
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