Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Rückfallkennzeichnung gestrichen, Geldstrafenbildung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 415/70
Datum
11.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzten Betrugs ein. Der BGH änderte das Urteil: Rückfallkennzeichnungen, die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, mehrere Geldstrafen (mit Ausnahme zweier älterer Geldstrafen) und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfallen; Zuchthaus wurde zu Freiheitsstrafe abgeändert. Zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus den beiden älteren Geldstrafen und über die Kosten des Rechtsmittels wurde die Sache an eine andere Kammer zurückverwiesen, da das Erste Strafrechtsreformgesetz einschneidende Änderungen der einschlägigen Vorschriften brachte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachträgliche Gesetzesänderungen, die Strafnormen aufheben oder ändern, erfordern die Anpassung bereits ergangener Urteilsfolgen insoweit, als die frühere Rechtsgrundlage entfallen ist.

2

Geldstrafen, die aufgrund aufgehobener oder entfallener Strafvorschriften verhängt wurden, sind nicht aufrechtzuerhalten; stattdessen ist nach der neuen Rechtslage zu prüfen, ob eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB nF).

3

Die Kennzeichnung eines Beschuldigten als Rückfälliger oder als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; fehlt diese Grundlage, ist die Kennzeichnung aus der Urteilsformel zu entfernen, ohne dass dies zwangsläufig den gesamten Strafausspruch aufheben muss, wenn andere Strafgrundlagen und Strafrahmen bestehen.

4

Eine Aufklärungsrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird; bloße pauschale Rügen genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8. Dezember 1969

Landgericht Düsseldorf, 13. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hubert ED aus ███, geboren am ███ ██ 1940 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen fortgesetzten Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 8. Dezember 1969 dahin geändert, dass

1. die Rückfallkennzeichnung, die Klammerzusätze unter I der Urteilsformel, die Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die gegen ihn neben den Freiheitsstrafen verhängten Geldstrafen, mit Ausnahme der beiden durch das einbezogene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1966 – 3 KMs 1/66 StA Düsseldorf – verhängten Geldstrafen, sowie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfallen, 2. der Angeklagte statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt ist.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über

a) die Bildung einer Gesamtgeldstrafe aus den beiden durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1966 erkannten Geldstrafen, b) auch über die Kosten des Rechtsmittels

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zahlreicher Rückfallbetrügereien, zum Teil in Tateinheit mit anderen Delikten, ferner wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung unter Einbeziehung der gegen ihn in zwei anderen Verfahren verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu mehreren Geldstrafen, ferner zu einer weiteren Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Geldstrafen sind den §§ 63, 264 StGB aF, in zwei Fällen dem § 266 StGB entnommen. Außerdem hat die Strafkammer dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und der durch die falsche Anschuldigung Verletzten die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils zugesprochen.

Mit der Revision des Angeklagten wird Verletzung des formellen und materiellen Rechts gerügt.

Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.

II.

1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO liegt nicht vor. Landgerichtsdirektor He und Landgerichtsrat Sch waren nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Die Tatsache, dass sie in mehreren den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Prozessbetrugsfällen als Zivilrichter tätig und insoweit die Getäuschten gewesen waren, machte sie nicht zu Verletzten im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO. Deshalb scheidet auch ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO aus.

2. Einer Nachtragsanklage bezüglich des Einzelfalles II 5 der Urteilsgründe bedurfte es nicht. Denn dieser Fall erwies sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als Teilakt einer fortgesetzten Handlung, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Rückfallbetrugs als auch der Urkundenfälschung.

3. Soweit der Angeklagte in der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung die Aufklärungsrüge erhebt, ist sie unzulässig, weil er sie nicht ausgeführt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4. Die von der Verteidigung vorgebrachte Verfahrensbeschwerde hat aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg.

5. Im Übrigen ist die Verfahrensbeschwerde offensichtlich unbegründet.

Die Sachrüge bleibt im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf der Grundlage des zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Rechts hat, abgesehen von zwei Ausnahmen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In den beiden Ausnahmefällen (Einzelfälle II Nr. 35 und 38 der Urteilsgründe) sind zu Unrecht die Rückfallvoraussetzungen des § 264 StGB aF als vorliegend erachtet worden. Dieser Fehler wird durch die schon mit Rücksicht auf das inzwischen in Kraft getretene Erste Strafrechtsreformgesetz notwendigen Änderungen des Urteilsspruchs behoben. Durch Art. Nr. 6, 14, 76 und 77 dieses Gesetzes sind die früheren §§ 20a, 32 ff. und 264 StGB aufgehoben und § 263 StGB geändert worden. Soweit das angefochtene Urteil auf den genannten früheren Vorschriften oder der alten Fassung beruht, musste es geändert werden. Da das Landgericht die Einzelfreiheitsstrafen nicht dem § 20a, sondern dem § 263 Abs. 4 StGB aF sowie dem § 164 und dem § 267 StGB entnommen hat, deren Strafrahmen, soweit sie hier für die Freiheitsstrafen in Betracht kommen, durch jenes Gesetz nicht geändert worden sind, besteht kein Anlass, den Strafausspruch bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Das gilt insbesondere auch für die beiden erwähnten Einzelfälle II Nr. 35 und 38 der Urteilsgründe, in denen das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 264 StGB aF bejaht hat. Keinen Bestand kann der Strafausspruch jedoch hinsichtlich der gemäß § 263 Abs. 1 und § 264 Abs. 1 StGB aF verhängten zusätzlichen Geldstrafen haben, nachdem das Erste Strafrechtsreformgesetz solche Geldstrafen auf Grund dieser Vorschriften nicht mehr zulässt. Aufrechterhalten sind indes die im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1966 gegen den Angeklagten auf Grund des § 266 StGB erkannten zwei kumulativen Geldstrafen. Diese Vorschrift ist durch das Erste Strafrechtsreformgesetz nicht gemildert worden. Aus den beiden Geldstrafen muss aber gemäß § 74 Abs. 1 i. V. m. § 73 Abs. 3 StGB nF eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden.

BaldusMüllerBaungarten
WillimsMeyer
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