Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung bei unklarer Feststellung zum geflissentlichen Hinsehen (Unzucht mit Kindern)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 41/70
Datum
03.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt, nachdem er Kindern Nacktbilder zeigte und sich entblößt haben soll. Entscheidend war, ob die Kinder tatsächlich geflissentlich hinsahen, wodurch die Tat vollendet worden wäre. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Strafkammer die Möglichkeit des nur vorgetäuschten Hinsehens sowie die Art der gezeigten Bilder nicht ausreichend feststellte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vollendung des Tatbestands der Unzucht mit Kindern ist erforderlich, dass das Kind tatsächlich geflissentlich (interessiert) hinsieht; ein nur vorgetäuschtes Hinsehen begründet die Vollendung nicht.

2

Wenn die tatsächlichen Umstände zweifelhaft sind, kann nur der Versuch der Unzucht vorliegen; die Strafkammer hat naheliegende Alternativerklärungen zu prüfen.

3

Tatrichterliche Urteilsgründe müssen konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit des gezeigten Materials enthalten, soweit diese für die Beurteilung des Sexualcharakters der Tat erheblich sind.

4

Der Revisionssenat hebt das Urteil auf und verweist zurück, wenn die Strafkammer entscheidungserhebliche Möglichkeiten (z. B. vorgetäuschtes Verhalten der Opfer) nicht berücksichtigt oder Feststellungen nicht hinreichend getroffen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 41/70

in der Strafsache gegen den Gastwirt Hans ███ aus ███, geboren am ███████████ in [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern zu einer Zuchthausstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Zeit entzogen. Die mit seiner Revision erhobene Sachrüge greift durch.

Der Angeklagte zeigte den Kindern Bilder von nackten Frauen in einem „Gucki“ und von mehr oder weniger bekleideten Frauen in einer Illustrierten. Ferner entblößte er vor ihnen seinen erregten Geschlechtsteil. Er wollte die Kinder zu geflissentlichem, also interessiertem Hinsehen verleiten. Nur wenn ihm das gelungen sein sollte, hat er sich der vollendeten Unzucht mit Kindern schuldig gemacht. Zwar spricht das Urteil bei der rechtlichen Würdigung von geflissentlichem Betrachten. Indessen kann das den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden.

Hiernach taten die Kinder nur so, als ob sie auf die Absichten des Angeklagten voll eingingen. In Wirklichkeit veranlaßten sie unauffällig die Benachrichtigung der Polizei. Ihr Verhalten spricht dafür, daß sie Interesse am Betrachten nur vortäuschten, um den Angeklagten hinzuhalten. Dann läge nur ein Versuch der Unzucht mit Kindern vor. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer diese naheliegende Möglichkeit nicht beachtet hat. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß.

Das Urteil läßt auch eine nähere Schilderung darüber vermissen, welcher Art die den Kindern gezeigten Bilder, insbesondere ob sie sexuell besonders aufdringlich waren.

Senatspräsident Dr. Baldus ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

WillmsWillmsMüller
KirchhofBaumgarten
Revision: Aufhebung bei unklarer Feststellung zum geflissentlichen Hinsehen (Unzucht mit Kindern) — Themis