Treffer
BGH Beschluss

Revision teil-/erfolgreich: Einstellung, Herabstufung Diebstahlsvorwurf und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 415/66
Datum
02.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, der verworfen wurde. Die Revision führte teilweise zur Änderung: In einem Fall wurde das Verfahren nach §154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, in einem anderen Fall der schwere Diebstahl zu einfachem Diebstahl herabgestuft und die Strafaussprüche aufgehoben. Sonstige Revisionsbegehren wurden verworfen; die betroffenen Teile wurden zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbehelflich, wenn das Tatgericht die Revision rechtmäßig wegen Nichtvorbringens von Revisionsanträgen als unzulässig verworfen hat.

2

Bleiben aus den Feststellungen wesentliche Tatsachen zur Rechtsqualität eines Verhaltens (z.B. Urkundenfälschung vs. Kennzeichenmissbrauch) offen, kann das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werden.

3

Mehrere aus einer einheitlichen Tathandlung hervorgehende Delikte können Tateinheit bilden und damit nicht als mehrere selbständige Taten bestraft werden, es sei denn, eine der Taten ist rechtlich erheblich schwerer und bleibt dann selbständig bestehen.

4

Zur Annahme eines besonders schweren Diebstahls (§ 243 StGB) bedarf es der gesetzlichen Voraussetzungen; das vorübergehende Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs zum Zwecke der Durchsuchung des Inhalts begründet nicht ohne weiteres die Voraussetzungen des § 243 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. April 1966

Rubrum

BESCHLUSS

2 StR 415/66

in der Strafsache gegen

den ███████████████████████ ██████ ███ ████ ██ ██ ███ geboren am [REDACTED] zur Zeit in ██████ █████ ██ ██████████

2. den Detailkonstrukteur Wolfgang St████ ██████ █████████, geboren in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers Sternberger in der Sitzung vom 2. Dezember 1966 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Der Antrag des Angeklagten ████ auf Entscheidung durch das Revisionsgericht wird auf seine Kosten verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ████████ ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. April 1966 werden bezüglich beider Angeklagten

1. das Verfahren im Falle ██ ███ ███████ (Missbrauch des Kennzeichens) nach § 154 Abs. 2 StPO █████████ ████████████ vorläufig eingestellt, 2. der Schuldspruch im Falle 25 (Diebstahl am 29. März 1965 in Berlin) dahin geändert, dass die Angeklagten nur des einfachen Diebstahls, Specht in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, schuldig sind, 3. die Einzelstrafausprüche im Falle 25 sowie die Gesamtstrafausprüche mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten █████ nach Ablauf der durch § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist durch Beschluss vom 5. August 1966 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil keine Revisionsanträge angebracht worden waren. Gegen diese Entscheidung hat sich der Angeklagte rechtzeitig mit seinem Schreiben vom 30. August 1966 gewandt, das nach seiner späteren Erklärung als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen ist. Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben, weil das Landgericht die Revision aus zutreffenden Gründen verworfen hat.

II. 1. Die vom Angeklagten ████████ mit der Revision allein erhobene Sachrüge macht, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, nur die Erörterung folgender Punkte erforderlich:

a) Die beiden Angeklagten entwendeten in der Nacht zum 9. Januar 1965 einen Personenkraftwagen, ohne dass feststeht, wer von ihnen beim Davonfahren am Steuer saß (Fall 11). Später brachten sie an dem Fahrzeug, das sie abwechselnd steuerten, andere amtliche Kennzeichen an und benutzten es weiter (Fall 14). Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und ferner wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG verurteilt. Dabei hat sie jedoch übersehen, dass das fortgesetzte Vergehen des Fahrens ohne Führerschein das minderschwere Vergehen des Kennzeichenmissbrauchs mit dem Diebstahl zu einer rechtlichen Einheit verbinden würde. Indessen sind die Angeklagten im Falle 14 in Wirklichkeit der Urkundenfälschung schuldig (vgl. BGHSt 16, 94; 18, 66, 70). Diese bliebe aber als schwerwiegendere Straftat selbständig bestehen. Die Angeklagten sind somit nicht dadurch beschwert, dass sie wegen zweier selbständiger Taten verurteilt worden sind, wobei es sich nur zu ihren Gunsten auswirkt, dass sie wegen Kennzeichenmissbrauchs bestraft worden sind.

b) Dieselben Bedenken bestehen gegen die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen 17 und 18 (Diebstahl eines Personenkraftwagens in der Nacht zum 20. Januar 1965 und bei Weiterbenutzung durch Anbringung der Kennzeichen eines früher entwendeten Wagens). Indessen bleibt hier – anders als im Falle 14 – offen, ob die Kennzeichen mit Stempeln versehen waren und ob daher Urkundenfälschung oder bloßer Kennzeichenmissbrauch vorliegt. Nach den Feststellungen im Falle 7 waren nämlich die Stempel abgelöst worden. Dass sie oder andere später wieder angebracht wurden, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Der Senat hat insoweit das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

c) Im Falle 25 fuhren die Angeklagten mit einem Bekannten in Berlin herum, „um etwas aus einem Pkw zu stehlen, was sich versilbern ließe“. In Berlin-Kladow brachen ██ ████ und der Bekannte einen Personenkraftwagen auf, fuhren damit nach Berlin-Gatow, wohin ihnen der Angeklagte ██████████ mit dem anderen Fahrzeug folgte. Dort ließen sie den Wagen stehen, nachdem sie das Autoradio und den Kraftfahrzeugschein an sich genommen hatten. Danach liegt nur einfacher und nicht, wie die Strafkammer annimmt, schwerer Diebstahl vor. Die Täter hatten zwar an dem Wagen kein dauerndes Interesse, sondern fuhren ihn ersichtlich nur weg, um seinen Inhalt in Ruhe untersuchen zu können. Sie haben ihn aber gleichwohl gestohlen; denn sie wollten ihn zunächst ihren eigenen Zwecken dienstbar machen, dann irgendwo zurücklassen und so dem Zugriff anderer schutzlos preisgeben. Alsdann war aber mit der Wegnahme des Fahrzeugs auch schon sein Inhalt entwendet, und diese einheitliche Diebstahlshandlung ist nicht unter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2. Im Übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung. Jedoch kann im Falle 25 die Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Das hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafaussprach aufgehoben werden muss, womit zugleich die Entscheidung nach § 42 m StGB entfällt. Die anderen Einzelstrafen werden hingegen von den erörterten Mängeln des Urteils nicht berührt.

3. Die Einstellung des Verfahrens im Falle 18, die Änderung des Schuldspruchs im Falle 25 und die Aufhebung des Strafaussprachs in diesem Falle sowie des Gesamtstrafaussprachs sind nach § 357 StPO auf den Angeklagten ██████ zu erstrecken.

BaldusMeyerMüller
WillmsHenning
Revision teil-/erfolgreich: Einstellung, Herabstufung Diebstahlsvorwurf und Zurückverweisung — Themis