Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbliebene Übersetzung des Eröffnungsbeschlusses unschädlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 41/64
Datum
05.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, der Eröffnungsbeschluss sei dem türkischsprachigen Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wortgetreu vom Dolmetscher übersetzt worden. Der Senat erkennt einen Verfahrensverstoß, stellt aber fest, dass der Angeklagte zuvor und durch Zustellung sowie fortlaufende Übersetzungen hinreichend über den Tatvorwurf unterrichtet war. Demnach habe der Mangel das Urteil nicht beeinflusst. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird einem Angeklagten wegen mangelhafter Deutschkenntnisse ein Dolmetscher beigezogen, ist der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung wörtlich zu übersetzen.

2

Die Sitzungsniederschrift über Dolmetschertätigkeit besitzt nicht die ausschließliche Beweiskraft des § 274 StPO; eine Nachprüfung durch freien Beweis ist zulässig.

3

Das Unterbleiben der Übersetzung des Eröffnungsbeschlusses begründet einen Verfahrensverstoß, führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil davon beeinflusst ist.

4

Ein Verfahrensfehler ist unschädlich, wenn der Angeklagte bereits anderweitig (z.B. durch Polizeivernehmung, übersetzte Anklageschrift, fortlaufende Übersetzungen) über Tatvorwurf und Verhandlungsablauf in Kenntnis gesetzt war und seine Verteidigungsmöglichkeit nicht beeinträchtigt war.

5

Die Revision darf nicht die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Tatrichters setzen; bloße Angriffe auf die Würdigung rechtfertigen keine Zurücknahme des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 16. April 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Schlosser Fikret █, geboren █████████████████ in ██████████████, wegen Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. April 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Die Revision behauptet, der Eröffnungsbeschluss sei nicht verlesen, durch den zugezogenen Dolmetscher dem Angeklagten, der türkischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig sei, aber nicht wortgetreu übersetzt worden. Sie sieht darin eine Verletzung der §§ 243 Abs. 2 StPO, 185 GVG.

Die Sitzungsniederschrift enthält nur den Vermerk, dass der Gang der Verhandlung dem Angeklagten fortlaufend abschnittsweise vom Dolmetscher in die türkische Sprache übersetzt wurde, jedoch nicht die Feststellung, dass dies auch bei dem Eröffnungsbeschluss geschehen ist. Da der Sitzungsniederschrift hinsichtlich der Tätigkeit des Dolmetschers nicht die ausschließliche Beweiskraft des § 274 StPO zukommt, ist insoweit die Nachprüfung durch Freibeweis zulässig (RGSt 43, 441). Auf Grund der klaren Erklärung des Dolmetschers hält der Senat, zumal die Mitglieder des Gerichts, der mitwirkende Staatsanwalt und der Urkundsbeamte keine zweifelsfreien Angaben machen konnten, für erwiesen, dass der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung nicht übersetzt worden ist. Die Zuziehung eines Dolmetschers beweist, dass der Angeklagte nach Auffassung des Gerichts der deutschen Sprache nicht soweit kundig war, um der Verhandlung ohne einen Dolmetscher folgen zu können. Der Eröffnungsbeschluss hätte ihm daher in der Hauptverhandlung wörtlich übersetzt werden müssen. Da dies unterblieben ist, liegt der behauptete Verfahrensverstoß vor. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das Urteil hierauf beruht.

Der Eröffnungsbeschluss bildet die Grundlage der Verhandlung und Entscheidung. Er soll die Mitglieder des Gerichts darüber unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht und den Prozessbeteiligten darüber Gewissheit geben, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen einzurichten haben (BGHSt 8, 283). Bis auf den Angeklagten hatten durch die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses in deutscher Sprache alle Verfahrensbeteiligten den Tatvorwurf in seiner tatsächlichen und rechtlichen Begrenzung erfahren. Aber auch der Angeklagte wusste, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt wurde. Abgesehen davon, dass er bereits unter Zuziehung eines Dolmetschers durch die Kriminalpolizei und den Ermittlungsrichter von dem ihn erhobenen Vorwurf der Notzucht unterrichtet und hierzu gehört worden war, ist ihm sowohl die Anklageschrift als auch, zugleich mit der Ladung zum Termin, der Eröffnungsbeschluss in türkischer Sprache übersetzt zugestellt worden. Der Verlauf der Verhandlung ist ihm fortlaufend abschnittsweise vom Dolmetscher übertragen worden. Der Angeklagte, von dem das Urteil sagt, er sei geistig recht beweglich, hat sich auch in der Hauptverhandlung gewandt und eingehend zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert. Hierzu wäre er nicht in der Lage gewesen, wenn er nicht genaue Kenntnis gehabt hätte von dem, was ihm zur Last gelegt und gegen ihn vorgebracht wurde. Daraus muss gefolgert werden, dass er über die ihm vorgeworfene strafbare Handlung und über den Gang der Hauptverhandlung unterrichtet und in seiner Verteidigungsmöglichkeit nicht beschränkt war. Die Revision führt auch selbst nichts an, was der Angeklagte noch zu seiner Verteidigung hätte vorbringen können, wenn der Eröffnungsbeschluss bei Beginn der Hauptverhandlung übertragen worden wäre. Der Zweck des Eröffnungsbeschlusses ist demnach durch das Unterbleiben der Übersetzung nicht gefährdet worden (vgl. auch RGSt 57, 7; RG NJW 1933, 1779 Nr. 18, 1938, 3293; BGHSt 8, 283).

II. Sachbeschwerde

Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Vorbringen der Revision geht fehl. Sie will damit nur an Stelle der Beweiswürdigung der Strafkammer ihre eigene setzen. Das ist unzulässig. Auch die Strafzumessungserwägungen geben zu Bedenken keinen Anlass.

DotterweichBaldusHenning
ScharpenseelMeyer
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