Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Wissen über das Alter des Opfers

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 41/58
Datum
05.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, ob der Angeklagte wusste oder doch billigend in Kauf nahm, dass das Mädchen noch nicht 14 war. Eine ausdrückliche Feststellung ist nur entbehrlich, wenn das Wissen des Täters aus den äußeren Umständen unter Ausschluss jeden Zweifels folgt; das war hier nicht der Fall.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Straftaten, bei denen das Wissen um das Alter des Opfers tatbestandsausschlaggebend ist, muss das Gericht Feststellungen treffen, ob der Täter dieses Wissen hatte oder zumindest billigend in Kauf nahm.

2

Eine ausdrückliche Feststellung über das Wissen des Täters ist nicht erforderlich, wenn sich dieses Wissen aus den äußeren Tatumständen unter Ausschluss jeden Zweifels ergibt.

3

Ob die äußeren Umstände ein ausschließendes Wissen begründen, richtet sich danach, ob das tatsächliche Alter und die körperliche/entwicklungsbezogene Erscheinung des Opfers einen Irrtum unmöglich machen.

4

Fehlen erforderliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz zur erneuten Feststellung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 5. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Strumpfwirker Gerhard W. aus █████ bei See/Sachsen, geboren am ██████ 1922, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schaischa Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, der Vollzug dieser Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die mit seiner Revision erhobene allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Dass der Angeklagte mit der noch nicht 14 Jahre alten Eva A. unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt worden.

Dagegen fehlt es an der Feststellung, dass der Angeklagte wusste oder doch billigend in Kauf nahm, dass das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war. Eine dahingehende ausdrückliche Feststellung ist nicht geboten, wenn sich das Wissen des Täters aus den äußeren Tatumständen unter Ausschluss jeden Zweifels ergibt. Das wird der Fall sein, wenn das tatsächliche Alter und die Entwicklung des Kindes einen Irrtum unmöglich machen.

Hier stand das Mädchen zur Zeit der Tat unmittelbar vor der Vollendung des 14. Lebensjahres. Als Tatzeit wird im Urteil der Sommer 1956 vor dem 27. August, dem 14. Geburtstag der Eva A., angegeben. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich nur kurz vor dem 27. August an dem Mädchen vergangen hat. Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass er das Alter des Kindes kannte oder doch mit der Möglichkeit rechnete, dass es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Der Mangel einer

dahingehenden Feststellung zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. SchaischaBaldusMenges
Dr. DotterweichSeibert
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