Treffer
BGH Urteil

Kfz-Kennzeichen ohne Stempel ist keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 415/58
Datum
12.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen Hehlerei, schweren räuberischen Diebstahls, Waffenführung und Urkundenfälschung. Hinsichtlich eines Angeklagten hob er die Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf und sprach frei, weil ein Kfz-Kennzeichen ohne amtlichen Stempel/Plakette keine (unechte) Urkunde darstellt. Zudem beanstandete der Senat bei einem weiteren Angeklagten die fehlerhafte Bildung von Gesamtstrafen und verwies insoweit zurück. Im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn die Revision die konkret heranzuziehenden Beweismittel nicht bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Aus § 267 Abs. 1 StPO folgt keine Pflicht, in den Urteilsgründen im Einzelnen darzustellen, welche Feststellungen auf welchen Zeugenaussagen beruhen; erforderlich sind die als erwiesen angesehenen Tatsachen zu den gesetzlichen Merkmalen.

3

Die Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO) ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder in sich widersprüchlich ist.

4

Ein Kraftfahrzeugkennzeichenschild ohne amtlichen Dienststempel bzw. Stempelplakette ist keine Urkunde; seine Benutzung erfüllt daher nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB).

5

Bei der Gesamtstrafenbildung ist eine Zwischengesamtstrafe unzulässig, wenn alle einzubeziehenden Einzelstrafen (einschließlich einer einbeziehungsfähigen Vorverurteilung) unmittelbar in einer einzigen Gesamtstrafe zusammenzuführen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen ██, geboren am ███ in ███, 2. den Sohn Wolfhart ██ aus █████, dort geboren am ███, 3. ███ █████████ Johann ███ aus █████, dort geboren am ███, sämtlich in Untersuchungshaft, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 12. November 1958 in der Sitzung vom 14. November 1958, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. ████████████, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten GC__ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. November 1957 aufgehoben, soweit er wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der gegen ihn ausgesprochenen Gesamtstrafe mit den zu dieser getroffenen Feststellungen.

Von der Anklage der Urkundenfälschung wird der Angeklagte GC__ auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, der auch die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.

2. Auf die Revision des Angeklagten StC__ wird das Urteil hinsichtlich der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Zur Bildung neuer Gesamtstrafen gegen die Angeklagten GC__ und StC__ wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten zu befinden hat, soweit darüber nicht unter 1. entschieden ist.

3. Die weitergehenden Revisionen der ███████████ ██ und █████ sowie die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten ███ wird die seit dem 23. November 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat alle drei Angeklagten der fortgesetzten gemeinschaftlichen gewohnheits- und gewerbsmäßigen Hehlerei, die Angeklagten StC__ und BC__ außerdem des schweren räuberischen Diebstahls, ferner die Angeklagten StC__ und GC__ der verbotenen Waffenführung und diesen zudem der Urkundenfälschung schuldig befunden. Die dieserhalb gegen die Angeklagten ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen betragen bei StC__ unter Einbeziehung einer gegen ihn wegen Raubes anderweitig erkannten vierjährigen Zuchthausstrafe sieben Jahre, bei BC__ drei Jahre und bei GC__ zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus. Hierauf ist den Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet worden, dem Angeklagten StC__ darüber hinaus die in dem anderen Verfahren erlittene Untersuchungshaft und die dort bisher verbüßte Strafhaft.

Des Weiteren hat die Strafkammer dem Angeklagten ███ die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht gegen ihn für zulässig erklärt. Die in dem früheren Urteil gegen StC__ ausgesprochenen Nebenstrafen hat sie aufrechterhalten, allerdings ohne nähere Angabe, von was für Strafen es sich handelt.

Endlich hat sie einen Trommelrevolver und eine Pistole eingezogen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten GC__ und █████ ███████ führen teilweise zum Erfolg; die Revision des Angeklagten ██ ██ ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen:

1. Die von den Revisionen erhobenen Vorwürfe, die Strafkammer habe die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht hinreichend erfüllt, scheitern schon daran, dass die Beweismittel nicht genannt sind, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revisionen noch hätte bedienen sollen und müssen. Da die Beweismittel zu den Tatsachen gehören, die gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO anzugeben sind, fehlt es insoweit an einer dem Gesetz entsprechenden Revisionsbegründung.

2. Fehl geht die Beanstandung, das Landgericht habe in keinem Falle angeführt, „welche Feststellungen auf Grund der Aussagen eines Zeugen zu einem bestimmten Punkt getroffen worden seien“. Dazu war die Strafkammer nicht verpflichtet. Nach § 267 Abs. 1 StPO brauchen in den Urteilsgründen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben zu werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Angabe der Beweismittel und deren Würdigung schreibt das Gesetz nicht zwingend vor.

3. Soweit die Revisionen die Feststellungen des Urteils als unzureichend oder widersprüchlich bemängeln sowie daraus abgeleitete Folgerungen als der Lebenserfahrung widersprechend bezeichnen, sind die Einwendungen weitgehend unbeachtlich. Die Beschwerdeführer scheinen der Meinung zu sein, der Tatrichter dürfe eine von der Einlassung eines Angeklagten abweichende Feststellung nur treffen, wenn Zeugen vorhanden seien, die entsprechende Bekundungen machten. Eine solche Ansicht ist irrig. Nach § 261 StPO ist der Tatrichter in der Beweiswürdigung frei; er hat sich seine Überzeugung von dem Hergang der Tat aus dem Inbegriff der Verhandlung zu bilden. Worauf er im Einzelnen seine Feststellungen gründet, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Beweiswürdigung ist nur dann als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden, wenn die Schlüsse, die der Tatrichter aus den von ihm als nachgewiesen erachteten Tatsachen gezogen hat, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen oder wenn die Urteilsgründe in sich widersprüchlich sind.

Damit erweisen sich alle Behauptungen der Revisionen als gegenstandslos, die dahin gehen, bestimmte Feststellungen hätten im Urteil nicht getroffen werden können, weil nicht angegeben sei, auf wessen Erklärung sie beruhten. Ebenso geht das Vorbringen fehl, gewisse Darlegungen des Urteils stünden mit der Lebenserfahrung in Widerspruch; das, was die Revisionen hierzu anführen, sind keine allgemeinen Erfahrungssätze, welche die vom Landgericht gezogenen Folgerungen nicht zulassen würden. Soweit die Revisionen im Übrigen geltend machen, die Feststellungen reichten zur Verurteilung nicht aus, sind die Angriffe sachlichrechtlicher Art und deshalb bei der Erörterung der Sachbeschwerden zu behandeln.

II. Sachbeschwerden:

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat, abgesehen von der Verurteilung des Angeklagten GC__ wegen Urkundenfälschung, zum Schuldspruch keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

1. Die Annahme der Strafkammer, alle drei Angeklagten hätten sich der fortgesetzten gemeinschaftlichen gewohnheits- und gewerbsmäßigen Hehlerei nach §§ 259, 260, 47 StGB schuldig gemacht, wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Darlegungen des Urteils getragen. Die Strafkammer hat festgestellt, dass in der Zeit zwischen dem 19. August und dem 30. September 1955 an verschiedenen Orten der Bundesrepublik Diebstähle von und aus Kraftwagen begangen worden sind und dass dabei entwendete Sachen, darunter auch ein Kraftwagen, sich nachher im Besitz der Angeklagten befunden haben. Die Folgerungen, die sie hieraus abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob hieraus gegebenenfalls auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können.

Zu gewissen Bedenken könnte allenfalls die Wendung des Urteils Anlass geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme habe nicht ausgereicht, um die Angeklagten im Sinne der Anklage des Diebstahls zu überführen. Sie könnte, für sich gesehen, möglicherweise dahin aufgefasst werden, die Strafkammer habe damit sagen wollen, es sei nicht sicher festzustellen, ob die Angeklagten des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig seien. Dass diese Wendung jedoch nicht so gemeint ist, dass es sich dabei vielmehr nur um eine sprachlich ungenaue Ausdrucksweise handelt, lassen die Feststellungen und die näheren Erörterungen des Urteils, die ihr vorangehen, deutlich erkennen. Danach ist die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten als Hehler tätig geworden sind.

Dass nicht geklärt werden konnte, welchen Weg die gestohlenen Sachen jeweils genommen haben, bis sie in die Hände der Angeklagten gelangt sind, ist für den Tatbestand der Hehlerei ohne Bedeutung; es genügt, dass sie mittels strafbarer Handlungen erlangt und dass die Angeklagten dies beim Erwerb wussten.

2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurteilung der Angeklagten StC__ und BC__ wegen gemeinschaftlichen schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 47 StGB in Verbindung mit §§ 250 Abs. 1 Nr. 3, 249 StGB. Insbesondere ist hinreichend dargetan, dass die Gewaltanwendung und die Drohungen gegenüber dem Zeugen Otto ████ im Einvernehmen aller drei an der Tat beteiligten Personen geschehen sind. Die Strafkammer hat als erwiesen angesehen, dass auch derjenige, der den Kraftwagen vorübergehend verlassen hatte, das Vorgehen der beiden im Fahrzeug Verbliebenen gegenüber ████ gebilligt hat, weil es ihm ebenso wie diesen darauf angekommen sei, sich des Zeugen Otto ████ zu entledigen, um zu fliehen und sich zugleich im Besitz der Diebesbeute zu erhalten. Damit steht nicht, wie die Revisionen meinen, die in den Strafzumessungsgründen angeführte Zwangslage in Widerspruch, die Tat beruhe nicht auf einem vorher gefassten und sorgfältig erwogenen Plan, bei dem die Möglichkeit etwaiger Gewaltanwendung gegenüber dritten Personen schon einkalkuliert gewesen sei, sie habe sich vielmehr aus der Situation ergeben. Auch wenn eine solche Möglichkeit gewaltsamen Vorgehens zunächst nicht vorgesehen war, kann infolge der durch das Eingreifen des Zeugen Otto ████ geschaffenen Lage, also aus der Situation heraus, wie die Strafkammer sagt, die von ihr als bewiesen erachtete Übereinstimmung unter den drei Beteiligten hergestellt worden sein.

3. Dass die Angeklagten BC__ und GC__ durch das Führen eines Trommelrevolvers und einer Pistole ohne Waffenschein gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 WaffG verstoßen haben, ist im Urteil zureichend belegt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers ███ erschöpfen sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen der Strafkammer und sind daher unbeachtlich.

4. Hingegen beruht die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Urkundenfälschung auf einem Rechtsirrtum, weil in der Benutzung eines Kraftfahrzeugkennzeichenschildes ohne Stempel kein Gebrauch einer unechten Urkunde liegt.

Amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen müssen nach § 23 StVZO mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder mit einer Stempelplakette versehen sein, deren Anbringung als Abstempelung gilt. Erst hierdurch erhält das Kennzeichen die Eigenschaft einer Urkunde, weil es damit auf einen bestimmten dienstlichen Aussteller hinweist. Fehlt dem Kennzeichen der Stempel oder die ihm gleichgestellte Stempelplakette, so kann von einer Urkunde keine Rede sein, weil kein Aussteller vorhanden ist. Ein solches Kennzeichen stellt dann aber auch keine unechte Urkunde dar; denn ihr ist ja gerade eigentümlich, dass sie den Anschein erweckt, als rühre sie von einem bestimmten Aussteller her, der sie in Wahrheit nicht ausgestellt hat. Diesen Anschein kann ein Kennzeichen ohne Stempelaufdruck nicht hervorrufen. Das von dem Angeklagten GC__ benutzte Schild erfüllte somit nicht das Merkmal einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, so dass aus diesem Grunde eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens der Urkundenfälschung ausscheidet. Der Angeklagte GC__ ist daher unter Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung von der dahingehenden Anklage gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 und 2 StPO freizusprechen.

5. Der Freispruch hat auch den Wegfall der gegen den Angeklagten GC__ ausgesprochenen Gesamtstrafe zur Folge. Die wegen der fortgesetzten gewohnheits- und gewerbsmäßigen Hehlerei und wegen der verbotenen Waffenführung erkannten Einzelstrafen bleiben jedoch hiervon unberührt. Insoweit geben die Strafzumessungserwägungen zu Bedenken keinen Anlass. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Der Umfang der verbrecherischen Tätigkeit, den das Landgericht strafschärfend wertet, ergibt sich aus dem im Urteil geschilderten Sachverhalt. Dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe für die verbotene Waffenführung von strafbaren Handlungen spricht, bei deren Begehung der Angeklagte eine Schusswaffe mit sich geführt habe, entspricht den von ihr getroffenen Feststellungen. Zwar ist der Angeklagte nur bei einer Straftat mit einer Pistole betroffen worden. Die Strafkammer hält jedoch für erwiesen, dass er die Pistole schon vorher bei Taten mitgeführte, die der Begehung strafbarer Handlungen dienten. Ebensowenig ist gegen die Berücksichtigung der zum Teil erheblichen Vorstrafen aus Rechtsgründen etwas einzuwenden. Die Revision übergeht bei ihrer Aufzählung die Verurteilung des Angeklagten wegen der beiden im Juni 1955 verübten schweren Diebstähle in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis.

Dass die für die Urkundenfälschung erkannte, im Verhältnis zu den beiden anderen Einzelstrafen geringfügige Strafe von drei Monaten Gefängnis jene in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte, ist ausgeschlossen. Die Strafkammer wird daher aus ihnen eine neue Gesamtstrafe bilden und zugleich über die Nebenstrafen und die sonstigen Maßnahmen, die gemäß § 76 StGB neben der Gesamtstrafe auszusprechen sind, nochmals befinden müssen.

6. Hinsichtlich des Angeklagten StC__ kann der Gesamtstrafausspruch gleichfalls nicht aufrechterhalten werden. Zwar sind auch hier die Strafzumessungsgründe als solche entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Dass StC__ zu Gewalttaten neigt, beweist neben dem räuberischen Diebstahl, der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, seine Verurteilung wegen Raubes. Wenn er diesen auch erst nach den hier zur Aburteilung stehenden Taten begangen hat, so war die Strafkammer dennoch rechtlich nicht gehindert, die darin und in dem räuberischen Diebstahl zum Ausdruck kommende Neigung zu Gewaltverbrechen strafschärfend heranzuziehen. Das gleiche gilt, soweit die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzelstrafe für die unerlaubte Waffenführung das Tragen der schussbereiten Waffe nach Gangsterart in einem Schulterhalfter straferschwerend gewertet hat.

