Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Vorbeifahren hinter querendem Fußgänger (StVO § 1)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 417/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem tödlichen Lkw-Unfall mit einem querenden Fußgänger verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, weil der Fahrer seine Geschwindigkeit an die tatsächliche Bremswirkung und Verkehrslage anpassen und bei querenden Fußgängern tunlichst hinter ihnen vorbeifahren muss. Die Revision hatte jedoch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis Erfolg, da das Tatgericht die persönlichen und beruflichen Folgen sowie weitere Umstände nicht vollständig würdigte. Insoweit wurde zurückverwiesen, im Übrigen die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit entbindet den Kraftfahrer nicht von der Pflicht, seine Geschwindigkeit nach Verkehrslage und tatsächlicher Bremswirkung des Fahrzeugs so einzurichten, dass er jederzeit verkehrsgerecht reagieren kann.

2

Für die Beurteilung der Vermeidbarkeit eines Unfalls ist nicht nur der reine Bremsweg, sondern der Anhalteweg einschließlich Reaktions- und Bremsansprechzeit maßgeblich.

3

Ist damit zu rechnen, dass ein die Fahrbahn querender Fußgänger in die Fahrbahn des Kraftfahrzeugs gelangen wird, soll der Kraftfahrer tunlichst hinter dem Fußgänger vorbeifahren, um den Gefahrenabstand zu vergrößern.

4

Ein Unfall ist nicht allein deshalb unabwendbar, weil der Fußgänger die Straße überquert; vielmehr muss der Kraftfahrer mit querenden Fußgängern und erhöhter Fußgängerfrequenz insbesondere im Bereich von Haltestellen rechnen und sein Fahrverhalten darauf einstellen.

5

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel ist eine umfassende Würdigung von Tat, Täterpersönlichkeit, Vorbelastungen, Warnwirkung des Verfahrens sowie den beruflichen und persönlichen Folgen der Maßregel erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 2. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen ███ ███ ███████████████ ██████, geboren ████████████████ in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat █████████ in der Verhandlung, ███ ███ bei Verkündung, Bundesanwalt Dr. L. von der Bundesanwaltschaft als Vertreter, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StVO § 1

Kraftfahrer sollen tunlichst hinter einem die Straße überquerenden Fußgänger vorbeifahren, wenn damit zu rechnen ist, dass der Fußgänger in die Fahrbahn des Kraftwagens kommen wird.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 1954 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und der Führerschein eingezogen ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, eine Strafaussetzung abgelehnt und ihm die Fahrerlaubnis für fünf Jahre entzogen.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Am Abend des 13. Oktober 1953 befuhr der Angeklagte mit seinem Lastkraftwagen (4 to) die ███ ██ ███████ in Düsseldorf. Er fuhr mindestens mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Er wollte die Kreuzung mit der ████████████-straße überqueren, hinter der die ████████████ zwei getrennte Fahrbahnen hat. Die vom Angeklagten nach der Kreuzung zu befahrende rechte Straßenhälfte war gegenüber seiner bisherigen Fahrbahn etwas nach rechts versetzt. Als er 11 m vor der Kreuzung war, sah er einen Fußgänger, der hinter der Kreuzung von rechts nach links die Fahrbahn überquerte und auf eine Straßenbahnhaltestelle zuging. Der Angeklagte bremste sogleich und hielt sich links, erfasste aber den Fußgänger noch, als dieser etwa 1 m vor dem linken Bordstein war. Etwa 1 m hinter der Anstoßstelle stand der Wagen. Der Fußgänger, ein 62-jähriger Invalide █████, verstarb an den Folgen des Unfalls.

Das Landgericht findet die Fahrlässigkeit darin, dass der Angeklagte die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten hat; schon mit Rücksicht auf die Verkehrslage und die hereinbrechende Dunkelheit hätte er diese Geschwindigkeit einhalten müssen. Sein Wagen hatte eine Bremsverzögerung von 6,1 m/sec² und seine Bremsspur war 15,5 m lang. Mit dieser Bremsverzögerung hätte der Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h nur 10,20 m betragen, so dass der Unfall bei Einhaltung der gesetzlichen Geschwindigkeitsbegrenzung vermieden worden wäre.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie meint insbesondere, der Begriff der Fahrlässigkeit sei verkannt. Die gesetzlich vorgeschriebene Bremsverzögerung betrage nur 2,5 m/sec². Bei derartigen Bremsen hätte der Bremsweg über 20 m betragen, so dass der Unfall unvermeidbar gewesen sei. Auch ein Personenwagen, für den keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr besteht, hätte bei der zulässigen Geschwindigkeit von 45 km/h den Unfall nicht verhindern können. Dieser sei nur auf das verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers zurückzuführen und für den Angeklagten ein unabwendbares Ereignis. Fehlerhaft sei auch die Strafzumessung.

