Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen schweren Parteiverrats – Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 417/58
Datum
12.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert den Freispruch des Rechtsanwalts wegen schweren Parteiverrats; der BGH hebt den Freispruch insoweit auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat legt den Begriff der „derselben Rechtssache“ weit aus und betont, dass gemeinsame Mandate bei entstehenden Widerstreitinteressen grundsätzlich eine Vertretung eines Teils gegen den anderen ausschließen. Ob dem Angeklagten Vorsatz oder Irrtum zur Pflichtwidrigkeit vorlag, bedarf weiterer Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der ‚derselben Rechtssache‘ im Sinn des § 356 StGB umfasst den gesamten sachlichen Streitstoff, den der Auftraggeber dem Rechtsanwalt anvertraut hat, unabhängig davon, ob die Interessen in einem oder mehreren Verfahren auftreten.

2

Wird ein Rechtsanwalt zunächst von mehreren Parteien gemeinsam beauftragt und entwickeln sich in derselben Rechtssache gegensätzliche Interessen, so darf der Anwalt grundsätzlich nicht die Interessen der einen Partei gegen die andere vertreten; eine solche Vertretung ist in der Regel pflichtwidrig.

3

Zur Verwirklichung des Tatbestands des Parteiverrats bedarf es sowohl einer objektiv pflichtwidrigen Handlung des Rechtsanwalts als auch gesonderter Feststellungen darüber, ob ihm die Pflichtwidrigkeit bewusst war (Vorsatz oder einschlägiger Irrtum).

4

Formelle Charakterisierungen des zugrunde liegenden Geschäftes (z. B. Bezeichnung einer Zahlung) sind für die Abgrenzung, ob es sich um dieselbe Rechtssache handelt, unbeachtlich; maßgeblich ist der wirkliche Streitstoff und die tatsächliche Interessenlage.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 28. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Pr. Heinz W. aus S., dort geboren am 2. 1909, wegen Parteiverrats u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 12. November 1958 in der Sitzung vom 14. November 1958, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 28. Oktober 1957 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte von der Anschuldigung des schweren Parteiverrats in Tateinheit mit Begünstigung und Beihilfe zum versuchten Prozeßbetrug freigesprochen worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Anklage freigesprochen worden, durch zwei selbständige Handlungen, jeweils in sich fortgesetzt,

a) des schweren Parteiverrats in Tateinheit mit Begünstigung und Beihilfe zum versuchten Prozeßbetrug, b) des Meineids im Bidesnotstand

beschuldigt geworden zu sein.

Gegen das freisprechende Urteil verfolgt die Staatsanwaltschaft Revision; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Damit hat sie Erfolg, nachdem sie ihre Revision insoweit zurückgenommen hat, als der Angeklagte von dem Vorwurf des Meineids freigesprochen worden ist.

Parteiverrat verneint das angefochtene Urteil deshalb, weil sich nicht nachweisen lasse, daß der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt habe. Eine Prüfung darüber, ob und inwieweit es sich nach den Feststellungen um „dieselbe Rechtssache“ im Sinne des § 356 StGB gehandelt hat, stellt das Urteil nicht ausdrücklich an. Der Angeklagte ist zunächst im Auftrag des Steuerhelfers ██████ und der Eheleute ████ für diese gemeinsam zwecks Herbeiführung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrages tätig geworden. Dann hat er aber den einen Teil dieser Personengruppe, den Steuerhelfer ██████, gegen den anderen Teil, die Eheleute ████ bezw. den Ehemann ███, anwaltlich beraten und vertreten.

Unter „derselben Rechtssache“ versteht das Gesetz den ganzen Streitstoff in sachlicher Hinsicht, den der Auftraggeber dem Anwalt anvertraut hat (vgl. RGSt 71, 231, 234), wobei es wesentlich ist, daß in der so anvertrauten Rechtsangelegenheit ein entgegengesetztes Interesse bei den mehreren Beteiligten vorkommen kann (vgl. BGHSt 5, 391, 394). Ob diese verschiedenen rechtlichen Interessen in demselben oder in mehreren Verfahren auftreten und behandelt werden oder ob sie überhaupt außerhalb eines Verfahrens in die Erscheinung treten, spielt dabei keine Rolle.

