Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes und Straßenraubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 415/65
Datum
19.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (6 Jahre Zuchthaus). Streitpunkte waren Vorsatzform (direkt/bedingt), Heimtücke und die Frage, ob die Gewalt der Wegnahme diente. Der BGH verwirft die Revision: die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt maßgeblich; bedingter Tötungsvorsatz und die Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme sind festgestellt, Heimtücke liegt nicht vor. Auch der Tatbestand des Straßenraubes ist zutreffend angenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsrüge ist unbegründet, wenn sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift und versucht, an deren Stelle eine eigene Würdigung zu setzen.

2

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für den Tatbestand des versuchten Tötungsdelikts, wenn der Täter die Möglichkeit des Todes in Kauf nimmt.

3

Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB liegt nur vor, wenn die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst in den Tatplan einbezogen und ausgenutzt wird; allein wegen Betrunkenheit entstandene Wehrlosigkeit begründet Heimtücke nur, wenn sie zuvor für die Tatplanung ausgenutzt wurde.

4

Für den Raub nach § 249 StGB muss die angewendete Gewalt nach Tätervorstellung geeignet sein, die Wegnahme zu ermöglichen; Gewalt gegen einen schlafenden oder betrunkenen Geschädigten kann demnach Raubcharakter haben, wenn sie dazu dient, ein Hindernis der Wegnahme zu beseitigen.

5

Für die Annahme eines Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) reicht ein unbeleuchteter Verbindungsweg, der vom Publikum benutzt wird, als öffentlicher Weg aus.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aachen, 14. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 415/65 in der Strafsache gegen ██████ aus ████████, dort, den Hilfsarbeiter Heinrich ███████, geboren am ███████████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 14. Mai 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 15. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf fünf Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Das Schwurgericht hat den Beweisantrag, einen weiteren Fachmediziner und noch einen Psychologen als Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören, mit rechtlich bedenkenfreier Begründung abgelehnt.

Auch die Sachrüge ist im Ergebnis unbegündet.

Soweit sich die Revision zunächst gegen die Annahme des Schwurgerichts wendet, der Angeklagte habe seinen Kameraden █████ töten wollen, greift sie im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an und versucht, an ihre Stelle die eigene zu setzen; dies ist unzulässig.

Allerdings könnte es mangels näherer Feststellungen scheinen, dass der Angeklagte anfangs ██████ noch nicht töten wollte, da er sich möglicherweise nur mit Verletzungsvorsatz zur Gewaltanwendung entschloss und dies ausreichen konnte, um als Dieb nicht entdeckt zu werden. Als er aber die Limonadenflasche ergriffen hatte und damit derart heftig auf ihn einschlug, dass sogar der Flaschenboden zersprang und █████ die schwersten Knochenzertümmerungen am Schädel davontrug, rechnete er, wie ausdrücklich festgestellt ist, mit der Möglichkeit seines Todes. Wenn es alsdann im Urteil weiter heißt, er habe „ganze Arbeit tun“ wollen, indem er nämlich nach den Schlägen dem am Boden Liegenden mit dem beschuhten Fuß noch zweimal mit aller Wucht ins Gesicht trat, spricht sogar die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er den direkten Tötungsvorsatz hatte. Dies läge umso näher, als er nach den weiteren Feststellungen mit der Gewalttat sich nicht bloß die Wegnahme des Geldes ermöglichen wollte, sondern zugleich beabsichtigte, das Opfer als Zeugen der Tat „für immer zum Schweigen zu bringen“.

Das Schwurgericht ist indes in der Feststellung und Beurteilung der inneren Tatseite nicht so weit gegangen. Jedenfalls lässt im Ergebnis die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Die Tat wird auch zutreffend vom Schwurgericht als Mordversuch nach den §§ 211 Abs. 2, 43 StGB gewürdigt, insofern der Angeklagte mit der Gewaltanwendung beabsichtigte, sich die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen; er fürchtete, █████ könne erwachen, wenn er ihm „heimlich“ das Geld aus der Tasche nehme. Wie bereits erwähnt, beabsichtigte er darüber hinaus, ██████████ als Zeugen zu beseitigen. Eine solche – doppelte – Absicht ist mit etwaigen Zweifeln des Täters an der Wirksamkeit der von ihm angewendeten Mittel vereinbar. Der Angeklagte hat demnach ██████ █████ töten versucht, um eine andere Straftat zu ermöglichen und zu verdecken.

