Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zur Unerreichbarkeit ausländischer Zeugen und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 416/63
Datum
19.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen zweier Rückfalldiebstähle und rügte Verfahrens- und Sachmängel insbesondere im Zusammenhang mit abgelehnten Beweisanträgen auf Vernehmung ausländischer Zeugen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass ein Gericht nach sorgfältiger Prüfung einen im Ausland wohnenden Zeugen als unerreichbar einstufen darf, ohne zuvor einen aussichtslosen Ladungsversuch unternehmen zu müssen, und hält die Beanstandungen zur Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung für unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge mit ausländischem Wohnsitz kann nach sorgfältiger Prüfung der Umstände als unerreichbar angesehen werden, ohne dass zuvor zwingend ein aussichtsloser Ladungsversuch erfolgen muss, wenn das Gericht überzeugt ist, dass eine persönliche Vorladung zum deutschen Gericht nicht befolgt wird und die unmittelbare Vernehmung erforderlich ist.

2

Die erfolglose Ladung eines Zeugen ist eine hinreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung für die Feststellung seiner Unerreichbarkeit; aus anderen tatsächlichen Anhaltspunkten darf das Gericht entsprechend schließen.

3

Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zu weiteren Beweiserhebungen, wenn der Beweisantrag keine konkreten, weiter auszuführenden Anhaltspunkte enthält; der Angeklagte muss substantiiert darlegen, welche näheren Angaben der benannte Zeuge liefern könnte.

4

Angriffe, die lediglich die freie Beweiswürdigung beanstanden, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils nicht, sofern die gerichtliche Würdigung nachvollziehbar und nicht rechtsfehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 19. Juni 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Helmut Loy, ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1940 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

███████████████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Juni 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 20. Juni 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Diebstähle im Rückfall zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

1.) Der Angeklagte hat beantragt, seine Schwägerin ███ R.D. in Antwerpen darüber zu vernehmen, dass er von Weihnachten 1962 bis Neujahr 1963 mit seiner Braut Anna ████ bei der Zeugin in Antwerpen aufgehalten habe. Damit wollte er beweisen, dass er nicht der Täter des am 27. Dezember 1962 in Viersen verübten Kraftwagendiebstahls sei. Die Strafkammer hat den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:

> „Die Zeugin ███ ist nicht erreichbar. Sie hat dem Angeklagten, wie dieser selbst einräumt, geschrieben, dass sie wegen der Kinder nicht kommen könne. Sie ist auch heute nicht erschienen.“

Das Gericht hält eine unmittelbare Vernehmung der Zeugin █████████ durch das erkennende Gericht angesichts der zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ██████ bestehenden engen persönlichen Bindungen für erforderlich. Eine Vernehmung der Zeugin durch den ersuchten Richter auf diplomatischem Wege reicht nicht aus. Eine Vernehmung ist daher im Hinblick auf die Weigerung der Zeugin, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, nicht durchführbar.

Die Revision beanstandet, dass das Landgericht die Zeugin allein auf Grund ihrer Mitteilung an den Angeklagten für unerreichbar halte. Sie meint, das Gericht hätte die Zeugin laden und darauf hinweisen sollen, dass ihr die durch die Wahrnehmung des Termins entstehenden Kosten einschließlich der Auslagen für die Betreuung ihrer Kinder erstattet würden. Erst wenn sie dann zu erkennen gegeben hätte, dass sie trotzdem nicht erscheinen werde, hätte sie als unerreichbares Beweismittel angesehen werden dürfen.

Die Rüge ist unbegründet. Zwar kann ein Zeuge in der Regel erst dann als unerreichbar angesehen werden, wenn alle seiner Bedeutung als Beweismittel entsprechenden Bemühungen des Gerichts, ihn beizubringen, erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, dass er in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (RG JW 1938, 3107; BGH bei Dallinger MDR 1954, 51; GA 1954, 374; 1955, 123, 126). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine Einschränkung ist insbesondere dann geboten, wenn ein im Ausland wohnender Zeuge vernommen werden soll, dessen Erscheinen vor einem deutschen Gericht nicht erzwungen werden kann, dessen unmittelbare Vernehmung das Gericht aber für die Wahrheitserforschung für unerlässlich hält.

Ist in einem solchen Fall das Gericht auf Grund gewissenhafter Prüfung aller maßgebenden Umstände davon überzeugt, dass der Zeuge einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge leisten wird, so ist es nicht verpflichtet, vor der Ablehnung des Beweisantrages den aussichtslos und zwecklosen Versuch einer Ladung des Zeugen zu unternehmen. Die erfolglose Ladung ist zwar eine hinreichende, aber keine nach dem Gesetz notwendige Bedingung für die Feststellung, der Zeuge sei unerreichbar. Das Gericht darf auch aus anderen Tatsachen schließen, dass ein Zeuge nicht gewillt sei, zur Vernehmung zu erscheinen und auszusagen. Hiervon gehen offenbar auch die Entscheidungen RGSt 46, 383 und BGH GA 1954, 374 aus (siehe ferner RG JW 1933, 966 Nr. 27). Die Strafkammer hat ersichtlich auf Grund des Briefes der ████ R.D. an den Angeklagten und der in den Urteilsgründen mitgeteilten Aussagen der Zeugin Anna R.D. die Überzeugung gewonnen, dass ███ R.D. unter keinen Umständen bereit sein werde, zur Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Dagegen ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden.

2.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, indem es die Vernehmung des Zeugen Stephan H. ablehnte. Diesen hatte der Angeklagte dafür benannt, dass er, der Angeklagte, in der Nacht zum 5. Januar 1963 um Mitternacht bei dem Zeugen in Krefeld gewesen sei, dass er demnach nicht der Täter des im Laufe dieser Nacht in Aachen begangenen Kraftwagendiebstahls zum Nachteil des Gastwirts G. sein könne. Stephan H. war zur Hauptverhandlung geladen worden, war aber nicht erschienen. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt und die Behauptung des Angeklagten als wahr unterstellt. Die Wahrunterstellung ist mit den sonstigen Feststellungen vereinbar. Die Vernehmung des Zeugen musste sich dem Landgericht auch nicht unter dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt aufdrängen, dass er vielleicht Genaueres über die Zeit und die Dauer des Besuches des Angeklagten in jener Nacht hätte sagen können. Hierfür war kein Anhalt gegeben. Es wäre zunächst Sache des Angeklagten gewesen, nähere Angaben zu machen.

3.) Die Begründung der Sachrüge enthält nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler.

BaldusMayrHenning
ScharpenseelMeyer
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