Treffer
BGH Urteil

Revision des Hauptzollamts zu teilweiser Einziehung und Wegfall der Wertersatzstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 416/64
Datum
02.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Hauptzollamt legte gegen die nur teilweise Anordnung der Einziehung 38 geschmuggelter Armbänder Revision ein; diese wurde verworfen. Die Strafkammer hatte die Einziehung nach § 414 Abs. 3 AbgO unter Abwägung von Schuld, erlittenen Schäden und Abschreckungswirkung verhältnismäßig eingeschränkt. Ein vorläufig eingestellter Wertersatzbeschluss war rechtswidrig und daher unbeachtlich; die Wertersatzstrafe ist endgültig entfallen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorläufige Einstellung nach § 154 StPO erlaubt nicht die bloße vorläufige Aussetzung der Entscheidung über einzelne Straffolgen; eine derartige Maßnahme fehlt an der gesetzlichen Rechtsgrundlage und ist unbeachtlich.

2

Die Anordnung der Einziehung nach § 414 Abs. 3 AbgO unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einziehung ist nur anzuordnen, wenn sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat steht.

3

Bei der Ausübung des richterlichen Ermessens zur Einziehung sind das Maß der Schuld, persönliche Auswirkungen (z.B. seelische, körperliche, wirtschaftliche Schäden) und die präventive Wirkung zu berücksichtigen; die Höhe der hinterzogenen Abgaben ist nicht alleinig maßgeblich.

4

Die Revision einer Behörde gegen die beschränkte Einziehungsanordnung ist unbegründet, wenn die Strafkammer ersichtlich eine abwägende Erwägung getroffen und die Verhältnismäßigkeitsklausel beachtet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 30. Januar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Saul ██████ aus A[REDACTED] (Belgien), geboren ██████████████ in S[REDACTED], wegen Abgabenhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Dotterweich Bundesrichter

Dr. Scharpenseel Bundesrichter

Meyer Bundesrichter

Henning Bundesrichter

als beisitzende Richter,

██████████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Hauptzollamtes Köln-Mitte gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. Januar 1964 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe sowie zu einer Geld- und Wertersatzstrafe verurteilt, außerdem 38 geschmuggelte goldene Armbänder eingezogen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Wertersatzstrafe und auf Einziehung der Armbänder erkannt worden war, und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

In der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf die Wertersatzstrafe auf Kosten der Staatskasse vorläufig eingestellt. Dieser Beschluss entbehrt der Rechtsgrundlage. Das Gesetz sieht in § 154 StPO die vorläufige Einstellung eines Verfahrens nur mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Straftat zu erwartende Strafe vor. Es gibt aber nicht die Befugnis, das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über einen Teil der für eine Straftat vorgesehenen Straffolgen vorläufig einzustellen. Der Beschluss ist daher unbeachtlich; die Wertersatzstrafe ist endgültig weggefallen.

Von den 38 beschlagnahmten goldenen Armbändern hat die Strafkammer nur 15 eingezogen.

Hiergegen allein wendet sich die Revision des Hauptzollamtes mit der Sachbeschwerde. Sie ist der Auffassung, die Strafkammer habe gegen die Vorschrift des § 414 Abs. 3 AbgO in der Fassung des StAG vom 13. Juli 1961 (BGBl. I, 981) verstoßen und das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft angewendet, indem sie nur einen Teil der geschmuggelten Armbänder eingezogen habe. Die Rüge ist unbegründet.

Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe es bei ihrer Entscheidung maßgeblich auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben abgestellt, trifft nicht zu. Sie hat diese wohl berücksichtigt, ist aber zutreffend in erster Linie von dem Maß der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat hierbei auch seine durch Verfolgung erlittenen schweren seelischen, körperlichen und wirtschaftlichen Schäden, für die er keine Entschädigung erhielt, berücksichtigt. Schließlich hat sie nicht außer Betracht gelassen, dass die Einziehung nach ihrem Sinn und Zweck auch dazu bestimmt ist, andere von derartigen Taten abzuhalten. Dass sie hierbei die Wirkung des Schmuggels auf die Wettbewerbsfähigkeit der steuerehrlichen Konkurrenz unberücksichtigt gelassen hat, ist nach der Sachlage auszuschließen.

Diese Erwägungen, die die Strafkammer trotz des Absehens von einer Wertersatzstrafe nur zur teilweisen Einziehung der beschlagnahmten Armbänder bestimmten, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie werden auch der Verhältnismäßigkeitsklausel des § 414 Abs. 3 AbgO gerecht, wonach die Einziehung nur angeordnet werden soll, wenn sie nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der zugrunde liegenden Straftat steht.

Die Ausführungen der Strafkammer geben somit keinen Anlass zu der Annahme, sie habe die Bedeutung dieser Vorschrift verkannt.

BaldusDotterweichHenning
ScharpenseelMeyer