Die Revision ist unbegründet.

Der Angeklagte hat die Geschwindigkeitsgrenze des § 9 Abs. 4 StVO überschritten. Durch diese Pflichtwidrigkeit hat er den Unfall verursacht, denn der Unfall wäre, wie das Landgericht feststellt, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 40 km/h mit den vorhandenen Bremsen vermieden worden. Jeder Fahrer muss seine Geschwindigkeit der tatsächlichen Bremswirkung seines Fahrzeugs anpassen. Mit weniger guten Bremsen hätte der Angeklagte bei der gegebenen Verkehrslage noch langsamer fahren müssen. Denn der Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten (§ 9 Abs. 1 StVO).

Die Ansicht der Revision, der Angeklagte hätte mit weniger guten Bremsen die zulässige Geschwindigkeit von 40 km/h einhalten dürfen und wäre dann nicht für den Unfall verantwortlich gewesen, ist unrichtig. Die Strafkammer hat fehlerfrei festgestellt, dass die Geschwindigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Verkehrslage trotz seiner guten Bremsen zu hoch war. Eine Fahrlässigkeit des Angeklagten hätte bei dieser Verkehrslage auch dann vorgelegen, wenn er den Fußgänger bei einer Geschwindigkeit von nur 40 km/h mit weniger wirkungsvollen Bremsen überfahren hätte. Der Angeklagte hatte nicht schon deshalb schuldlos gehandelt, wenn er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit einhielt.

Die Fahrlässigkeit entfällt auch nicht deshalb, wie die Revision meint, weil der Angeklagte mit Rücksicht auf seine guten Bremsen damit rechnen durfte, dass er trotz einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit den Unfall verhindern konnte. Die Revision übersieht dabei, dass es bei dem Anhalten vor einem Hindernis nicht nur auf den reinen Bremsweg, sondern auf den längeren Anhalteweg ankommt. Anhalteweg ist die Strecke, die ein Kraftfahrer mit seinem Wagen in der Schreckzeit, Reaktionszeit, Bremsansprechzeit und Bremsverzögerungszeit zurücklegt (BGH VRS 6, 295). Der reine Bremsweg ist die während der Bremsverzögerungszeit zurückgelegte Strecke. Eine Schrecksekunde stand hier dem Angeklagten nach der Verkehrslage nicht zu; er hat sie auch nicht benötigt, sondern sofort gebremst. Die Zeit der „Reaktion“ und die Zeit bis zum Ansprechen der Bremsen (Reaktionszeit und Bremsansprechzeit) betragen üblicherweise zusammen eine Sekunde. In dieser Zeit, in der sich die Bremsen überhaupt noch nicht auswirken, legte der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h etwa 12 ½ m, bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h nur etwa 11 m zurück. Gerade diese Strecke von 1 ½ m, die der Angeklagte nur durch die Überschreitung der Geschwindigkeit mehr benötigte, hätte aber ausgereicht, um den Unfall zu verhindern; denn der Wagen des Angeklagten kam etwa einen Meter hinter der Anstoßstelle zum Stehen.

Der Unfall war auch nicht unabwendbar, weil der Fußgänger, wie die Revision vorträgt, überraschend vor den Wagen lief. Der Fußgänger ging trotz seines Alters „schnellen Schrittes“ über die Fahrbahn auf eine Straßenbahnhaltestelle zu. Fußgänger haben das Recht, auch in Großstädten Fernverkehrsstraßen zu überschreiten. Nach § 9 Abs. 3 StVO hat der Kraftfahrer ferner gegenüber Fahrgästen einer Straßenbahn, die aus- oder einsteigen, besondere Rücksicht zu nehmen und muss notfalls anhalten. Es ist zwar nicht festgestellt, dass der Fußgänger eine haltende oder ankommende Straßenbahn benutzen wollte; unabhängig von der Vorschrift des § 9 Abs. 3 StVO muss jedoch ein Kraftfahrer bei Straßenbahnhaltestellen vorsichtig fahren, weil dort erfahrungsgemäß stärkerer Fußgängerverkehr herrscht. Ob schon allein aus diesem Gesichtspunkt der Angeklagte langsamer fahren musste und somit gegen § 9 Abs. 1 StVO verstoßen hat, kann dahingestellt bleiben, denn das Verschulden des Angeklagten ergibt sich noch aus anderen Umständen:

