Revision wegen Fehlern bei der Strafzumessung im Totschlagsurteil – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 416/61
- Datum
- 25.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des § 213 StGB sind gewährte Milderungsgründe auch bei der nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen; sie dürfen nicht allein auf die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift beschränkt werden.
Milderungsgründe, die bereits zur rechtlichen Einordnung der Tat geführt haben, dürfen nicht zugleich als strafschärfende Umstände bei der Bemessung der Strafe gegen die Täterin/den Täter angerechnet werden.
Ein Zuwarten oder Unterlassen, das ursächlich für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges geworden ist, darf nicht zusätzlich als strafschärfender Umstand in die Strafzumessung eingestellt werden.
Sind in der Würdigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen rechtsfehlerhafte Erwägungen erkennbar, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Saarbrücken, 17. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Maria H. █████, geborene ██████, aus ██████, ████, geboren am ███ ██ in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Saarbrücken vom 17. April 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags (§§ 212, 213 StGB) unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Zum Strafausspruch hat es dagegen Erfolg.
Das Schwurgericht hat der Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und deshalb die Strafe dem § 213 StGB entnommen. Bei der Bemessung der Gefängnisstrafe sind dann ausschließlich solche Gründe berücksichtigt worden, die sich nach seiner Meinung strafschärfend auswirken mussten. Diese Tatsache, die zur Verhängung der Höchststrafe des § 213 StGB geführt hat, ist so auffällig, dass der Verdacht begründet ist, das Schwurgericht sei der Ansicht gewesen, die sehr erheblichen Milderungsgründe seien nur für die Frage, ob § 213 StGB anwendbar ist, und nicht auch für die Bemessung der dieser Vorschrift zu entnehmenden Strafe von Bedeutung. Eine solche Ansicht wäre rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hat ferner strafschärfend berücksichtigt, dass die Angeklagte mit dem Getöteten fast 25 Jahre verheiratet war, obwohl es ihr bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB vorliegen, zugute gehalten hat, dass ihre Tat aus einer jahrelangen und unmittelbar vor der Tat im besonderen Maße gesteigerten psychischen Belastung hervorgegangen ist. Der Revision ist zuzugeben, dass beide Erwägungen nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen sind. Es kann indessen dahinstehen, ob bereits diese Bedenken zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müssen.
Das Schwurgericht hat einen Strafschärfungsgrund weiter darin gesehen, dass die Angeklagte nach der eigentlichen Tat (gemeint ist ihr Nichteinschreiten, als ihr Ehemann die Flasche ergriff, sie zum Trinken ansetzte und aus ihr trank) längere Zeit hat verstreichen lassen, bis sie sich entschloss, ihrem Mann ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, und dass sie sich auch durch die deutlich sichtbaren Schmerzen ihres Mannes nicht hat dazu bringen lassen, früher von ihrer Tat abzurücken, solange vielleicht noch die Möglichkeit einer wirksamen Hilfe bestanden hatte. Das Schwurgericht geht also davon aus, dass der Ehemann unter Umständen noch gerettet worden wäre, wenn die Angeklagte früher, als sie es getan hat, für ärztliche Hilfe gesorgt hätte. Erst durch ihr Zuwarten ist es also möglicherweise zur Vollendung der Tat gekommen. Dann aber durfte dieses Zuwarten als ein für den Eintritt des Erfolges ursächlicher Umstand nicht straferschwerend berücksichtigt werden.
Wegen dieses Rechtsfehlers kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
| Dotterweich | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Meyer |