Revision wegen Beweisablehnung im BtM‑Fall: Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 415/98
- Datum
- 28.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines daktyloskopischen Gutachtens ist nur gerechtfertigt, wenn das Beweismittel unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als völlig ungeeignet erscheint; die Kammer hat ihre Erwägungen hierzu nachvollziehbar darzulegen.
Das bloße Fehlen von Fingerspuren auf einer Verpackung schließt die Täterschaft der Inhaberin nicht automatisch aus und begründet allein keinen Freispruch.
Ein Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, der zwar unter anderem Namen auftrat, aber hinreichend durch Wohnort/Anschrift individualisiert ist, ist nicht als bloße Beweisanregung zurückzuweisen; das Gericht hat den Beweisversuch zu unternehmen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Unauffindbarkeit vorliegen.
Beruht das Urteil teilweise auf der fehlerhaften Ablehnung eines beweiserheblichen Hilfsbeweisantrags, rechtfertigt dieser Verfahrensmangel die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 20. März 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 415/98 vom 28. Oktober 1998 in der Strafsache gegen ██ Elisabeth Friderike ███, geboren am █████ in ████, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 28. Oktober 1998 einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. März 1998 mit den Feststellungen, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit zwei Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen wurden bei einer Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten 99 Amphetamintabletten gefunden, die in einem Briefumschlag der ██████ der Niederlande verpackt und in einer in der Wohnzimmervitrine befindlichen Kaffeekanne versteckt waren. Die Angeklagte hat bestritten, von der Existenz der Tabletten gewusst zu haben, und zwei Hilfsbeweisanträge gestellt.
Den Antrag auf Einholung eines daktyloskopischen Gutachtens zum Beweis der Tatsache, dass „auf der Verpackung des Amphetamins keine Fingerspuren der Angeklagten erkennbar sind“, hat die Strafkammer gestützt auf eigene, nicht näher dargelegte Sachkunde – wegen der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels zwar mit insoweit nicht unbedenklicher Begründung abgelehnt. Grundsätzlich sind Fingerspuren auf papierenen Spurenträgern gut haltbar und auch auf gefalteten oder zerknittenen Papierstücken feststellbar, wobei es allerdings auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Die weitere Begründung der Strafkammer, auch bei Fehlen von Fingerspuren der Angeklagten nicht den Schluss ziehen zu wollen, dass die Angeklagte als Täterin ausscheide, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Demgegenüber hält die Zurückweisung des weiteren Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung des Zeugen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Zeuge, der von August 1996 bis November 1996 in der Wohnung der Angeklagten gelebt hatte, war dafür benannt worden, dass entweder er selbst oder einer seiner südamerikanischen Freunde, denen er Zugang zur Wohnung der Angeklagten gewährt hatte, ohne deren Wissen die Tabletten in der Kaffeekanne deponiert habe. Das Landgericht hat diesen Antrag als bloße Beweisanregung angesehen, weil eine Aufklärung der wahren Identität dieses Zeugen aussichtslos erscheine. Dass der Zeuge unter falschem Namen mit entsprechendem italienischen Pass gelebt
hat, stand für sich genommen der Möglichkeit, den Zeugen zu ermitteln, nicht entgegen. Mit der weiteren Angabe des Wohnortes und der Straße (wenn auch nicht der Hausnummer) enthielt der Antrag eine genügende Individualisierung des Beweismittels. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge unter ständig wechselnden Namen und Anschriften aufgetreten ist, waren nicht ersichtlich. Die Strafkammer hatte deshalb versuchen müssen, den beantragten Zeugenbeweis zu erheben. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrags kann das Urteil beruhen.
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