Revision verworfen: Ablehnung Beweisantrag Lichtbildkartei und Vorsatzwürdigung bei versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 415/69
- Datum
- 15.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist unzulässig, soweit er auf die Verwertung von Beweismitteln gerichtet ist, die nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht vorhanden oder nicht beschaffbar sind.
Das Gericht verletzt die ihm obliegende Untersuchungs- und Aufklärungspflicht nicht, wenn es die naheliegenden Aufklärungsschritte trifft und keine konkreten Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungen bestehen.
Bedingter Tötungsvorsatz steht der Annahme eines zielgerichteten Tatplans zur gewaltsamen Durchsetzung einer anderen Tat (z.B. Notzucht) nicht entgegen; zielgerichtete Messerstiche in den Genitalbereich können mit bedingtem Tötungsvorsatz vereinbar sein.
Nach § 60 StGB n.F. ist Untersuchungshaft ab dem dort bestimmten Zeitpunkt anzurechnen; von einer Ausnahme ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe Gebrauch zu machen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bremen, 20. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 415/69
in der Strafsache gegen den Arbeiter Werner E. aus ████, geboren 1940 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █ als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bremen vom 20. Februar 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht und wegen einer weiteren versuchten Notzucht zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. In der Hauptverhandlung vom 11. Februar 1969 (Bd. I Bl. 226 d. A.) hatte der Oberwachtmeister M. ausgesagt, er sei der Meinung, in den Jahren 1962–1967 dem Beschwerdeführer in den Strafanstalten B. ████████ begegnet zu sein. Dieser ist aber bisher noch nicht bestraft worden. Darauf hatte der Angeklagte beantragt,
> „zum Beweise dafür, dass es einen Mann gibt, der dem Angeklagten so zum Verwechseln ähnlich sieht, dass der Zeuge ihn mit dem Angeklagten verwechselt hat und die Zeuginnen █████████ ihn ██ ████████ erkennen glaubten, ███ ██████ und die Lichtbildkartei ███ ████████████ betreffend diejenigen Insassen, die dort in den Jahren 1962–1967 eingesessen haben, vorlegen zu lassen und sie dazu zu vernehmen, ob sie das Gesicht des Täters in der Lichtbildsammlung wiederzuerkennen glauben.“
Alsdann wurden der Oberamtmann Y. und K., der Amtsmann R., die als Vollzugsleiter der Strafanstalt mit allen Gefangenen in Berührung gekommen waren, in der Hauptverhandlung gehört. Nunmehr lehnte das Schwurgericht den Beweisantrag ab,
> „weil in den Strafanstalten keine Bildkartei existiert und überdies nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugen und der erneuten Vernehmung des Zeugen, keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass in den Strafanstalten seit dem Jahre 1962 eine Person eingesessen hat, die dem Angeklagten zum Verwechseln ähnlich sieht.“
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen diese Ablehnung. Der Antrag war auf eine erneute Vernehmung der in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers vernommenen Zeugen ███ A. und L. gerichtet, wobei diesen eine Lichtbildkartei vorgehalten werden sollte. Ob dieser Antrag ein echter Beweisantrag oder nur eine Anregung für eine weitere Ausschöpfung bereits benutzter Beweismittel ist (vgl. dazu BGH NJW 1960, 2156 f.), mag dahinstehen. Denn es gab die angebliche Lichtbildkartei aller ehemaligen Gefangenen nicht, und damit waren die Grundlagen für die beabsichtigten erneuten Vorhaltungen nicht vorhanden. Mithin war, falls überhaupt ein Beweisantrag vorlag, dieser auf etwas Unmögliches gerichtet und insoweit unzulässig.
Aber auch die Aufklärungspflicht hat das Schwurgericht nicht verletzt. Es hat von sich aus die beiden Gefängnisbeamten gehört, die am besten über frühere Insassen der Strafanstalt Bescheid wussten. Diese haben nichts über einen Doppelgänger aussagen können. Den Zeugen A. und ██████ sind noch Lichtbilder aus einer Kartei der Kriminalpolizei vorgehalten worden. Der Vorsitzende hat an die Leitung der Strafanstalt geschrieben und die Antwort erhalten, es gebe in der Strafanstalt keine Lichtbildkartei; soweit Lichtbilder vorhanden seien, befänden sich diese in den Gefangenenpersonalakten; diese seien zum Teil bereits an andere Anstalten abgegeben. Diese Auskunft ist den Prozessbeteiligten nach der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 1969 bekannt gemacht worden. Bei dieser Sach- und Verfahrenslage drängte sich dem Schwurgericht eine weitere Aufklärung nicht auf.
2. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch. Das Urteil enthält nicht den von der Revision behaupteten Widerspruch. Der bedingte Tötungsvorsatz ist vereinbar damit, dass der Angeklagte gezielt mit dem Messer in Richtung auf den Geschlechtsteil des Opfers stach, in erster Linie aber damit gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchsetzen wollte. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte wütend über den hartnäckigen Widerstand seines Opfers war und in dieser Wut sich nicht im Einzelnen die Folgen des Messerstichs für den beabsichtigten Beischlaf vorgestellt zu haben braucht.
Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.
§ 60 StGB n. F. schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 21. Februar 1969 unmittelbar vor. Anlass zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.
| Baldus | Henning | Müller | |||
| Kirchhof | Baumgarten |