Gefährliche Gewohnheitsverbrecherin: Strafauspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 417/51
- Datum
- 02.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme, eine Person sei eine "gefährliche Gewohnheitsverbrecherin" im Sinne des § 20a StGB, setzt eine konkrete und nachvollziehbare Würdigung der Art, des Unrechtsgehalts und der zeitlichen Folge früherer Straftaten sowie der Wahrscheinlichkeit erheblicher künftiger Störungen des Rechtsfriedens voraus.
Längere Phasen gesetzestreuen Verhaltens sprechen gegen das Vorliegen eines eingewurzelten, durch Anlage oder Neigung erworbenen Hang zum Verbrechen.
Bei der Gesamtwürdigung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie besondere Umstände der einzelnen Taten (z. B. Jugend, Nachkriegszeit, Notlage, gemeinschaftliche Begehung, Lebensmittelzwangslagen) gesondert zu prüfen; sie können die Annahme eines gefährlichen Hangs entkräften.
Für die Verkennung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher genügt die bloße Aufzählung von Vorstrafen nicht; das Gericht hat überzeugend darzulegen, weshalb die bisherigen Taten aufgrund ihres Schuld- und Unrechtsgehalts und der Gesamtlebensführung eine erhebliche Wiederholungsgefahr begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen die arbeitslose Artistin Emmy Adeline Friedericke █████, geb. am ███ 1904 in ██, in der Gefangenenanstalt in ███████ wegen Diebstahls u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Hennekes, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Mai 1951 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte entwendete am 30. Januar 1951 in ███ im Kaufhaus ██ in rechtswidriger Zueignungsabsicht ein Paar Damenschuhe.
Das Landgericht in Hamburg hat sie mit Urteil vom 4. Mai 1951 wegen Diebstahls im Rückfall als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
Die Revision der Angeklagten bringt vor, dass die Feststellungen keine Verurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin nach § 20a StGB rechtfertigen. Die darin liegende Beschränkung auf das Strafmaß ist unwirksam, da die nach § 302 StPO notwendige Vollmacht des Verteidigers nicht vorliegt.
Die Revision ist jedoch unzulässig, soweit sie die Schuldfrage ergreift, da sie in dieser Richtung jeder Begründung entbehrt. Es ist nur der Strafaussprach nachzuprüfen.
Die äußeren Voraussetzungen des § 20a StGB sind gegeben.
Dagegen begegnen die Erwägungen des Gerichts, dass die Angeklagte eine „gefährliche Gewohnheitsverbrecherin“ sei, rechtlichen Bedenken.
Nach dem Urteil lässt „neben der großen Zahl der insgesamt neun Vorstrafen vor allem die Art und die zeitlich kurze Aufeinanderfolge der einzelnen Strafen erkennen, dass die Taten der Angeklagten nur mit ihrem unwiderstehlichen kriminellen Hang erklärt werden können, der auch für die Zukunft eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens durch die Angeklagte erwarten lässt“.
Diese Ausführungen sind mit den Feststellungen nicht vereinbar. Die Taten der Angeklagten erstrecken sich auf einen Zeitraum von 32 Jahren. Bis zu dem im Jahre 1943 begangenen Diebstahl ist sie jahrelang nicht strafällig geworden. Sie hat vom Jahre 1919 bis 1926, von 1927 bis 1933, 1934 bis 1940 und Dezember 1941 bis Februar 1943 sich einwandfrei geführt. Sie vermochte es demnach, Jahre hindurch sich von strafbaren Handlungen zurückzuhalten und sich ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Diese Tatsache spricht dafür, dass die Angeklagte zwar anfällig ist und unter bestimmten Verhältnissen einer Lockung leichter unterliegt, zeigt aber nicht auf einen eingewurzelten, durch Anlage oder Neigung erworbenen Hang zum Verbrechen.
Auszuscheiden hat die Bestrafung wegen „Befleckung eines falschen Namens mit einer Woche Haft im Jahre 1926“, da sie keinen Schluss auf einen besonderen strafbaren Willen zulässt.
Es verbleiben somit nur acht Verurteilungen wegen Diebstahls. Das Urteil würdigt sie dahin, dass schon die ersten Taten der damals 14-jährigen Angeklagten ein bedenkliches Licht auf sie werfen und bereits die Linie zeigen, auf der sich fast sämtliche späteren Taten bewegen. Es handle sich in allen Fällen um Diebstähle und vor allem um Warenhausdiebstähle, die ihre besondere Gefährlichkeit kennzeichnen. Die Tatsache, dass sie bei ihren Diebstählen in drei Fällen sogar Schaufenster eingeschlagen habe, zeige deutlich das Bestreben, hemmungslos eine sich bietende Gelegenheit zum Diebstahl auszunutzen.
