Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung der Einziehung bei gewerbsmäßigem Bandenschmuggel

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 415/56
Datum
07.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachmängel gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels und Devisenvergehens; das Landgericht hatte neben Rohkaffee auch diverse Begleitgegenstände eingezogen. Der BGH verwirft die Revision überwiegend, nimmt aber die Einziehung bestimmter Gegenstände (Nr. 2–6) wegen fehlender Feststellungen heraus. Beweiswürdigung und Aufklärungspflicht beanstandet der Senat nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Beweiswürdigung unterliegt in der Revision nicht der freien Nachprüfung, solange sie nicht erkennbar gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung verstößt.

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die zur Erhebung weiterer, naheliegender Beweismittel verpflichtet hätten; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

3

Die Einziehung nach §§ 401 Abs. 1, 414 RAbgO erstreckt sich nur auf die Schmuggelware und die zur Beförderung dienenden Transportmittel; eine weitergehende Einziehung setzt festgestellten Gebrauch bei der konkreten Tat und Eigentum des Täters voraus.

4

§ 40 StGB erlaubt die Einziehung nur von Gegenständen, die zur Begehung der konkret abgeurteilten Tat gebraucht oder bestimmt sind und dem Täter oder einem Teilnehmer gehören; fehlt es an Feststellungen hierzu, kann das Revisionsgericht den Urteilsspruch insoweit abändern.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Wilhelm ███, geboren ███ 1924 in KC, wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels i. V. m. u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. März 1956 dahin abgedndert, dass die Einziehung folgender Gegenstände entfällt:

1. eine Kiste und ein Karton Krähenfüße, 2. 5 leere Kaffeesäcke, 3. 5 Satz Nummernschilder, ein belgisches Nummernschild und ein Länderkennzeichen B, 4. 38 leere belgische Kaffeetüten, 5. 1 Kartonstück mit belgischer Beschriftung.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels im Rückfall in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt. Sie hat folgende Gegenstände eingezogen:

1. 3578,5 kg Rohkaffee, 2. eine Kiste und einen Karton Krähenfüße, 3. 5 leere Kaffeesäcke, 4. 5 Satz Nummernschilder, ein belgisches Nummernschild und ein Länderkennzeichen B, 5. 38 leere belgische Kaffeetüten, 6. ein Kartonstück mit belgischer Beschriftung.

Die Revision, mit der der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.

I. Verfahrensrüge

Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Sitzungsniederschrift vom 13./14. März 1956 und das angefochtene Urteil lassen keine Umstände erkennen, die die Strafkammer zur Erhebung weiterer Beweise über den Aufenthalt des Zeugen KC zur Tatzeit drängten. Die Aussage des nach der Feststellung der Strafkammer an dieser Straftat beteiligten Zeugen, die in ihrem sachlichen Inhalt protokolliert wurde, enthält keinen derartigen Anhaltspunkt. Die Verteidigung hat ebenfalls nicht die Erhebung jener Beweise angeregt, deren Nichtvornahme durch die Strafkammer sie heute rügt, obwohl sie im Anschluss an die Aussage des Zeugen KC einen schriftlichen Beweisantrag gestellt hat, der in anderer Weise die Glaubwürdigkeit des Zeugen KC erschüttern sollte.

II. Sachrüge

Die Revision richtet sich im Wesentlichen gegen die richterliche Beweiswürdigung. Diese unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Das angefochtene Urteil lässt auch keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung erkennen. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit einem Devisenvergehen schuldig gemacht, ist rechtlich bedenkenfrei.

Die Einziehung des beschlagnahmten Kaffees ist nach § 401 RAbgO gerechtfertigt. Die Einziehung der unter Nr. 2 bis 6 aufgeführten Gegenstände begegnet jedoch Bedenken.

Die Strafkammer stützt sie auf §§ 401 Abs. 1, 414 RAbgO und § 40 StGB und begründet sie mit der allgemeinen Feststellung, dass sich der Angeklagte schon längere Zeit mit Kaffeeschmuggelgeschäften befasst hat und dass die beschlagnahmten Gegenstände in erster Linie zur Sicherung des Transports der Schmuggelware benutzt worden sind. §§ 401 Abs. 1, 414 RAbgO gestatten nur die Einziehung der Schmuggelware und der Transportmittel (RGSt 68, 44). Nach § 40 StGB unterliegen nur solche Gegenstände der Einziehung, die zur Begehung der Tat, die abgeurteilt wird, gebraucht oder bestimmt sind, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die unter Nr. 2 bis 6 aufgeführten Gegenstände bei der Tat vom 29.6.1953 als Transportmittel oder sonst irgendwie benutzt wurden und Eigentum des Angeklagten sind. Nach den Feststellungen sind im Übrigen nicht 5, sondern nur 3 Satz Nummernschilder beschlagnahmt worden. Die Sicherstellung eines Kartons mit belgischer Beschriftung ist nicht festgestellt. Die Einziehung der unter Nr. 2 bis 6 aufgeführten Gegenstände konnte daher nicht bestehen bleiben. Das Revisionsgericht konnte den Urteilsspruch insoweit selbst abändern. Möglicherweise kommt eine Einziehung in objektivem Verfahren in Betracht.

Dr. SchalschaBaldusMenges
Dr. DotterweichHoepner
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