Revision: Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Rückfallwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 416/84
- Datum
- 27.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des Rückfalls im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss die frühere Verurteilung vor der Tat liegen; nachfolgende Urteile können nicht als Vorverurteilung herangezogen werden.
Rückfallverjährung nach § 48 Abs. 4 StGB tritt ein, wenn seit der letzten Tat – auch unter Einrechnung verbüßter Strafen – mehr als fünf Jahre verstrichen sind; frühere Verurteilungen allein begründen keinen Rückfall.
Wirkt sich ein Rechtsfehler auf die Bemessung einer Einzelstrafe aus und wird diese aufgehoben, ist in der Regel auch die hierauf gestützte Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revisionsprüfung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich auf die Feststellung von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern zugunsten des Angeklagten; nicht festgestellte Mängel führen zur Verwerfung weitergehender Revisionsrügen gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 23. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 416/84 in der Strafsache gegen Matthias ████ aus ████, geboren am 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. März 1984 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat für das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Unrecht die strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 48 StGB angenommen. Denn das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Juli 1983 – 12 Js 27850/81-3 Ns – erging nach der nun abgeurteilten Tat vom 8. Juli 1983, so dass es nicht als Vorverurteilung im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden kann. Die früheren Verurteilungen allein aber sind nicht geeignet, Rückfall im Sinne des § 48 StGB zu begründen, da seit der letzten Tat vom 19. November 1976 (Urteil des Landgerichts Limburg vom 3. Mai 1977 – 5 KLs Js 4468/76 –) bis zur Tat vom 8. Juli 1983 auch bei Einrechnung der zwischenzeitlichen Strafverbüßungen (Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen der Urteilsgründe – und von zwei Monaten und einer Woche – I 8 der Urteilsgründe –, Freiheitsstrafe von drei Monaten – I 9 der Urteilsgründe) mehr als fünf Jahre verstrichen sind, so dass Rückfallverjährung eingetreten ist (§ 48 Abs. 4 StGB).
Es ist möglich, dass der aufgezeigte Rechtsfehler sich auf die Bemessung der Einzelstrafe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgewirkt hat. Einen Einfluss auf die Festsetzung der Einsatzstrafe von vier Jahren für die Vergewaltigung schließt der Senat jedoch aus, so dass diese Strafe bestehenbleiben kann. Die gebotene Aufhebung der Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zwingt aber zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die umfassende Prüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, so dass seine weitergehende Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen ist.
Meß1 Müller Maier
RiBGH Theune ist in Urlaub ortsabwesend
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