Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Berücksichtigung starker Berauschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 416/70
- Datum
- 14.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erhebliche Alkoholisierung, die die Hemmungsfähigkeit nahezu ausschließt, kann bei der Strafzumessung als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen sein und ist von der Strafkammer ausdrücklich zu würdigen.
Die Abgrenzung zur sogenannten Rauschtat ist bei vorliegender starker Berauschung zu prüfen; das Verhalten des Täters kann Anhaltspunkt für eine nahezu vollständige Enthemmung sein.
Zur Feststellung des Rückfalls nach früherer Rechtslage (§ 244 StGB aF) bzw. nach neuer Rechtslage (§ 17 StGB nF) sind Zeitpunkt der Vortaten und die Zeiträume der Verbüßung der Freiheitsstrafen konkret anzugeben.
Bei mit der Revision angegriffenen Fehlern der Strafzumessung kann der BGH den Strafausspruch mit den Feststellungen aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen (vgl. § 349 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 26. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 416/70 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl ——— ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1932 in [REDACTED], Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. Juni 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Gründe
Die auf das Strafmaß und die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision des Angeklagten führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Feststellungen ergaben die bei dem Angeklagten entnommenen Blutproben für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 bis 2,9 ‰. Die Strafkammer schließt deshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht aus, sieht insoweit jedoch von einer Strafmilderung ab, weil der Angeklagte schon mehrfach in angetrunkenem Zustand straffällig geworden und daher über die verhängnisvollen Wirkungen des Alkohols unterrichtet gewesen sei. Offenbar sind dabei die hier vorliegenden besonderen Umstände von der Kammer nicht berücksichtigt worden. Die vom Angeklagten genossene Alkoholmenge war immerhin so groß, daß sie seine Hemmungsfähigkeit nahezu ausschloß und seine Tat an die Grenze zur Rauschtat (§ 330a StGB) rückte. Nur so ist zu erklären, daß sich der Angeklagte, ohne eine ins Gewicht fallende Beute gemacht zu haben, in der Gastwirtschaft, also an einem Ort zum Schlafen niederlegte, wo er selbst und auch seine Tat alsbald entdeckt werden mußten. Deshalb kann schwerlich, wie es die Strafkammer auf S. 4 UA tut, von einer besonderen „kriminellen Intensität“ der Tat gesprochen werden.
Um jeden Zweifel über die Rückfallvoraussetzungen sowohl nach § 244 StGB aF wie auch nach § 17 StGB nF auszuschließen, wird es zweckmäßig sein, im neuen Urteil im einzelnen anzugeben, wann der Angeklagte die den Rückfall begründenden Vortaten begangen und wann er die deswegen verhängten Freiheitsstrafen verbüßt hat (vgl. Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG; BGHSt 23, 237).
Bundesrichter Dr. Willms Henning
Baldus ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben
| Baumgarten | |
| Miller |