Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO wegen geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 416/98
Datum
10.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Generalbundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft beantragen die Einstellung des Verfahrens gegen eine wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilte Narkoseärztin; die Angeklagte stimmt zu, der Nebenkläger widerspricht. Der BGH stellt nach §153 Abs.2 StPO ein, weil die Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Fortführung besteht. Entscheidbildend sind u. a. mögliche Mitverursachung durch Hilfskräfte und die unsichere Rechtsmittelprognose; zivilrechtliche Ansprüche bleiben gewahrt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach §153 Abs.2 StPO eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

2

Das Maß der Vorwerfbarkeit bemisst sich nicht allein nach dem Umfang der Schadensfolgen; erhebliche Schadensfolgen schließen die Geringfügigkeit der Schuld nicht automatisch aus.

3

Ein nicht auszuschließender Mitverursachungsbeitrag Dritter (z. B. pflichtwidriges Verhalten von Hilfskräften) kann die Annahme der geringen Schuld des Täters stützen.

4

Die Aussichtslosigkeit oder die nicht sicher prognostizierbare Fortsetzung des Verfahrens (z. B. wegen gewichtiger Rechts- oder Verfahrensrügen und längerer Zeit seit der Tat) kann das öffentliche Interesse an einer Fortverfolgung entfallen lassen.

5

Die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen steht einer Einstellung des Strafverfahrens nach §153 Abs.2 StPO nicht entgegen; überzogene zivilrechtliche Forderungen begründen kein öffentliches Strafverfolgungsinteresse.

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin sowie nach Anhörung des Nebenklägers am 10. Februar 1999 gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Die Beschwerdeführerin hat die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagte am 29. Februar 1996 bei der Gaumenoperation des fünf Monate alten [REDACTED] (Nebenklägers) in der Universitätsklinik F. ihre Sorgfaltspflicht als Narkoseärztin verletzt hat, als sie dem Kind statt der vermeintlichen Kochsalzlösung, die sie zum Durchspülen des venösen Zugangs einsetzen wollte, aus einer auf ungeklärte Weise in die Nähe gelangten Flasche irrtümlich Wasserstoffperoxid injizierte, wodurch das Kind schwerste irreversible Hirnschädigungen erlitt. Gegen das Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründet.

Der Generalbundesanwalt hat im Einvernehmen mit der örtlichen Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens beantragt, die Angeklagte durch ihren Verteidiger ihre Zustimmung erklärt, der anwaltliche Vertreter des Nebenklägers widersprochen.

Auch die sachlichen Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO liegen vor. Danach kann ein Verfahren, das ein Vergehen zum Gegenstand hat, eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. So verhält es sich hier.

Der Senat verkennt nicht, dass der Nebenkläger schwerste irreparable Gesundheitsschäden erlitten hat und seiner Familie sehr großes Leid zugefügt worden ist. Sollte sich der gegen die Angeklagte erhobene Schuldvorwurf letztlich als begründet erweisen, so wäre aber ihre Schuld als gering anzusehen. Zum einen bemisst sich das Maß der Vorwerfbarkeit nicht allein nach dem Umfang der Schadensfolgen; zum anderen liegt es nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nahe, dass der folgenschwere Irrtum der Angeklagten durch pflichtwidrig schuldhaftes Verhalten von Hilfskräften mitverursacht worden ist.

Es besteht auch – wiewohl das Bestrafungsverlangen des Nebenklägers verständlich erscheint – kein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung:

Der Ausgang des Strafverfahrens ist, seine Fortsetzung unterstellt, nicht sicher prognostizierbar. Dies gilt zunächst deshalb, weil die Revision jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist. Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Verteidiger eine aussichtsreiche Verfahrensrüge erhoben und mit der Sachrüge gewichtige Bedenken gegen die Beweiswürdigung angemeldet. Bei einer hiernach in Betracht zu ziehenden Urteilsaufhebung würde der Verfahrensabschluss erheblich hinausgeschoben. Ob eine neue tatrichterliche Verhandlung zur vollen Aufklärung der Schuldfrage – insbesondere im Hinblick auf ein möglicherweise nicht ausschließbares Verschulden von Hilfskräften – führen könnte, erscheint zweifelhaft, zumal der Vorfall jetzt schon nahezu drei Jahre zurückliegt.

Soweit es sich um die Regelung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen handelt, sind die Belange des Nebenklägers gewahrt. Die Schadenshaftung des Trägers der Universitätsklinik steht außer Streit. Dass über die Höhe des Schmerzensgelds – allein wegen überzogener Forderungen von Seiten der Familie des Nebenklägers – noch keine Einigung erzielt worden ist, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht begründen.

Sachliche Gründe, die der Verfahrenseinstellung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich; insbesondere werden solche Gründe auch nicht in dem Schriftsatz dargetan, mit dem der anwaltliche Vertreter des Nebenklägers der Einstellung widersprochen hat.

Mit der Verfahrenseinstellung verliert das angefochtene Urteil seine Wirksamkeit, ohne dass dies besonders ausgesprochen werden müsste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 4 StPO. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sind der Beschwerdeführerin auferlegt worden, weil dies – wie sie durch ihre Einverständniserklärung anerkannt hat – der Billigkeit entspricht (§ 472 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dass sie ihre eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, bedurfte keines besonderen Ausspruchs.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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