Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Begründung zum minder schweren Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 416/86
- Datum
- 13.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe in für die Feststellung eines minder schweren Falls oder die Strafzumessung wesentlichen Punkten widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar sind.
Zur Annahme eines minder schweren Falls wegen Provokation müssen konkrete Anknüpfungspunkte zwischen früheren Kränkungen und dem aktuellen Tatgeschehen dargelegt werden; bloße Erwägungen über mögliche Mitwirkung vergangener Gefühle genügen nicht.
Äußerungen des Gerichts, die nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten zu werten sind, dürfen nicht zu dessen Nachteil bleiben; bei unauflösbaren Zweifeln ist der Strafausspruch zu korrigieren.
Erweist sich die Schuldfeststellung als tragfähig, kann bei Mängeln lediglich im Strafausspruch aufgehoben und zur Neuentscheidung über Strafmaß und -folgen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 21. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 416/86 in der Strafsache gegen Bernd ██████████, geboren ██████████ 1957 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 21. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch. Mit ihr macht der Angeklagte geltend, der Zeuge █████████ hätte als Schwager des Zeugen Friedrich █████████ gemäß § 52 Abs. 3 StPO belehrt werden müssen, weil das Ermittlungsverfahren ursprünglich nicht nur gegen ihn, den Angeklagten, sondern zugleich gegen den Zeugen Friedrich ██████ █████████ worden sei.
Ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Denn das Urteil würde auf ihm nicht beruhen. Nach dem Inhalt der Urteilsbegründung schließt der Senat aus, dass durch die Bekundungen dieses Zeugen die angefochtene Entscheidung beeinflusst worden ist.
2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB verneint hat, gibt Anlass zu rechtlichen Bedenken.
Auf Bl. 46 UA führt das Landgericht aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte durch eine schwere Beleidigung des später Getöteten, seines Stiefvaters, zur Tat provoziert worden sei. Soweit es um die früheren Kränkungen gehe, die bei verständiger Betrachtung von ihrem Gewicht her ohnehin nicht überbewertet werden könnten, bestehe zwischen ihnen und dem jetzigen Tatgeschehen jedenfalls „keine ausreichende“ ursächliche Verknüpfung. Hinsichtlich dieser Kränkungen hat die Kammer im
Rahmen der Feststellungen zur Person des Angeklagten als erwiesen erachtet, dass sich „zumindest zeitweise“ Spannungen im Verhältnis zum Stiefvater daraus ergaben, dass dieser für das durch eine 70%ige bzw. später sogar 80%ige Erwerbsminderung bedingte Ausscheiden des Angeklagten aus dem Arbeitsleben zunächst nur wenig Verständnis aufbrachte und ihn deshalb oft als „Faulenzer“ beschimpfte. „Später soll er allerdings erkannt haben“, dass die Arbeitsfähigkeit des Angeklagten durch seine Krankheit stark eingeschränkt gewesen sei (Bl. 7 UA). Entsprechend hat sich auch der Angeklagte selbst eingelassen: Zuletzt sei das Verhältnis zwischen ihnen völlig spannungsfrei und harmonisch gewesen (Bl. 18 UA). Gleiches haben seine Mutter und die Stiefschwestern bekundet (Bl. 43 UA). Bei der rechtlichen Würdigung erwägt die Schwurgerichtskammer jedoch, es liege die Annahme nicht fern, dass aus der Vergangenheit resultierende Rachegefühle und Vergeltungswünsche das gewalttätige Vorgehen des Angeklagten gegen seinen Stiefvater mitbeeinflusst haben könnten; immerhin sei er nach seinen eigenen Angaben zumindest früher oft dessen Beschimpfungen und Schmäzungen ausgesetzt gewesen, so dass sich bei ihm mit der Zeit nicht unerhebliche Aggressionen angestaut haben könnten (Bl. 38 UA). „Zugunsten des Angeklagten“ lasse sich aber auch nicht ausschließen, dass den Tathandlungen ein Wortstreit vorangegangen sei und sich diese verbale Auseinandersetzung dann auf die körperliche Schiene verlagert habe (Bl. 39 UA). Im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei, führt das Landgericht demgegenüber aus, von
einer latenten Bodenaffektivität im Verhältnis zwischen Täter und Opfer könne unter den gegebenen Umständen kaum mehr gesprochen werden; davon abgesehen könnten länger zurückliegende Vorgänge allenfalls dann forensische Bedeutung erlangen, wenn sie wieder aktualisiert würden. Eine solche Konfliktaktualisierung lasse sich hier aber nicht feststellen, nachdem der Angeklagte über die Begleitumstände seiner Tat und insbesondere über den Tatanlass keinerlei Aufschluss gegeben habe (Bl. 44 UA).
Diese Ausführungen sind nicht miteinander zu vereinbaren. Einerseits vermag das Landgericht nicht auszuschließen, dass die Tat durch eine mündliche Auseinandersetzung ausgelöst worden ist. Andererseits erachtet es eine „Konfliktaktualisierung“ für nicht gegeben, obwohl nach seiner Auffassung ein weiter bestehendes Rachegefühl des Angeklagten dessen Tat beeinflusst haben kann. Diese Unstimmigkeit betrifft den Kern der Begründung, mit der das Vorliegen eines minder schweren Falles des Totschlags verneint worden ist. Das Bedenken verstärkt sich noch
dadurch, dass an einzelnen der erwähnten Urteilsstellen Formulierungen verwendet werden, die unter Beachtung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ zu Folgerungen zu Gunsten des Angeklagten hätten führen müssen. Der Strafaussprach kann danach nicht bestehen bleiben.
| Herdegen | Maier | Theune | |||
| Meyer | Goydke |