Nach den Feststellungen war der Angeklagte 11 m vor der Einmündung der [REDACTED]-straße, als er den schon auf der Fahrbahn von rechts nach links gehenden Fußgänger jenseits der Kreuzung bemerkte. Unter Berücksichtigung der Reaktionszeit, der Bremsansprechzeit und des nach dem Unfall gemessenen reinen Bremswegs von 15,5 m muss die Entfernung zwischen Fußgänger und Kraftwagen mehr als 27 m betragen haben, als der Angeklagte den schon auf der Fahrbahn gehenden Fußgänger bemerkte. Bei dieser Entfernung war es falsch, dass der Angeklagte versuchte, am Fußgänger links vorbeizufahren, obwohl dieser von rechts nach links die Straße überquerte. Das Landgericht meint, das sei eine der Lebenserfahrung entsprechende Abwehrbewegung und daher nicht vorwerfbar. Das ist unrichtig. Im Gegenteil gilt im Straßenverkehr als anerkannte Fahrregel, dass der Kraftfahrer tunlichst hinter dem die Straße überquerenden Fußgänger vorbeifahren soll, wenn nach dem Verhalten des Fußgängers damit zu rechnen ist, dass er in die Fahrbahn des Kraftwagens kommen wird (BayObLG VRS 4, 385; BGH VRS 6, 193; Müller Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. StVO § 37, 895). Wenn der Kraftfahrer hinter dem weitergehenden Fußgänger vorbeifährt, verringert sich mit jeder Sekunde die Gefahr für den Fußgänger und vergrößert sich ständig der Zwischenraum zwischen Kraftwagen und Fußgänger. Gegen diese Fahrregel hat der Angeklagte verstoßen, indem er versuchte, links und damit vor dem von rechts kommenden Fußgänger vorbeizufahren. Er hat ihn dann dicht vor der Bordsteinkante erfasst, weil der Angeklagte nicht weiter nach links ausweichen konnte, obwohl rechts vom Fußgänger die ganze Straßenbreite frei war. Die Strecke von 27 m reichte, um durch eine leichte Steuerbewegung diesen freien Raum hinter dem Fußgänger zu erreichen. Das war entgegen der Annahme des Landgerichts verkehrswidrig und schuldhaft. Auch dieser Verstoß hat nach der Sachlage den Unfall herbeigeführt, so dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung keinen Rechtsfehler aufweist.

Die Strafzumessung enthält bis auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsmangel. Die Strafkammer verwertet erschwerend, dass der Angeklagte „bereits dreimal einschlägig“ wegen Verkehrsverstoßes vorbestraft ist. Der Revision ist zuzugeben, dass die früheren Vorfälle teilweise anders gestaltet waren und keine so schwerwiegenden Folgen wie im vorliegenden Fall hatten. Immerhin hat er einmal durch Fahrlässigkeit einen Lieferwagen angefahren und eine Körperverletzung verursacht; in einem anderen Falle hatte er einen Straßenbahnwagen gestreift und Sachschaden verursacht. Die dritte Vorstrafe erhielt er, weil er seinem Bruder die Führung eines Lastwagens ohne Führerschein gestattete. Das Landgericht hat die Taten im Einzelnen aufgeführt, also ihre Bedeutung nicht verkannt. Trotzdem durfte das Landgericht die Vorstrafen als einschlägig werten, weil es sich immerhin um Verstöße gegen die Pflichten handelte, die sich für den Angeklagten aus seiner Eigenschaft als Führer oder Halter eines Kraftwagens ergaben. Darin liegt kein Fehler bei Anwendung des für die Strafzumessung maßgeblichen tatrichterlichen Ermessens. Auch die Versagung einer Strafaussetzung zeigt keinen Mangel.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt aber nicht alle Besonderheiten des Falles. Bei dieser Entscheidung muss der Tatrichter alle Umstände sorgfältig prüfen, insbesondere die Persönlichkeit des Täters, die seinen Vorstrafen zugrunde liegenden Taten, die jetzige Verfehlung und die Folgen der Maßregel für den Angeklagten; er muss auch erwägen, wie die jetzige Verurteilung und ein etwaiger Strafvollzug sich voraussichtlich auswirken werden. Der Angeklagte ist selbständiger Fuhrunternehmer, der seinen einzigen Lastwagen selbst fährt. Die langjährige Entziehung der Fahrerlaubnis trifft ihn also besonders schwer, da sie ihn zur Anstellung eines Fahrers oder möglicherweise zur Aufgabe seines Berufes nötigt. Er muss die erkannte Freiheitsstrafe verbüßen und ist durch das Verfahren mit der einstweiligen Entziehung der Fahrerlaubnis nachhaltig gewarnt. Es ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, dass das Landgericht nicht alle diese Gesichtspunkte gewürdigt hat, so dass das Urteil insoweit aufzuheben ist.

Dr. DotterweichDr. ArndtDr. Schalscha
WernerHoepner
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