Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellung der Nebenkläger gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 416/98
Datum
24.03.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenkläger richteten eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 1999 in der Strafsache wegen fahrlässiger Körperverletzung. Streitgegenstand war die Zulässigkeit und Begründetheit der Gegenvorstellung. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück; selbst bei gegebener Statthaftigkeit ergab sie keinen Anlass zur Änderung des früheren Beschlusses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gegenvorstellung eines Nebenklägers ist zurückzuweisen, wenn sie keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses enthält.

2

Die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung setzt voraus, dass der Senate die in Frage stehende Entscheidung überhaupt ändern könnte.

3

Selbst bei Zulässigkeit rechtfertigt eine Gegenvorstellung nur dann eine Änderung eines Beschlusses, wenn sie hinreichende, entscheidungserhebliche Gründe vorträgt.

Rubrum

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999

Tenor

Die Gegenvorstellung der Nebenkläger wird zurückgewiesen; selbst wenn der Senat seinen Beschluss vom 10. Februar 1999 ändern könnte, gäbe die (nur unter dieser Voraussetzung statthafte) Gegenvorstellung keinen Anlass, dies zu tun.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
Gegenvorstellung der Nebenkläger gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen — Themis