Gegenvorstellung der Nebenkläger gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 416/98
- Datum
- 24.03.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gegenvorstellung eines Nebenklägers ist zurückzuweisen, wenn sie keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses enthält.
Die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung setzt voraus, dass der Senate die in Frage stehende Entscheidung überhaupt ändern könnte.
Selbst bei Zulässigkeit rechtfertigt eine Gegenvorstellung nur dann eine Änderung eines Beschlusses, wenn sie hinreichende, entscheidungserhebliche Gründe vorträgt.
Rubrum
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999
Tenor
Die Gegenvorstellung der Nebenkläger wird zurückgewiesen; selbst wenn der Senat seinen Beschluss vom 10. Februar 1999 ändern könnte, gäbe die (nur unter dieser Voraussetzung statthafte) Gegenvorstellung keinen Anlass, dies zu tun.
| Jahnke | Detter | Otten | |||
| Niemöller | Bode |