Revision: Aufhebung der Einziehung sichergestellter Geldscheine bei BtM-Straftat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 416/79
- Datum
- 12.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erlöse aus dem Handel mit Betäubungsmitteln unterliegen nicht der Einziehung nach § 74 StGB oder § 11 Abs. 6 BtMG; unmittelbar erfassen sie nur der Verfall nach § 73 StGB.
Die Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) dient dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Gewinn zu entziehen; dabei sind vom erzielten Erlös die dem Täter entstandenen Unkosten (z. B. Einkaufspreis, ggf. Einfuhrumsatzsteuer) abzuziehen.
Eine Wertersatzeinziehung (§ 74 StGB) kommt erst im Vollstreckungsverfahren in Betracht und setzt voraus, dass der zugrundeliegende Verstoß Gegenstand der Anklage war und vom Tatrichter festgestellt wurde.
Für die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls ist erforderlich, dass die betreffenden Vermögensvorteile durch eine von der Anklage umfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt wurden; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 20. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 416/79
in der Strafsache gegen Robert █████████ aus ████, geboren ███████████ 1957 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Februar 1979 im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Geldscheine mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich bezüglich der vorbezeichneten Einziehungsanordnung Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat die Einziehung der betreffenden Geldscheine damit begründet, dass sie „aus Rauschgiftgeschäften stammten oder zum Abschluss von Rauschgiftgeschäften gedacht waren“ (S. 15 UA). Hierbei hat es verkannt, dass der Erlös aus solchen Verkäufen nicht der Einziehung nach § 74 StGB oder § 11 Abs. 6 BtMG unterliegt. Unmittelbar könnte er nur durch die Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) erfasst werden. Diese dient jedoch lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Gewinn zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet. Ferner dürfen allein diejenigen Vermögensvorteile (in dem dargelegten Sinn) für verfallen erklärt werden, die durch eine von der Anklage umfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt worden sind.
Ein Rückgriff auf die sichergestellten Geldbeträge käme, allerdings erst im Vollstreckungsverfahren, außerdem nach der Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74 StGB in Betracht. Auch dann wäre Voraussetzung, dass der Verstoß gegen das BtMG, der die Einziehung der Drogen gerechtfertigt hätte, Gegenstand der Anklage war und vom Tatrichter nachgewiesen worden ist. Wegen der sonstigen hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte verweist der Senat auf BGHSt 28, 369.
Auch die weitere Begründung des Landgerichts trägt jene Einziehungsentscheidung nicht. Einmal steht nicht fest, in welchem Umfang das sichergestellte Geld zum Einkauf weiterer Betäubungsmittel bestimmt war. Zudem müssten die betreffenden Geschäfte Gegenstand der Verurteilung sein.
Mangels ausreichender Feststellungen im angefochtenen Urteil ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Die Sache muss daher im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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