Revision: Zurückverweisung wegen Versagung der Unterbringung nach § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 416/97
- Datum
- 10.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist ein Hang zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln erforderlich, der sich in chronischer körperlicher Sucht oder einer eingewurzelten psychischen Disposition bzw. durch Übung erworbener intensiver Neigung äußert.
Anzeichen für einen solchen Hang können langjähriger Betäubungsmittelkonsum, Entzugserscheinungen und die wiederholte Begehung von Straftaten zur Beschaffung von Rauschmitteln sein.
Hat das Tatgericht die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht hinreichend geprüft oder verneint, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Unterbringung zurückzuverweisen.
Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision einlegt, hindert die Nachholung der Anordnung nach § 64 StGB nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB berührt nicht zwangsläufig den Strafausspruch, sofern nicht ersichtlich ist, dass bei Anordnung der Maßregel niedrigere Einzel- oder Gesamtfreiheitsstrafen angeordnet worden wären.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 22. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 416/97 vom 10. September 1997 in der Strafsache gegen █ ██, geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 10. September 1997
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Mai 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Raubes, Diebstahls in acht Fällen, Computerbetruges in drei Fällen und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist unbegründet, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand kann das Urteil jedoch insoweit haben, als die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit langem Betäubungsmittel, und zwar zunächst Haschisch, seit Ende des Jahres 1995 auch regelmäßig Heroin. Die abgeurteilten Taten beging er, um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu beschaffen. Da der Angeklagte den Eindruck hatte, abhängig zu sein, wandte er sich kurz vor seiner Inhaftierung im Oktober 1996 an eine Drogenberatungsstelle; während der Untersuchungshaft erhielt er als Entgiftungstherapie mehrere Tage Methadon.
Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgelehnt, da auf Seiten des Angeklagten „kein übermäßiger, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender Konsum von Rauschmitteln gegeben sei“.
Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5; BGH, Beschl. vom 12. Oktober 1995 – 2 StR 591/96 und vom 14. Februar 1997 – 2 StR 583/96). Ein solches Verhalten belegen die Urteilsfeststellungen.
Der Angeklagte ist seit längerer Zeit betäubungsmittelabhängig; er selbst versuchte sich durch eine Entziehungsbehandlung von der Sucht zu befreien. Nach seiner Inhaftierung litt er unter Entzugserscheinungen. Entgegen der Ansicht der Strafkammer lag bei ihm auch ein übermäßiger Konsum von Rauschmitteln vor. Es kann offen bleiben, ob bei einer Heroinabhängigkeit überhaupt ein „kontrollierter, nicht übermäßiger Genuss“ des Betäubungsmittels möglich ist. Denn ausreichend für die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene auf Grund seiner Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (Hanack in LK-StGB 11. Aufl. Rdn. 44 zu § 64 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGH StV 1994, 76/77 mit Anmerkung Gebhardt S. 77).
Eine solche Situation ist aber auf Seiten des Angeklagten festgestellt. Denn dieser hat, um den Rauschgiftgenuss zu ermöglichen, immer wieder Straftaten begangen; er wurde „durch den Heroinkonsum aus der Bahn geworfen“.
Über die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f). Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ff, 29 = NStZ 1994, 578), sind nicht ersichtlich. Der Senat kann auch ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen und eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
| Detter | Jahnke | Bede | |||
| Niemöller | Otten |