Verlesung von Aktenvermerken nach § 251 Abs.2 StPO unzulässig – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 415/91
- Datum
- 25.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung von Niederschriften nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn es sich um Niederschriften über eine andere Vernehmung oder um vom Dritten stammende schriftliche Erklärungen handelt.
Aktenvermerke von Ermittlungsbeamten, die aus mündlichen Angaben eines Dritten hergestellt wurden, sind nicht ohne Weiteres als vom Dritten stammende schriftliche Erklärungen i.S. des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verwertbar.
Damit schriftliche Notizen als vom Dritten stammende Erklärungen gelten, müssen sie in dessen Auftrag und mit seinem Willen für ihn hergestellt worden sein.
Die ausdrückliche Ablehnung einer Protokollierung durch den Dritten und die bloße Duldung stichwortartiger Notizen sprechen dagegen, die daraus hervorgehenden Aktenvermerke in der Hauptverhandlung zu verlesen; ihre Verwertung kann einen Rechtsfehler darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 415/91 2. Strafsenat
in der Strafsache gegen Dietmar Fritz, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Strafhaft in █████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1991 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO Erfolg, so dass auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden braucht.
Der Beanstandung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Ermittlungsverfahren wurde der frühere Mitangeklagte ███ zweimal von Kriminalbeamten in einer Justizvollzugsanstalt aufgesucht und zu verschiedenen Straftaten angehört, unter anderem zu dem Raubüberfall, der Gegenstand des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer ist. Bei beiden Anhörungen war der ███ mit der Aufnahme einer Vernehmungsniederschrift nicht einverstanden. Er war lediglich bereit, dass seine Angaben stichwortartig mitgeschrieben werden durften (Bl. 87 d. A.). Die Beamten hielten die Bekundungen des früheren Mitangeklagten in Aktenvermerken fest, die sie jeweils am Tage nach den Besuchen bei ihm anfertigten.
In der Hauptverhandlung konnte der ███ nicht vernommen werden, weil sein Aufenthalt nicht bekannt war. Das Landgericht ordnete die Verlesung der Aktenvermerke gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO an. Sie wurden verlesen, ihr Inhalt gegen den Beschwerdeführer verwertet.
Die Verlesung war nicht zulässig. Die Aktenvermerke zählen nicht zu den Urkunden, die gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 StPO verlesen werden dürfen. Es handelt sich bei ihnen zunächst nicht um „Niederschriften über eine andere Vernehmung“ im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind aber auch keine Urkunden, die vom früheren Mitangeklagten stammende schriftliche Erklärungen enthielten. Da der ███ die Vermerke nicht selbst geschrieben hat, könnten sie als solche Urkunden nur angesehen werden, wenn sie „in seinem Auftrag und mit seinem Willen für ihn hergestellt“ wurden und „seine Äußerung darstellen“ sollten (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 57; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1970, 958; OLG Köln StV 1983, 97). Einen solchen Auftrag aber hat der frühere Mitangeklagte den Kriminalbeamten nicht erteilt, als er sich damit einverstanden erklärte, seine Angaben stichwortartig niederzuschreiben.
Vielmehr ergibt sich aus dieser Äußerung im Zusammenhang mit der Ablehnung der Protokollierung, dass Notizen über seine Bekundungen nicht als „von ihm stammende Erklärung“ verwertbar sein sollten.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
| Herdegen | Theune | Gollwitzer | |||
| Niemöller | Winkler |