Revision verworfen: Anwendung des §213 StGB bei Aufsuchen des Opfers und Trunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 41/76
- Datum
- 07.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 213 StGB setzt nicht schon deswegen eigenes Verschulden des Täters voraus, weil er den später Getöteten aufgesucht hat, obwohl er mit Beschimpfungen rechnen musste; bloßes Aufsuchen genügt nicht.
Eigenes Verschulden im Sinne des § 213 StGB liegt nur vor, wenn der Täter durch sein Verhalten dem Opfer ausreichenden Anlass zu einer kränkenden Erwiderung geboten hat.
Die Beteiligung an einem Streit mit einem für den Täter erkennbar erheblich Betrunkenen schließt die Anwendung der Strafmilderungsgründe des § 213 StGB nicht aus.
Rechtsmittel, die sich im Wesentlichen auf Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung beschränken, sind unbegründet und rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bergmann Friedel B., ████, geboren am ██ 1936 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. August 1975 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in einem minder schweren Fall und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Voroder Nachteil des Angeklagten ergeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB eine schuldhafte Veranlassung der schweren Beleidigung unter besonderen Umständen schon darin zu sehen ist, dass der Täter den von ihm später Getöteten aufgesucht hat, obwohl er mit schweren Kränkungen seitens dieses anderen rechnen musste, oder ob ein – die benannten Strafmilderungsgründe ausschließendes – eigenes Verschulden des Täters nur dann gegeben ist, wenn er durch sein Verhalten dem Opfer genügenden Anlass zu einer kränkenden Erwiderung geboten hat.
Nach den Urteilsfeststellungen war es zwar bereits am Nachmittag in einer Gaststätte zu einer lautstarken, lang andauernden und sehr erregten Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der von ihm in der folgenden Nacht getöteten Frau Schmitz gekommen, die ihm unter anderem vorwarf, er habe wenige Tage zuvor von einer Frau 200,-- DM angenommen. Trotzdem brauchte er sich deshalb noch nicht darauf einzustellen, dass sie ihm bei seinem nächtlichen Besuch vorwerfen werde, er befriedige geschlechtliche Wünsche von Frauen nur gegen Geld, und ihm sogar einen Schlag ins Gesicht versetzen werde. In einer solchen Sachlage reicht aber die Tatsache, dass der Angeklagte sich zu dem späteren Opfer begab, obwohl er irgendwelche Beschimpfungen von dessen Seite einberechnen hatte, zur Annahme eines im Sinne von § 213 StGB beachtlichen eigenen Verschuldens nicht aus.
Ebenfalls vermag darin, dass der Angeklagte sich in der Nacht auf ein halbstündiges Streitgespräch mit Frau Schmitz einließ, obwohl diese – für ihn erkennbar erheblich betrunken war (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,84 ‰), kein solches Verschulden gesehen zu werden. Aus den Überlegungen, die zu einer Einschränkung des Notwehrrechts gegenüber Betrunkenen geführt haben, lässt sich für Fälle der vorliegenden Art nicht der Ausschluss eines der beiden benannten Strafmilderungsgründe des § 213 StGB herleiten. Ist der Täter durch die schwere Kränkung seitens des Gegners zum Zorn gereizt worden, so kann es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht darauf ankommen, ob der später Getötete betrunken war oder nicht.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft rechtfertigt aber auch das frühere Verhalten des Angeklagten gegenüber Frau Schmitz nicht die Folgerung, er habe ihr zu ihren Äußerungen und zu der Tötlichkeit genügende Veranlassung gegeben. Die vom Landgericht hierzu gemachten Ausführungen (S. 33 UA) sind nicht zu beanstanden.
Da sich das Übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung erschöpft, muss ihr Rechtsmittel verworfen werden.
| Baumgarten | Schumacher | Meyer | |||
| Müller | Buddenberg |