Schon die tatsächlichen Feststellungen stehen mit dieser Würdigung in Widerspruch. Es handelt sich nicht „vor allem“ um Warenhausdiebstähle. Von den acht Verurteilungen betreffen nur drei Warenhausdiebstähle, die im Jahre 1933, 1940, 1941 begangen wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese drei, Jahre auseinanderliegenden, teilweise nur geringfügige Werte erfassenden Taten eine besondere Gefährlichkeit der Angeklagten aufzeigen. Das Warenhaus erleichtert Diebstähle und gibt dadurch starken Anreiz. Dass die Angeklagte nur in drei, durch Jahre getrennten Fällen der Verlockung unterlegen ist, ist schwer vereinbar mit einem hemmungslosen, besondere Gefährlichkeit aufweisenden Hang zum Warenhausdiebstahl.
Das Gericht hat es unterlassen, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Es kann nicht entnommen werden, aus welchem Grund die Angeklagte zu ihren Taten gekommen ist, ob sie in Not gewesen oder unter starkem fremden Einfluss gestanden ist. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch Taten, die unter solchen Verhältnissen begangen werden, kennzeichnend für einen Hang sein können. Ergibt sich aber nach dem gesamten Verhalten der Angeklagten und den näheren Umständen der Taten, dass sie zwar von Zeit zu Zeit strafällig wird, andererseits aber doch gewillt ist, eine Notlage durch Arbeit in ehrlicher Weise zu überwinden, und auch längere Zeit einer Versuchung Widerstand leisten kann, so bedarf es besonders eingehender Prüfung und Begründung, dass trotzdem ein eingewurzelter Hang zum Angriff gegen fremde Rechtsgüter besteht (HRR 1941 Nr. 725).
Die Prüfung ist umso mehr geboten, als bereits die bisherigen Feststellungen zeigen, dass bei einem Teil der Straftaten besondere Verhältnisse vorgelegen haben. Die erste strafbare Handlung führte die Angeklagte im Alter von 14 Jahren mit ihrer Mutter und anderen Mittätern im November 1918 aus, also in den wirren Zeiten unmittelbar nach Beendigung des Ersten Weltkriegs. Wenn ein noch strafunmündiges Mädchen unter dem Einfluss seiner Mutter unter derartigen Verhältnissen bei einer strafbaren Handlung mitwirkt, kann daraus noch nicht auf eine Entwicklung zum verbrecherischen Hang geschlossen werden, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen.
Einen weiteren Diebstahl mit ihrer Freundin beging die Angeklagte im Januar 1919. Sie nahm damals durch eine bereits zerbrochene Schaufensterscheibe Gegenstände weg. Auch damals war sie noch nicht 15 Jahre alt. Die Tat fiel ebenfalls in die Nachkriegszeit, die durch ihre Auflösungserscheinungen nicht gefestigte Jugendliche leicht zu Fall bringen konnte.
Die Tat im Jahre 1943 hat die Angeklagte mit ihrer Arbeitskameradin ausgeführt. Sie haben 4 kg Süßwaren in der Fabrik, in der sie arbeiteten, gestohlen. Es handelt sich somit um einen Diebstahl zwangsbewirtschafteter Lebensmittel, wie sie zur damaligen Zeit in einem solchen Betrieb häufig vorkamen und auf einen besonderen Hang nicht ohne Weiteres hinzuweisen brauchen. Bei der jetzt abgeurteilten Straftat beruft die Angeklagte sich auf eine Notlage. Dass sie in einer solchen sich befand, ergibt sich schon aus der Feststellung, dass sie das Entlassungsgeld zur Unterstützung ihrer Eltern aufgewendet hatte und über keine Barmittel mehr verfügte. Vollig abwegig ist es, eine Notlage abzulehnen, da die Angeklagte Geld durch geschlechtliche Hingabe erwarten konnte.
Falls das Gericht auch nach neuer Prüfung der Straftaten unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse einen eingewurzelten Hang der Angeklagten zu strafbaren Handlungen annehmen sollte, hat es weiter zu würdigen, ob sie eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist. Gefährlich ist ein Gewohnheitsverbrecher, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfindung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er auch in Zukunft durch weitere, seinem Hang entsprechende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird (RGSt 68, 149, 155). Auch wenn ein Täter bereits mehrere Rechtsbrüche begangen hat und die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung besteht, kennzeichnet ihn dies allein nicht als „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“. Es setzt vielmehr voraus, dass die begangenen Straftaten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und dass auch für die Zukunft eine erhebliche Störung zu befürchten ist (BGHSt 1, 101). Straftaten, die nur eine mehr oder weniger starke Belastung der Allgemeinheit darstellen, genügen nicht, auch wenn zu erwarten ist, dass es in Zukunft wieder zu solchen kommen wird.
Zu berücksichtigen ist nicht nur der Wert der gestohlenen Sachen und die Größe des entstandenen Schadens, sondern auch die Stärke des verbrecherischen Willens, die Umstände und Verhältnisse bei der Begehung der bisherigen Straftaten und die allgemeine Lebensführung des Täters. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, ob er während seines Lebens bemüht gewesen ist, sich den Lebensunterhalt durch Arbeit zu erringen.
In dieser Richtung enthält das Urteil keine genügenden Ausführungen.
| Dr. Kirchner | Dr. Moericke | Hennekes | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |