Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei mehrfach vorbestraftem Dieb

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 417/55
Datum
07.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des LG Koblenz, das den mehrfach vorbestraften Angeklagten wegen zweier einfacher Diebstähle zu neun Monaten Gefängnis verurteilte und §§ 20a, 42e StGB nicht anwandte. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Gesamtwürdigung von Vortaten, Persönlichkeitsverhältnissen und der geänderten Lebenssituation als tragenden Grund für mildernde Umstände. Die Beurteilung der Gefährlichkeit sei nach dem Zeitpunkt der Tat vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zubilligung mildernder Umstände bei der Strafzumessung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nicht zu beanstanden, wenn dieser aus darlegbaren persönlichen Verhältnissen Rückschlüsse auf Besserungsaussichten zieht.

2

Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Täters ist grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Tat vorzunehmen; erst bei Bejahung dieser Gefährlichkeit sind die Voraussetzungen von § 20a StGB und sodann § 42e StGB zu prüfen.

3

Ausführlichere Feststellungen über frühere Straftaten sind nicht erforderlich, wenn der Tatrichter aufgrund aktueller, hinreichend dargestellter Umstände die gegenwärtige Gefährlichkeit verneint.

4

Auch bei mehrfach Vorbestraften ist eine – für Außenstehende möglicherweise ungewöhnlich milde – Strafe zulässig, wenn die Strafkammer unter Abwägung aller Umstände überzeugend begründet, weshalb die Gefährlichkeit und Schuld des Täters gemildert erscheinen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 30. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Melker und Tierpfleger Hubert ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1921, wegen Diebstahls in Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 30. Juni 1955 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den häufig wegen Diebstahls vorbestraften Angeklagten wegen zweier unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangener einfacher Diebstähle unter Zubilligung mildernder Umstände zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Anwendung der §§ 20a StGB und 42e StGB abgelehnt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Strafzumessung beschränkt und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt aus, bei Beurteilung für den Zeitpunkt der Entlassung hätte der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden müssen. Das Landgericht habe zu Unrecht in der nach der Tat vorgenommenen Verbindung mit einer ordentlichen Frau einen mildernden Umstand erblickt; die übermäßig milde Strafe stehe in unerträglichem Widerspruch zur Schuld und Gefährlichkeit des Angeklagten. Das angefochtene Urteil lasse es an einer ausreichenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten fehlen; Feststellungen über die Ursachen, die den Angeklagten zu seinen früheren Straftaten geführt hätten, wären erforderlich gewesen.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil führt im Einzelnen die Vorstrafen des Angeklagten an. Bei der Zuchthausstrafe, die dem Angeklagten von einem Wehrmachtsgericht auferlegt wurde, gibt das Landgericht die offenbar als nicht widerlegt angesehene Einlassung des Angeklagten über Gegenstand und Veranlassung der Straftat an; ebenso werden, wenn auch in knapper Form, Einzelheiten über die seit 1948 begangenen Straftaten (bis zur Verurteilung in [REDACTED] zu zwei Monaten Gefängnis) festgestellt. Bei den jetzt abgeurteilten Diebstählen handelt es sich um die Wegnahme einer Aktentasche, die ein auf einer Bank schlafender Musiker neben sich abgestellt hatte, und um den Diebstahl einer weiteren Aktentasche unter ähnlichen Umständen. Über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ist dem Urteil zu entnehmen, dass er zur Tatzeit wegen seiner Vorbestrafung mit Zuchthaus in seinem Beruf als Tierpfleger und Melker keine Arbeit fand und auf Gelegenheitsarbeit angewiesen war. Eine wesentliche Änderung seiner Lebensverhältnisse ist aber dadurch eingetreten, dass er im Januar 1955 seine jetzige Ehefrau kennengelernt hat, die ihm eine feste Arbeit beschaffte, der er seit März 1955 nachgeht. Die Strafkammer erwägt zwar, dass die Begehung von Straftaten bei dem Angeklagten vielleicht schon zu einer Gewohnheit geworden sei. Andererseits hält sie aber die Einwendung für begründet, dass der Angeklagte durch den Einfluss seiner Frau, die „einen ganz vorzüglichen Eindruck“ gemacht habe, in Zukunft möglicherweise eher von Straftaten abgehalten werde als durch Strafen. Dabei berücksichtigt die Strafkammer außerdem, dass es sich wie bei den früheren Straftaten um Gelegenheitsentwendungen handelt. Aus diesen Gründen und, um die familiäre und arbeitsmäßige Bindung des Angeklagten nicht zu gefährden, hat sie auch mildernde Umstände zugebilligt und die von ihr selbst als ungewöhnlich milde bezeichnete Strafe verhängt.

Die Ausführungen des Landgerichts lassen im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat die Frage, ob sich bei dem Angeklagten bereits ein Hang zum Verbrechen entwickelt hat, offen gelassen und die in dieser Richtung von der Revision vermissten weiteren Feststellungen unterlassen, weil sie infolge der Änderung der Lebensverhältnisse des Angeklagten und seiner von ihr für möglich gehaltenen Wandlung ihn im Augenblick der Hauptverhandlung jedenfalls nicht für einen gefährlichen Verbrecher ansieht. Unter diesen Umständen bedurfte es einer umfangreicheren Würdigung der Vortaten nicht. Das Merkmal der Gefährlichkeit ist durch die Hauptverhandlung zutreffend nach dem Zeitpunkt der Tat beurteilt worden; erst wenn die Gefährlichkeit für diesen Leit-

punkt bejaht und § 20a StGB angewandt wird, ist zu prüfen, ob eine Sicherungsmaßnahme nach § 42e StGB deshalb erforderlich ist, weil der Angeklagte auch nach Strafverbüßung noch gefährlich sein wird.

Auch die Zubilligung mildernder Umstände ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat erkannt, dass sie bei einem so oft vorbestraften Mann ungewöhnlich ist. Wenn sie sich dennoch aus den besonderen von ihr dargelegten Gründen zu der milden Bestrafung des Angeklagten entschlossen hat, so bleibt sie im Rahmen des dem Tatrichter auf Grund des nur ihm zugänglichen persönlichen Eindrucks allein zustehenden Ermessens. Dabei hat sie nicht, wie die Revision glaubt, nur einen außerhalb der Persönlichkeit des Täters und der Tat liegenden, nachgetretenen Umstand, die Eheschließung, dem Angeklagten zugutegehalten. Sie hat vielmehr ersichtlich aus der Tatsache, dass der Angeklagte sich entschlossen hat, mit einer ordentlichen und tatkräftigen Frau eine Familie zu gründen, und aus seiner Bereitschaft, sich von dieser Frau führen zu lassen, einen Rückschluss auf seinen Charakter und die gewonnene Einsicht gezogen.

Hiernach ist die Revision, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, zu verwerfen.

Dr. Schalscha Baldus Bundesrichter Dr. Dotterweich ist im Krankheitsurlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.

a. d. u.

Hoepner
Menges
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