Der Widerspruch, den das angefochtene Urteil in der Entscheidung BGHSt 5, 284 ff. im Vergleich mit der Entscheidung BGHSt 5, 301 ff. hinsichtlich des Begriffs des Interesses sieht, besteht in Wahrheit nicht. Die zweite Entscheidung erörtert wesentlich die Frage, wann es sich um von der Partei anvertraute Angelegenheiten handelt. Bestimmend ist dabei, daß der strafrechtliche Schutz des § 356 StGB den rechtlichen Interessen der Partei nur in dem Umfang gewährt werden soll, in dem diese dem Rechtsanwalt ihre Interessen anvertraut hat, so daß insofern der Wille des Auftraggebers die von dem Anwalt wahrzunehmenden Angelegenheiten und die damit ihm obliegende Treupflicht umschreibt. Die Entscheidung BGHSt 5, 284 ff. wirft hingegen die Frage auf, wann dem äußeren Sachverhalt nach ein Widerstreit der Interessen der verschiedenen Parteien festzustellen ist, und kommt zu dem Ergebnis, daß es dabei auf die wirkliche Interessenlage ankommt, so daß die subjektive Auffassung der Partei, wie sie ihre Lage beurteilt und was sie sich zum Ziele ihres Handelns gesetzt hat, dafür nicht entscheidend ist.

War der Rechtsanwalt zunächst als gemeinsamer Vertreter der beiden Parteien bestellt, auf Grund ihres gemeinschaftlichen Auftrags die zunächst gemeinsamen Interessen nach außen einem Dritten gegenüber zur Geltung zu bringen, so darf er grundsätzlich, wenn sich aus eben dieser Rechtssache gegensätzliche Interessen der Parteien entwickeln, keine von ihnen gegen die andere vertreten. Unter welchen besonderen Umständen eine solche Vertretung ausnahmsweise zulässig sein könnte, bedarf hier keiner Erörterung; denn der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme. Es ist deshalb schon fraglich, ob nicht der Angeklagte, als ihn Frau ████ im Dezember 1951 aufsuchte und bat, im Falle des Scheiterns seiner Bemühungen um die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages für die Rückzahlung des Kaufpreises an sie Sorge zu tragen, objektiv verpflichtet war, die Übernahme dieser Vertretung abzulehnen. Denn dieser Auftrag mußte sich, was allerdings der Angeklagte zunächst nicht erkannt hat, notwendigerweise auch gegen ███ richten. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben. Jedenfalls war dem Angeklagten im Dezember 1951 seitens der Ehefrau ██ ███ ausdrucklich die Wahrung ihrer Interessen hinsichtlich der Rückzahlung des „Kaufpreises“ und damit auch gegenüber ███ übertragen worden. Es kann keine Rede davon sein, daß es sich bei dem Anspruch gegen ███ nicht um dieselbe Rechtssache gehandelt habe, weil die 12 500 DM an ███ nicht als Teil des Kaufpreises, sondern als Gegenleistung für die Beschaffung der Tankstelle gezahlt worden seien. Die Rechtsprechung hat den Begriff derselben Rechtssache deshalb in der erwähnten weiten Fassung entwickelt, um solche rein formellen Gesichtspunkte auszuschließen. Im übrigen würde insoweit jeder etwaige Zweifel durch das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. B. vom 4. Februar 1952 und den Inhalt der Klage beseitigt, wonach die Eheleute ███ den eingeklagten Betrag als Teil des Kaufpreises verlangten. Der Angeklagte hat das auch so verstanden; denn in seinem Antwortschreiben vom 8. Februar 1952 erklärt er eindeutig, daß die Eheleute ███ damit behauptet hätten, ███ habe für den Verkauf des Grundstücks einen Betrag „schwarz“ erhalten.

Unter diesen Umständen kann der Meinung der Strafkammer nicht beigepflichtet werden, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Parteiverrats auch insoweit nicht erfüllt haben könne, als er den Steuerhelfer ███ gegen die Eheleute in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertrat, der die Rückzahlung des von ███ als Vertreter der Erbengemeinschaft angeblich als Kaufpreis erhaltenen Geldes zum Gegenstand hatte. Sein Verhalten war vielmehr dem äußeren Sachverhalte nach pflichtwidrig.

Hiernach ist nur noch die Frage offen, ob sich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens auch bewußt gewesen ist oder ob und in welcher Hinsicht er sich hierbei in einem Irrtum befunden hat (vgl. BGHSt 7, 261, 263 ff.). Zu einer abschließenden Beurteilung hierüber bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen, die sich für das Landgericht von seinem Standpunkt aus erübrigen mußten.

Der hiernach gegebene Rechtsmangel des angefochtenen Urteils nötigt zu seiner Aufhebung, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf des schweren Parteiverrats in Tateinheit mit Begünstigung und Beihilfe zum versuchten Prozeßbetrug freigesprochen worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

JustizangestellterScharpenseelDr. Schalscha
Dr. DotterweichBaldusMenges
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