Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Kostenentscheidung bei Verurteilung wegen Unzucht mit Kind

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 41/56
Datum
28.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt; seine Revision war überwiegend erfolglos. Der BGH verwirft die Revision in der Sache, hebt jedoch die Kostenentscheidung auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück. Beweiswürdigung, Strafzumessung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sind in den wesentlichen Punkten tragfähig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angriffe auf die Würdigung des Beweismaterials durch den Tatrichter sind in der Revision grundsätzlich unzulässig, soweit sie lediglich die freie Beweiswürdigung beanstanden.

2

Die Ablehnung, einen Zeugen zu vernehmen, kann gerechtfertigt sein, wenn das Gericht die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache bereits als gegeben annimmt und so im Urteil behandelt.

3

Bei der Anrechnung erlittenen Untersuchungshaft kann die Strafkammer über eine pauschale Gutschrift hinausgehend von einer Minderung der Anrechnung ausgehen, wenn das Verhalten des Verurteilten (z. B. nachweisliche Uneinsichtigkeit, bewusst wahrheitswidrige Angriffe) die Zweckbestimmung der Strafe beeinträchtigt.

4

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte darf nicht als allgemeiner Automatismus für bestimmte Tatbestände verkündet werden; sie kann jedoch auf besonderes, strafschärfend zu wertendes Verhalten gestützt werden, das die Anwendung des § 32 StGB rechtfertigt.

5

Ist eine frühere Revision nur teilweise erfolgreich gewesen, ist für die Kostenentscheidung § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO anzuwenden; der Tatrichter hat darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Gebühren zu ermäßigen und Auslagen angemessen zu verteilen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 4. November 1955

Rubrum

in der Strafsache gegen den ████████████████ █ █████ aus ████, dort geboren am ███, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Maas Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 4. November 1955 in der Kostenentscheidung aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines Zeugen ████████ darüber beantragt, dass die Ehefrau des Angeklagten, von der die Anzeige stammt, ihm selbst erklärt habe, ihr Mann sei unschuldig in Haft, und dass ihm derartige Bemerkungen der Ehefrau des Angeklagten auch von anderen Personen mitgeteilt worden seien. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden solle. So ist sie nach den Urteilsgründen auch verfahren: sie hat als wahr unterstellt, dass die Ehefrau des Angeklagten die in das Wissen des Zeugen ███████ gestellten Äußerungen getan hat. Die weiteren Ausführungen der Revision hierzu sind unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.

2. Die Sachrüge des Angeklagten beanstandet zu Unrecht, dass die Strafkammer die Anrechnung von mehr als sechs Monaten der erlittenen Untersuchungshaft abgelehnt hat, weil der Angeklagte ein erhebliches Maß an Uneinsichtigkeit und mangelnder Reue über das begangene Unrecht gezeigt habe.

Mit dieser Begründung nimmt das Gericht ersichtlich darauf Bezug, dass der der Tat überführte Angeklagte sich nicht mit einem einfachen Leugnen begnügt, sondern bewusst wahrheitswidrig seine Ehefrau beschuldigt hat, ihre zehnjährige Tochter aus Rachsucht zu einer unwahren Aussage vor Gericht veranlasst zu haben. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer daraus die Überzeugung gewonnen hat, dass bei einem solchen Maß an Uneinsichtigkeit und einem so bewiesenen Mangel an Reue der Strafzweck nur erreicht werde, wenn der Angeklagte die Hälfte der erkannten einjährigen Gefängnisstrafe als Strafhaft verbüße.

Auch im Übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten weder im Schuld- noch im Strafausspruch erkennen.

Dies gilt auch von der Begründung, mit der die Strafkammer dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt hat. Sie lautet, dass die Strafkammer grundsätzlich der Auffassung sei, dass Täter von der Art des Angeklagten, die in solch verwerflicher Weise an einem Kind gehandelt haben, das Recht verwirkt hätten, an der Gestaltung des öffentlichen Lebens weiterhin mitzuwirken. Rechtlich fehlerhaft wäre es, wenn damit hätte der Grundsatz ausgesprochen werden sollen, neben der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB seien stets auch die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen. Die Strafkammer hat aber offensichtlich auf den schon strafschärfend verwerteten Umstand hinweisen wollen, dass der Angeklagte sich „ohne große Hemmungen an der Tochter seiner Ehefrau vergangen hat“, die zudem damals in seinem Haushalt lebte und erst neun Jahre alt war. Dass der Tatrichter darin eine besonders verwerfliche Handlungsweise sah, welche die Anwendung des § 32 StGB rechtfertigte, ist nicht zu beanstanden.

Bei der Kostenentscheidung hat das Landgericht übersehen, dass nicht nur § 465, sondern hinsichtlich der Kosten der früheren, mit teilweisem Erfolg eingelegten Revision des Angeklagten auch § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO anzuwenden ist. Die Entscheidung darüber, ob er von der hier erteilten Ermächtigung Gebrauch machen will, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen angemessen zu verteilen, muss der Tatrichter treffen. Daher ist das Urteil in der Kostenentscheidung aufzuheben.

Die Kosten der zweiten Revision hat der Angeklagte zu tragen, da sein Rechtsmittel nur zu einem geringen Teil Erfolg hatte (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Werner Maas Bundesrichter Dr. Menges ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben.

Hoepner
Baldus
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