Hingegen entfällt, wie die Revision zu Recht bemerkt, das weitere Mordmerkmal der Heimtücke. Zwar geht das Schwurgericht zutreffend davon aus, dass im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst ausnutzt. █████ war zwar wehrlos am Boden, aber nur, weil er sinnlos betrunken und eingeschlafen war; seine Hilflosigkeit, die der Angeklagte ausnutzte, beruhte nicht auf einer Arglosigkeit. Er mag sich zwar während des gemeinsamen Aufenthalts in den beiden Gaststätten und auf dem Heimweg keines Angriffs von Seiten seines Begleiters versehen haben. Seine Wehrlosigkeit auf dem Feldweg hatte damit aber nichts zu tun. Die frühere Arglosigkeit hinwiederum hat der Angeklagte nicht in seinen Tatplan einbezogen, da ihm der Gedanke zur Tötung erst kam, als er neben dem Schlafenden stand. Auch die vom Schwurgericht angeführte Entscheidung BGHSt 8, 216, 219 besagt zu den Voraussetzungen dieses Merkmals nichts anderes. Danach scheidet ein heimtückisches Handeln des Angeklagten aus.

Die Verurteilung wegen eines in Tateinheit mit dem Mordversuch begangenen Straßenraubes lässt keinen Fehler erkennen.

Allerdings könnte es zunächst zweifelhaft erscheinen, ob zwischen der vom Angeklagten angewendeten Gewalt und der Wegnahme des Geldes jene Beziehung bestand, die § 249 StGB voraussetzt. Danach muss die Gewalt, wenn auch nur in der Vorstellung des Täters, gerade die Wegnahme ermöglichen (vgl. BGHSt 4, 210, 211). Dazu gehört, dass dieser einen wirklichen Widerstand des Gewahrsamsinhabers gegen die Wegnahme brechen oder einen erwarteten Widerstand von vornherein unmöglich machen will (vgl. RGSt 67, 183, 187; 69, 327, 330). Danach kann Raub grundsätzlich auch gegenüber einem Schlafenden oder Bewusstlosen begangen werden. Hier war █████ jedoch derart betrunken, dass der Angeklagte, selbst wenn jener erwachen sollte, nach dem Urteilszusammenhang mit irgendwelchem Widerstand, etwa einem Hilferuf, nicht rechnete. Gleichwohl wagte er nicht, ihm „heimlich“ das Geld wegzunehmen; er fürchtete, von ihm als Dieb entdeckt zu werden. Daraus ergibt sich aber, dass er in der Person des Gewahrsamsinhabers selbst das Hindernis für die Wegnahme sah. Indem er ihm die Schläge und Tritte versetzte, machte er sich – immer in seiner Vorstellung – die Wegnahme erst möglich; die Gewalt war ihm gerade das Mittel für die Wegnahme. Danach besteht die Verurteilung wegen Raubes zu Recht.

Auch der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Straßenraub) ist bedenkenfrei nachgewiesen. Von dem Feldweg, auf dem der Angeklagte die Tat ausführte, heißt es zwar im Urteil nur, dass er unbeleuchtet war und von der Grünstraße in Richtung Birkenstraße abzweigt. Damit ist ersichtlich gemeint, dass er einen Verbindungsweg zwischen den beiden Straßen bildet, den das Publikum benutzt. Dies genügt für die Annahme eines öffentlichen Weges. So hat denn auch ein Passant, der den Feldweg benutzte, am anderen Morgen den schwerverletzten █████ aufgefunden.

Auch im Übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.

Schließlich gibt der Strafausspruch zu Bedenken keinen Anlass. Die irrige Annahme heimtückischen Handelns des Angeklagten hat in den Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts keine Rolle gespielt. Dass das Merkmal der Heimtücke entfällt, lässt den Unrechtsgehalt der Tat und das Schuldmaß des Täters unberührt.

BaldusKirchhofHenning
DotterweichMeyer
Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes und Straßenraubes verworfen — Themis