Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 415/73
- Datum
- 24.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB kann bereits vorliegen, wenn ein Erwachsener einem Kind unter 14 Jahren gegenüber Handlungen vornimmt, die das Scham‑ und Sittlichkeitsgefühl verletzen; dabei ist die Gesamtwürdigung der Umstände maßgeblich.
Bei der Abgrenzung zwischen grober Ungehörigkeit, Versuch und Vollendung einer unzüchtigen Handlung sind insbesondere Alter und persönliche Verhältnisse der Beteiligten, die Art der Tat und die Willensrichtung des Täters zu berücksichtigen.
Die Versagung mildernder Umstände bei der Strafzumessung bedarf einer konkreten und nicht nur formelhaften Begründung; bloße pauschale Ausführungen reichen nicht aus, wenn Umstände für eine Strafmilderung vorliegen.
Ist die Urteilsbegründung in einem für die Rechtsfolgen erheblichen Punkt unzureichend, kann der BGH den Strafausspruch aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 18. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 415/73 URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Automechaniker Paolo ████, geboren am [REDACTED] 1919 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Richterin am Landgericht █████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 18. Juni 1973 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der von ihm erhobenen Sachrüge zum Teil Erfolg.
Die Überprüfung des Schuldspruchs zeigt keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist auch im Falle Martina S. das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nur versucht, sondern bereits vollendet. Der Angeklagte hat in geschlechtlicher Erregung Martina auf seine Knie gesetzt, sie festgehalten und versucht, mit seiner Zunge in ihren Mund zu gelangen, was ihm jedoch nicht gelang, da Martina die Lippen fest zusammenpresste. In diesem Verhalten liegt bereits eine unzüchtige Handlung. Ob ein Tun nur eine grobe Ungehörigkeit oder eine unzüchtige, nämlich das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzende Handlung ist, hängt von den besonderen Umständen des einzelnen Falles, zum Beispiel dem Alter und den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten, der Art der Tat und der Willensrichtung des Täters ab (u. a. BGH Urt. v. 18.11.1960 – 4 StR 410/60; BGH GA 1954, 243; RGSt 67, 110, 112). Dass Zungenküsse, die Kindern unter vierzehn Jahren von einem Manne gegeben werden, in der Regel unzüchtig sind, ist in der Rechtsprechung anerkannt (OGHSt 2, 331, 333; BGHSt 18, 169 m. w. Nachw. sowie BGH Urt. v. 18.12.1953 – 5 StR 576/53). Hier hat der Angeklagte sein Ziel zwar nicht erreicht. Er hat jedoch als verheirateter Mann seine Zunge aus Sinnenlust bereits an die Lippen der gerade neun Jahre alten Martina, die er bisher nicht kannte und beim Spielen angetroffen hatte, gebracht und die Zunge in den Mund zu schieben versucht. Dieses Tun ist nicht nur eine grobe Ungehörigkeit oder nur der Versuch einer unzüchtigen Handlung, sondern bereits selbst unzüchtig in Anbetracht der gesamten Umstände.
Jedoch war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Versagung mildernder Umstände, die eigenartigerweise erst nach der Festsetzung der Strafe erörtert werden. Im Hinblick darauf, dass die unzüchtigen Handlungen an der unteren Grenze liegen, es sich um Taten handelt, die nicht planmäßig vorbereitet waren, sondern der Gelegenheit entsprangen, die Kinder keinen bleibenden Schaden davongetragen haben und der zur Zeit der Tat bereits 53 Jahre alte Angeklagte nicht vorbestraft ist, reichen die formelhaften Ausführungen der Strafkammer zur Versagung mildernder Umstände nicht aus.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Meyer |