BGH: Freispruch wegen Notwehr bei Verteidigung des Eigentums nach Warnschuss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 41/71
- Datum
- 10.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr kann auch die Verteidigung gegen einen andauernden Angriff auf Eigentum umfassen, soweit dieser eine gegenwärtige Rechtsgutsbeeinträchtigung darstellt.
Das Bereithalten einer geladenen Schusswaffe und das Halten des Fingers am Abzug sind in einer plötzlich eintretenden Notwehrlage gerechtfertigt, wenn dies erforderlich ist, um rechtzeitig Warnschüsse oder Abwehrhandlungen vorzunehmen.
Aus dem bloßen Tragen und Bereithalten einer ungesicherten Waffe folgt nicht automatisch strafrechtliche Fahrlässigkeit; Fahrlässigkeit setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Täter mit dem Eintreten des schädigenden Erfolgs rechnen musste.
Die unbeabsichtigte Lösung eines Schusses infolge eines Stolperns begründet nur dann Fahrlässigkeit, wenn vorhersehbare Risiken der konkreten Abwehrhandlung erkennbar waren und der Täter diese zu vermeiden hatte.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 2. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 41/71 in der Strafsache gegen Pea, Kraftfahrer Paul ██ aus ████ Kreis ████████, dort geboren am ███ ████ 1936, wegen schwerer Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, ██ Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 2. Juni 1970 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift eine schwere Körperverletzung vorgeworfen. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen, weil zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden müsse, dass er sich in einer Notwehrlage befunden habe. Sie hat auch ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten verneint. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.
Nach den Urteilsfeststellungen nahmen, als der Angeklagte am 13. Juni 1969 gegen 23.30 Uhr sich auf dem Heimweg vor seinem Hausgrundstück befand, acht Personen eine herausfordernde Haltung gegen ihn ein. Sie betraten mit dem Angeklagten dessen Grundstück, rüttelten an der Kellertür des Hauses, pochten gegen die Fensterjalousien, bewarfen sie mit Steinen oder Erdklumpen, schlugen gegen das Abflussrohr der Dachrinne und machten sich am offenen Kellerfenster zu schaffen, das zum Heizungskeller führt und sich an der von vorn gesehen linken Hausseite befindet.
Der Angeklagte, der befürchtete, dass die Eindringlinge sein Haus beschädigen und darin eindringen würden, holte ein Flobertgewehr, lud dies mit einer Patrone Vogelschrot und begab sich wieder zur Vorderseite des Hauses. Dort schaltete er eine Außenlampe an, forderte die Eindringlinge auf, das Grundstück zu verlassen, und drohte mehrfach an, er werde sonst schießen. Er beabsichtigte auch, notigenfalls Warnschüsse abzugeben und hatte den Finger am Drücker des Gewehres. Da er vor dem Hause niemanden sah, aber vermutete, dass an der linken Hausseite sich einige Personen aufhielten, wollte er entlang des Hauses dorthin gehen. Als er sich in Bewegung gesetzt hatte, stolperte er und es löste sich ein Schuss, der entlang der Hauswand ging. Der sich in der Nähe der linken Hausecke aufhaltende Nebenkläger Udo █████ wurde von 37 Schrotkugeln vorwiegend an der linken Gesichtshälfte getroffen. Sein linkes Auge wurde durchschlagen und musste später entfernt werden.
Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg.
Ihre Ausführungen zur Notwehrlage vermissen zu Unrecht eine Feststellung, dass im Zeitpunkt des Schusses der Angriff auf das Eigentum des Angeklagten noch angedauert und der Nebenkläger oder ein Zeuge sich noch auf dem Grundstück aufgehalten habe. Da der Schuss entlang der Hauswand ging und das an der Hausecke befindliche Abflussrohr und den Nebenkläger traf, kann dieser sich nur in unmittelbarer Nähe der Hausecke befunden haben. Der Angriff auf das Eigentum des Angeklagten war daher noch nicht beendet. Zur Verteidigung gegen diesen Angriff durch eine Übermacht, zu der eine ihm als Schläger bekannte Person gehörte, durfte der Angeklagte sich mit der ungesicherten Waffe auf das unmittelbar vor dem Hause gelegene, ebene Gelände begeben, um die Eindringlinge – gegebenenfalls durch einen Warnschuss – zu vertreiben.
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer dargelegt, dass die Notwendigkeit eines Warnschusses plötzlich auftreten konnte und der Angeklagte, um rechtzeitig reagieren zu können, den Finger am Abzug der ungesicherten Waffe haben durfte. Die erforderliche Abwehrhandlung war daher notwendig mit dem Risiko verbunden, dass sich ein Schuss ungewollt löste. Aus dem Tragen der Waffe, so wie geschehen, kann also kein Vorwurf der Fahrlässigkeit hergeleitet werden. Dafür, dass der Angeklagte darüber hinaus fahrlässig gehandelt hat, insbesondere mit einem Stolpern rechnen musste, ist kein Anhalt gegeben.
| Baldus | Müller | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |