Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzter Betrug (Stoffgleichheit) und Unterschlagung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 41/62
Datum
28.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte beim Landgericht Bremen wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall und wegen Unterschlagung eine Gesamtstrafe erhalten und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision; er bestätigt die Verurteilungen im Wesentlichen. Entscheidend ist, dass Vermögensschäden durch dieselbe Vermögensverfügung unmittelbar herbeigeführt sein müssen (Stoffgleichheit). Kosten zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen sind nur mittelbare Schäden und nicht Teil des unmittelbaren Betrugsschadens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand des Betruges gehört, dass der Getäuschte die Vermögensschädigung durch dieselbe Vermögensverfügung unmittelbar herbeiführen muss; erstrebter Vermögensvorteil und verursachter Vermögensschaden müssen in Stoffgleichheit stehen.

2

Aufwendungen, die dem Getäuschten durch die nachträgliche Verfolgung eines Zahlungsanspruchs entstehen, sind lediglich mittelbare Folgen der Täuschung und gehören nicht zum unmittelbaren Betrugsschaden.

3

Werterminderungen eines Kaufgegenstands, die durch vom Täter veranlasste Probefahrten eintreten, werden durch die auf der Täuschung beruhende Vermögensverfügung unmittelbar herbeigeführt und zählen zum Betrugsschaden.

4

Ein im Voraus gefasster allgemeiner Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, begründet für sich allein nicht den Gesamtvorsatz einer fortgesetzten Handlung; das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes ist nach den konkreten Umständen zu prüfen.

5

Die Anwendung des § 246 StGB (Unterschlagung) ist bei der rechtswidrigen Aneignung und Nutzung fremder Arbeitskraft möglich, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 30. August 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polsterer und Dekorateur August H. ███████ ████████ ███████ in [REDACTED] wegen fortgesetzten Betruges i. R. u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 30. August 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird zum Schuld- und Strafausspruch von den im Urteil getroffenen Feststellungen getragen. Jedoch gibt dessen Überprüfung insoweit zu folgenden Bemerkungen Anlass:

a) Im Falle 1 der Urteilsgründe (Bl. 17 ff. UA) hat das Landgericht den der Fa. O. C. ████ & Co. durch das Vorgehen des Angeklagten erwachsenen Schaden in der Wertminderung, die der von dem Angeklagten gekaufte und auf sein Verlangen zu Probefahrten benutzte Opel-Kapitän erfahren hatte, sowie in Aufwendungen der Verkäuferin für die von dem Angeklagten gewünschte Zulassung des Wagens und für die Kraftfahrzeugsteuer gesehen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt, zuletzt in BGHSt 6, 115, 116, ausgesprochen hat, gehört zum Tatbestand des Betruges, dass der Getäuschte die Vermögensschädigung durch dieselbe Vermögensverfügung unmittelbar herbeiführen muss, die der Täter in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, veranlasst hat. Das bedeutet, dass der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander entsprechen müssen.

Ob diese Voraussetzung auf die Aufwendungen der Verkäuferin für die Zulassungskosten und die Kraftfahrzeugsteuer zutrifft, mag dahinstehen. Sicher ist sie jedenfalls bei der Wertminderung gegeben, die durch die Probefahrten verursacht worden ist. Denn dieser Schaden wurde durch die Vermögensverfügung ausgelöst, für die das Verlangen des Angeklagten auf Vornahme der Probefahrten der unmittelbare Anlass war. Die Strafkammer hat allerdings in der rechtlichen Würdigung (Bl. 54 UA) den vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil dahin umschrieben, ihm sei es bei der Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen in erster Linie darauf angekommen, Urkunden als Beweismittel über den Barkauf eines repräsentativen Opel-Kraftwagens zu erhalten, um damit nach außen seine Vermögenslage günstiger erscheinen zu lassen.

Ob aber die Aushändigung einer Durchschrift des Kaufvertrages als solche schon eine Vermögensbeschädigung auf Seiten der Verkäuferin in sich schloss, mag zweifelhaft sein. In der Sachverhaltsschilderung ist jedoch die weitere Feststellung enthalten, dass der Angeklagte, als der Kraftwagen zur Auslieferung bereitstand, die Vornahme von Probefahrten mit dem Wagen verlangt hat, ein Begehren, dem die Verkäuferin allein deshalb nachkam, weil der bei ihr durch den Abschluss des Kaufvertrages hervorgerufene Irrtum über die Bereitschaft des Angeklagten, den Wagen abzunehmen und bar zu bezahlen, von diesem durch sein weiteres Vorgehen aufrechterhalten wurde. Damit hat also die Verkäuferin durch das auf der Täuschung des Angeklagten beruhende Bereitstellen des Kraftwagens für Probefahrten zugleich die Wertminderung herbeigeführt, sodass insoweit die erforderliche Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem verursachten Schaden gegeben ist.