Rechtlich fehlerhaft ist hingegen, dass die Strafkammer aus den drei Einzelstrafen wegen räuberischen Diebstahls, wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei und wegen verbotener Waffenführung zunächst eine Gesamtstrafe gebildet und dann diese mit der anderweitig wegen Raubes erkannten Strafe auf eine weitere Gesamtstrafe zurückgeführt hat. Für die Festsetzung der ersten Gesamtstrafe war kein Raum. Vielmehr hätte aus den drei jetzt ausgesprochenen Einzelstrafen und der Strafe wegen Raubes, die das Landgericht gemäß § 79 StGB an sich zutreffend einbezogen hat, in Anwendung des § 74 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Da nicht mit Sicherheit verneint werden kann, dass die Strafkammer bei einer dem Gesetz entsprechenden Strafzumessung möglicherweise zu einer niedrigeren als der endgültig erkannten Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus gelangt wäre, muss diese aufgehoben werden. Von der Aufhebung werden auch die mit ihr verbundenen Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil ausgesprochenen Nebenstrafen, über die Anrechnung der Untersuchungshaft und Strafhaft sowie über die Einziehung des Trommelrevolvers erfasst. In diesem Umfang wird die Strafkammer erneut befinden müssen. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Nebenstrafen des früheren Urteils trotz dessen Rechtskraft das Landgericht eine selbständige Prüfungspflicht trifft, weil sie neben der nunmehr festzusetzenden Gesamtstrafe neu zu verhängen sind. Es bedarf daher, falls die Strafkammer sie wiederum für erforderlich hält, ihrer genauen Bezeichnung im Urteilsausspruch sowie der Darlegung ihrer Zulässigkeit und Notwendigkeit in den Urteilsgründen.

7. Die Erwägungen, die bei dem Angeklagten ███ für die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe maßgebend waren, begegnen keinen Bedenken. Dem Beschwerdeführer mag zwar zugegeben werden, dass einzelne Wendungen in den Strafzumessungsgründen die im Allgemeinen für ein Urteil zu verlangende Genauigkeit in der Ausdrucksweise vermissen lassen. So ist es, für sich gesehen, missverständlich, wenn es heißt, der Angeklagte sei bisher nicht so oft und schwer mit dem Gesetz in Konflikt gekommen wie der Mitangeklagte StC__. Daraus könnte entnommen werden, der Angeklagte sei schon mehrfach vorbestraft. Er ist indessen erst einmal verurteilt worden, wie aus dem anschließenden Halbsatz hervorgeht. Daraus ergibt sich jedoch zugleich, dass die Strafkammer auch nur die eine Strafe berücksichtigt hat.

Ungenau ausgedrückt ist ferner, dass die Strafkammer bei der Begründung der für die gewohnheits- und gewerbsmäßige Hehlerei festgesetzten Einzelstrafe sagt, der Angeklagte, der in dem früheren Verfahren der fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabehehlerei schuldig befunden war, sei bereits wegen der gleichen Straftat vorbestraft. Von gleichen Straftaten kann hier nicht die Rede sein. Immerhin ist, was die Strafkammer auch erkannt hat, eine gewisse Ähnlichkeit sowohl zwischen den beiden Delikten als solchen wie auch in der Art ihrer Begehung durch den Angeklagten gegeben, so dass aus diesem Grunde die Berücksichtigung der Vortat in der geschehenen Weise nicht als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden ist.

Der notwendigen Klarheit entbehrt schließlich auch die Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe schon eine Freiheitsstrafe hinter sich gebracht. Sie könnte so aufgefasst werden, als habe er die Strafe verbüßt, obwohl dies, wie aus der Schilderung seines Werdegangs hervorgeht, nicht der Fall ist. Indessen besteht kein Anlass für die Annahme, dass die Strafkammer diese eingangs des Urteils getroffene Feststellung bei der Strafbemessung übersehen hat, so dass die Wendung „eine Freiheitsstrafe hinter sich gebracht“ als „zu einer Freiheitsstrafe verurteilt“ zu verstehen ist. Die Tatsache der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als Strafzumessungsgrund zu verwerten, war aber rechtlich zulässig.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung greifen somit nicht durch. Da deren Überprüfung auch im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision des Angeklagten ███ als unbegründet zu verwerfen.

Dr. DotterweichBaldusDr. Schalscha
ScharpenseelMenges
Kfz-Kennzeichen ohne Stempel ist keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB — Themis