b) Auch im Falle 2 der Urteilsgründe (Bl. 21, 22 UA) ist der Umfang des Betrugsschadens insofern nicht zutreffend festgestellt, als die Strafkammer dazu diejenigen Kosten gerechnet hat, die dem Getäuschten durch die Verfolgung seines Zahlungsanspruchs gegen den Angeklagten erwachsen waren. Diese Kosten sind nicht durch die auf der Täuschung beruhende Vermögensverfügung herbeigeführt worden, sondern bilden nur einen durch die Täuschung veranlassten weiteren mittelbaren Schaden, der nicht dem Vermögensvorteil entspricht, wie er von dem Täuschenden erstrebt wurde.

c) Im Falle 6 der Urteilsgründe (Bl. 26 ff. UA) hat die Strafkammer den Schaden des Japaners █████ zwar zutreffend darin gesehen, dass er infolge der Täuschung des Angeklagten diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, ohne sie anderweitig zu nutzen. Ob der ihm dadurch entstandene Schaden aber, wie die Strafkammer annimmt, dem Verdienst gleichzusetzen ist, den █████ bis dahin in der von ihm aufgegebenen Stellung hatte, könnte mangels näherer Erörterungen dazu zweifelhaft sein. Indessen steht fest, dass es der Angeklagte war, von dem ███ zur Aufgabe seiner Stellung gedrängt wurde. Das spricht dafür, dass er den Wert der Arbeitskraft mindestens dem bisherigen Verdienst des Japaners entsprechend eingeschätzt hat. Unter diesen Umständen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Betrugsschaden gleich dem Monatslohn bemessen hat, den █████ hatte, bevor er die Tätigkeit für den Angeklagten aufnahm.

d) Im Übrigen begegnet die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Zu Unrecht zieht sie aus den bei der Strafzumessung als mildernd angeführten Umständen den Schluss, die Strafkammer habe damit festgestellt, der Angeklagte sei zu wirtschaftlichen Überlegungen nur in beschränktem Maße fähig gewesen und habe die Tragweite solcher wirtschaftlicher Transaktionen und solcher Unternehmungen hinsichtlich der damit für dritte Personen verbundenen Schädigungen nicht übersehen können. Die Strafkammer hat zwar strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte ein Phantast sei, der sich auf Grund dieser charakterlichen Veranlagung in Unternehmungen hineingesteigert habe, denen er nicht gewachsen gewesen sei. Sie hat aber zugleich bemerkt, der Angeklagte habe trotzdem erkannt, „dass die Unternehmungen nicht durchzuführen waren, ohne dabei andere zu schädigen“. Dass hiermit die zu jedem Einzelfall getroffene Feststellung vereinbar ist, wonach der Angeklagte um die von ihm verübte Täuschung und um die dadurch hervorgerufene Vermögensschädigung des Getäuschten gewusst hat, bedarf keiner näheren Darlegung.

Ebensowenig sind die Folgerungen berechtigt, welche die Revision aus der in den Strafzumessungsgründen enthaltenen Wendung herleitet, der Angeklagte habe aus den Straftaten keine unmittelbaren persönlichen Vorteile erlangt, sondern ein sehr bescheidenes Leben geführt. Damit ist nicht, wie die Revision meint, gesagt, der Angeklagte habe bei seinen Täuschungshandlungen keine Vorteile erstrebt; vielmehr hat die Strafkammer erkennbar zum Ausdruck bringen wollen und gebracht, dass er die von ihm erstrebten Vorteile nicht, wie es sonst Betrüger nicht selten tun, zu einer aufwendigen Lebensführung benutzt hat.

e) Ob die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht, ist, wie der Revision zugegeben werden mag, zweifelhaft, allerdings nicht aus den von ihr angeführten Gesichtspunkten, sondern deshalb, weil ein allgemeiner, im Voraus gefasster Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht ausreicht, den für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zu begründen. Indessen gehen hier die Angriffe der Revision ins Leere; denn der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, dass die Strafkammer die 14 Einzelfälle rechtlich als eine Handlung gewertet hat.

f) Die Tatsache, dass das Landgericht in den beiden ersten Einzelfällen rechtsirrigerweise dem Betrugsschaden auch dem Getäuschten erwachsene mittelbare Nachteile hinzugerechnet hat, ist auf die für den fortgesetzten Betrug im Rückfall ausgesprochenen Strafen ersichtlich ohne Auswirkung geblieben. Im Übrigen war die Strafkammer auch rechtlich nicht gehindert, sie bei der Strafzumessung strafschärfend mitzuberücksichtigen.

2.) Die Annahme, dass sich der Angeklagte im Falle 15 der Urteilsgründe (Bl. 49, 50 UA) der Unterschlagung schuldig gemacht hat, unterliegt keinen Bedenken. Hier entspricht die Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz. Die Revision hat auch insoweit über die allgemeine Sachbeschwerde hinaus im Einzelnen keine Einwendungen erhoben. Die Bemessung der erkannten Einzelstrafe lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

3.) Ebensowenig ist gegen Art und Höhe der Gesamtstrafe sowie gegen Art und Dauer der Nebenstrafe aus Rechtsgründen etwas einzuwenden.

DotterweichMengesMeyer
ScharpenseelKirchhof
Revision verworfen: Fortgesetzter Betrug (Stoffgleichheit) und Unterschlagung bestätigt — Themis